Merkmalskatalog 4.2

Zusammenfassung der Änderungen

Informationen über die Version

  • Version 4.2.1
  • Entspricht der Version der Web-Applikation: 22.3.2
  • Datum des Inkrafttretens: 14.12.2022

Änderungen



Vorbemerkung

Das eidgenössische Gebäude- und Wohnungsregister (eidg. GWR) wurde im Anschluss an die Volkszählung 2000 auf der Grundlage der damaligen Gebäude- und Wohnungserhebung aufgebaut und enthält mindestens alle Gebäude und Wohnungen der Schweiz (ab Juli 2017 besteht für Gebäude ohne Wohnnutzung gemäss GWR-Verordnung eine Nachführungspflicht durch die Gemeinden). Geführt werden neben schweizweit eindeutigen Gebäude- und Wohnungsidentifikatoren (EGID bzw. EWID) die wichtigsten Grunddaten wie z.B. Adresse, Standortkoordinaten, Baujahr, Anzahl Geschosse, Heizungsart für die Gebäude bzw. Anzahl Zimmer, Wohnungsfläche u.a. für die Wohnungen. Angaben zu den Bauprojekten sind ebenfalls im Register enthalten. In Artikel 8 der Verordnung über das eidgenössische Gebäude- und Wohnungsregister sind alle im Register geführten Informationen aufgelistet.

Das Bundesamt für Statistik (BFS) führt das eidg. GWR in enger Zusammenarbeit mit kommunalen Bauämtern sowie Fachstellen von Bund, Kantonen und Gemeinden. Die Bauämter erfassen alle bewilligungspflichtigen Bauvorhaben im eidg. GWR (Neubauten, Umbauten, Abbrüche) über die Applikation, Webdienste oder den direkten Import (anerkannte Register). Die Daten können mit Informationen aus weiteren Datenquellen wie z.B. der amtlichen Vermessung oder swisstopo ergänzt werden.

In Verbindung mit kommunalen und kantonalen Einwohnerregistern ist das eidg. GWR ein wichtiger Pfeiler der Volkszählung und bildet die Basis für die Gebäude- und Wohnungsstatistik des BFS.

Rechtsgrundlagen

Das eidg. GWR wird auf der Basis von Artikel 10 Absatz 3bis des Bundesstatistikgesetzes, der Verordnung über das eidgenössische Gebäude- und Wohnungsregister sowie der Statistikerhebungs-verordnung geführt.

Merkmalskatalog des eidg. Gebäude- und Wohnungsregisters

Der Merkmalskatalog veranschaulicht und beschreibt die im eidg. GWR gemäss Artikel 8 der Verordnung über das eidgenössische Gebäude- und Wohnungsregister erfassten Informationen. Er gibt einen Überblick über den Aufbau, die Definitionen und den Inhalt des Registers. Die Entitäten und Nomenklaturen des Registers sowie die einzelnen Merkmale werden darin umfassend dargestellt.

Dank verschiedener Arbeiten in den Begleitgruppen und von eCH wurden das Datenmodell und inhaltliche Aspekte des eidg. GWR in verschiedener Hinsicht verbessert. Die Version 4 des Merkmalskataloges widerspiegelt nicht nur die Weiterentwicklungen des eidg. GWR, sie ist auch – zugunsten einer besseren Verständlichkeit – redaktionell überarbeitet worden. Die vorliegende Version 4.2 enthält noch einige weitere Verbesserungen, die auf den Erfahrungen basieren, die in den paar Jahren der Anwendung der Version 4 gesammelt wurden. Es handelt sich hauptsächlich um eine Anpassung der Qualitätskontrollen, eine Änderung der Art und Weise, wie bewohnbare Einzelzimmer erfasst werden, die Möglichkeit, mobile Unterkünfte (Mobilhome) zu erfassen und die Ergänzung einer zusätzlichen Art der Bauwerke ("Sonderbau").

Die Version des Merkmalskatalogs, die Sie gerade konsultieren, wird ständig auf dem neuesten Stand gehalten und dient als Referenzdokument.

Sekundärdatenquellen

Basierend auf Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung über das eidgenössische Gebäude- und Wohnungsregister behält sich das BFS das Recht vor, beispielsweise für die Energiemerkmale, auf Sekundärdatenquellen zurückzugreifen, mit dem Ziel, die Datenqualität im Register zu steigern. Für die Erfassung der Daten bedingt dies die Schaffung eines Ad-hoc Prozesses, welcher zwischen dem BFS und dem Datenherr zu definieren ist. Damit die Datenkohärenz bei der Nachführung des GWR mit Sekundärdaten gewährleistet werden kann, muss das Vorgehen den beteiligten Akteuren (für die Nachführung der Daten zuständigen Dienste, den kantonalen Koordinationsstellen und dem BFS) bekannt sein.

