Wie werden Sonderbauten erfasst?

Unter den Begriff "Sonderbau" fallen Bauwerke, die nur Sonderbauten betreffen (GKAT 1080), also Bauwerke, die nicht dem Schutz von Menschen, Tieren oder Gegenständen dienen oder aus anderen Gründen nicht der Gebäudedefinition des eidg. GWR entsprechen (Art. 2 VGWR).

Sonderbauten (GKAT 1080), wie z.B. Pergola, Carport, Unterstände, Kleinbauten welche nicht fest mit dem Boden verankert sind, unterliegen gemäss den verschiedenen kantonalen Regelungen nicht unbedingt der Erfassungspflicht.

Die Art der Bauwerke muss "Sonderbau" lauten, wenn nur Sonderbauten (GKAT 1080) mit dem Projekt verbunden sind (Qualitätsregel CQ3511).

Bei Projekten für "Sonderbauten" sind nur Verbindungen zu Sonderbauten (GKAT 1080) zulässig (Qualitätsregel CQ8577).