Weisung zur Erfassung der Gebäude in der amtlichen Vermessung und im eidg. GWR

Das BFS und das Bundesamt für Landestopografie (swisstopo) haben zusammen mit dem Bundesamt für Raumentwicklung (ARE) eine Weisung zur Erfassung der Gebäude in der amtlichen Vermessung (AV) und im eidgenössischen Gebäude- und Wohnungsregister (eidg. GWR) erarbeitet. Diese richtet sich an die für die Nachführung der AV-Daten zuständigen Stellen sowie die Erhebungsstellen der Gemeinden und Kantone, die für die Datenerfassung im eidg. GWR und die Vergabe von Gebäudeadressen verantwortlich sind. Anhand zahlreicher Beispiele wird gezeigt, wie die Einheit "Gebäude" im eidg. GWR und in der AV einheitlich definiert wird. Darüber hinaus werden die Standardprozesse zur Erfassung des Objekts "Gebäude" im eidg. GWR und in der AV beschrieben.

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Die Qualitätsanforderungen an die Merkmale des eidgenössischen GWR

Gemäss Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung über das eidgenössische Gebäude- und Wohnungsregister definiert das BFS nach Anhörung der Kantone die Mindestanforderungen an die Qualität der eidg. GWR-Daten. Zur Einhaltung dieser Anforderungen hat das BFS ein System von Qualitäts kontrollen aufgebaut (Qualitätsauswertungssysteme der eidg. GWR-Daten). Diese Kontrollen werden zu verschiedenen Zeitpunkten im Prozess der Datenverwaltung durchgeführt und sichern systematisch, unabhängig vom jeweils genutzten Kanal, die korrekte Datennachführung. Die Schwellenwerte für Mindestanforderungen sind nicht im Merkmalskatalog enthalten. Diese Elemente sind in den Spezifikationen beschrieben, welche online verfügbar sind. Im vorliegenden Katalog werden ausschliesslich die Anforderungen an die Merkmale beschrieben. Es handelt sich dabei um folgende Elemente:

  • Technische Spezifikationen: zulässige Formate, Werte und Codierungen.
  • Meldepflicht: obligatorische oder fakultative Erfassung gemäss Verwaltungsprozessen.
  • Automatische Aktualisierungen: vorgenommene Aktionen gemäss klar definierten Bedingungen.
  • Qualitätsanforderungen: Qualitätsanforderungen an das jeweilige Merkmal.

Der Identifikator der Qualitätskontrolle, die dem Text der Anforderung entspricht, wird in Form von zwei Buchstaben und vier Ziffern (zum Beispiel BO4539) dargestellt.

Standards eCH

Derzeit beschreiben zwei eCH-Standards die Schnittstellen für den Austausch der Daten des eidg. GWR: Der Standard eCH-0216 regelt den Datenaustausch mit der für die Datenaktualisierung zuständigen Stelle, während der Standard eCH-0206 die Bereitstellung der Daten des eidg. GWR für Dritte definiert.

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Qualitätsauswertungssysteme der eidg. GWR-Daten

Datenmodell und Beschreibung der Entitäten

Konzeptionelles Datenmodell

Das konzeptionelle Datenmodell des eidg. GWR beschreibt die Grundstruktur, in welcher die Daten des eidg. GWR erfasst und verwaltet werden. Es besteht aus einzelnen Objekten (z.B. Bauprojekte, Gebäude, Wohnungen usw.), zu denen jeweils eine Anzahl von Merkmalen erhoben und nachgeführt wird (z.B. "Baujahr", "Anzahl Zimmer" usw.). Die einzelnen Objekte weisen bestimmte Abhängigkeiten auf (z.B. Gebäude enthält Gebäudeeingänge ←→ ein Gebäudeeingang befindet sich immer in einem Gebäude).

Qualitätsauswertungssysteme der eidg. GWR-Daten

Qualitätsauswertungssysteme der eidg. GWR-Daten

Beschreibung der Entität "Erhebungsstelle"

Das BFS teilt den kommunalen oder kantonalen Amtsstellen, die für die Bautätigkeit und für die Aktualisierung des eidg. GWR zuständig sind, eine Erhebungsstellennummer (PESTNR) zu. Jede Erhebungsstelle gibt eine zuständige Kontaktperson an.

Die Informationen zu den Erhebungsstellen werden ausschliesslich für die Registerführung genutzt und nicht weitergegeben. Lediglich die Erhebungsstellennummer wird übermittelt. Die Merkmale der Erhebungsstellen werden im Merkmalskatalog nicht beschrieben, stehen den Registerverantwortlichen jedoch zur Verfügung.

Beschreibung der Entität "Bauprojekt"

In Übereinstimmung mit Artikel 2 VGWR (Verordnung vom 1. Juli 2017 über das eidgenössische Gebäude- und Wohnungsregister (SR 431.841) wird der Begriff "Bauprojekt" im eidgenössischen Gebäude- und Wohnungsregister wie folgt definiert:

Ein Bauprojekt ist ein Objekt, für das ein Baubewilligungsgesuch nach Artikel 22 des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (SR 700) erforderlich ist.

Gestützt auf Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung über das eidgenössische Gebäude- und Wohnungsregister führen die zuständigen Stellen laufend alle Informationen zu den Bauprojekten im eidg. GWR nach. Die Nachführung muss spätestens auf Ende jedes Quartals innerhalb einer Frist von 30 Tagen formell abgeschlossen werden.

Für jedes Bauprojekt (oder genauer gesagt Baubewilligungsgesuch) werden unter anderem der Typ des Auftraggebers, die Art des Bauwerks (Tiefbau/Hochbau/Sonderbau) und der Typ des Bauwerks erfasst. Die Art der Arbeiten (Neubau, Umbau, Abbruch) muss für jedes Gebäude eines Bauprojekts angegeben werden. Diese Informationen werden mit der Entität Arbeiten erfasst. Wenn es sich um ein Umbauprojekt handelt, muss die Art des Umbaus präzisiert werden.

Das Datum der Baueingabe bzw. der Baubewilligung sowie die Termine des Baubeginns und des Bauendes erlauben eine laufende Beobachtung des Projektfortschritts. Das Datum der Sistierung, der Ablehnung oder der Annullierung der Baubewilligung sowie das Datum des Rückzugs eines Baugesuchs müssen gegebenenfalls erfasst werden.

Ein abgeschlossenes Bauprojekt bleibt zwei Jahre lang archiviert und wird danach abgelegt.

Beschreibung der Entität "Arbeiten"

Gestützt auf Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung über das eidgenössische Gebäude- und Wohnungsregister führen die zuständigen Stellen laufend alle Informationen zu den Merkmalen der Entität "Arbeiten" im eidg. GWR nach.

Die Art der Arbeiten (Neubau, Umbau oder Abbruch) muss für jedes Gebäude eines Bauprojekts angegeben werden. Neubau bedeutet die vollständige Errichtung eines neuen Gebäudes. Abbruch hingegen den kompletten Abbruch eines bestehenden Gebäudes. Alle übrigen Arbeiten werden als Umbau bezeichnet und umfassen die Vergrösserung oder den Teilabbruch eines bestehenden Gebäudes. Wenn es sich um einen Umbau handelt, muss die Art des Umbaus präzisiert werden.

Beschreibung der Entität "Gebäude"

Gemäss der Verordnung über das eidgenössische Gebäude- und Wohnungsregister ist das Gebäude im eidg. GWR wie folgt definiert:

Ein Gebäude ist ein auf Dauer angelegter, mit einem Dach versehener, mit dem Boden fest verbundener Bau, der Personen aufnehmen kann und zu Wohnzwecken oder Zwecken der Arbeit, der Ausbildung, der Kultur, des Sports oder jeg¬licher anderer menschlicher Tätigkeit dient; ein Doppel-, Gruppen- und Reihenhaus zählt ebenfalls als ein Gebäude, wenn es einen eigenen Zugang von aussen hat und wenn zwischen den Gebäuden eine senkrechte vom Erdgeschoss bis zum Dach reichende tragende Trennmauer besteht.

Zusammengebaute Gebäude werden in Übereinstimmung mit internationalen Normen und gemäss Empfehlungen von (EUROSTAT und UNO u.a.) separat erfasst, wenn sie durch eine Trennmauer unterteilt sind (Abbruch-kriterium - Ein selbstständiges Gebäude kann abgebrochen werden ohne dass die Funktion eines anderen selbstständigen Gebäudes in Mitleidenschaft gezogen wird). Dieses Kriterium gewährleistet eine einheitliche Differenzierung der Gebäude nach ausschliesslich baulichen Kriterien. Grundstücks- oder Baurechtsgrenzen trennen Gebäudeobjekte nicht zwingend in mehrere Gebäude (z.B. Überbaurechte).

Grundgesamtheit der Gebäude

Gebäude sind im eidg. GWR vollständig erhoben und deren Bestand wird laufend nachgeführt. Im Übrigen umfasst das eidg. GWR nicht nur bestehende, sondern auch projektierte, bewilligte, sich im Bau befindende Gebäude, nicht realisierte und nicht nutzbare, sowie seit dem Jahr 2000 abgebrochene Gebäude und Gebäude ohne Wohnnutzung seit 2018. Die Gebäude lassen sich in 4 Kategorien einteilen:

  • reine Wohngebäude (Gebäude mit einer oder mehreren Wohnungen);
  • Wohngebäude mit Nebennutzung, die vorwiegend dem Wohnen dienen (z.B. Wohngebäude mit Wohnungen und Geschäften, Bauernhöfe);
  • Gebäude, die hauptsächlich anderem als Wohnzwecken dienen (z.B. Verwaltungsbauten und Schulen mit Abwartswohnung, aber auch Hotels, Spitäler, Wohnheime);
  • Gebäude ohne Wohnnutzung.

Mobile oder temporäre Unterkünfte (z.B. Wohnwagen, Baracken, Verkaufsstände u.dgl.), welche keine Gebäude im Sinne des eidg. GWR darstellen, können als provisorische Unterkünfte im eidg. GWR geführt werden, sofern sie in kommunalen Einwohnerregistern (EWR) erfasste Personen, Zweitwohnungen (mobile Unterkünfte) oder im Betriebs- und Unternehmensregister (BUR) erfasste Arbeitsstätte beherbergen.

Als Sonderbauten können weitere Bauwerke im eidg. GWR geführt werden, welche zwar der Gebäudedefinition des eidg. GWR nicht genügen (z.B. Bauwerke ohne geschlossene Bauhülle wie offene Hallen, Parkhäuser, Perro-nüberdachungen u.dgl.), aber beispielsweise in der amtlichen Vermessung als Einzelobjekte betrachtet werden.

Die Unterteilung der Grundgesamtheit der Gebäude im eidg. GWR erfolgt durch das Merkmal "Gebäudekategorie" (GKAT).

   

Provisorische Unterkünfte (GKAT 1010)

Beschreibung
- Mobile oder provisorische Unterkünfte die dauernd bewohnt sind, sowie Mobile Unterkünfte (Mobil-homes), die eine Wohnung haben (Haupt- oder Zweitwohnsitz).
Beinhaltet
- Mobile Unterkünfte (Mobil-homes), Wohnwagen, Waggons, Wohnschiffe, Baracken usw.
Beinhaltet auch
- Verkaufsstände, Baustellenbaracken usw.
Schliesst aus
- Auf Dauer angelegte, mit dem Boden fest verbundene Bauwerke (GKAT 1020-1080).

   

Gebäude mit ausschliesslicher Wohnnutzung (GKAT 1020)

Beschreibung
- Gebäude mit reiner Wohnnutzung bestehen ausschliesslich aus Wohnungen und haben keine Nebennutzung. Zu dieser Kategorie gehören sowohl Einfamilien- als auch Mehrfamilienhäuser.
Beinhaltet
- Villen, Mehrfamilienhäuser ohne Geschäfte, Büroräumlichkeiten u.dgl., Chalets, Wochenendhäuser, Doppel- und Reihen¬einfamilienhäuser, Terrassenhäuser usw.
Schliesst aus
- Einfamilienhäuser mit Arztpraxis (GKAT 1030), landwirtschaftliche Betriebsgebäude mit Wohnteil (GKAT 1030), Wohngebäude mit Nebennutzung (GKAT 1030), Wohngebäude mit einzelnen Geschäften, Büroräumlichkeiten usw. (GKAT 1030), Gebäude mit Räumlichkeiten für Kollektivhaushalte bzw. für gemeinschaftliches Wohnen wie Kliniken, Heime, Internate, Strafanstalten usw. (GKAT 1040). Gebäude für touristische Zwecke fallen ebenfalls in diese Kategorie (GKAT 1040).

    Beschreibung
- Wohngebäude mit Nebennutzung bestehen mehrheitlich aus Wohnungen, enthalten aber auch industrielle, gewerbliche, kommerzielle oder landwirtschaftliche Räumlichkeiten.
Beinhaltet
- Wohngebäude mit Wohnungen und z.B. einem Geschäft, einer Werkstatt oder einer Bank im Erdgeschoss. Wohngebäude mit Wohnungen und Arztpraxen oder Büroräumlichkeiten im Gebäude.
Beinhaltet auch
- Landwirtschaftliche Betriebsgebäude mit Wohnteil, Ferienhäuser mit Sportgeschäft im Erdgeschoss.
Schliesst aus
- Gebäude mit Räumlichkeiten für Kollektivhaushalte bzw. für gemeinschaftliches Wohnen wie Kliniken, Heime, Internate, Strafanstalten usw. (GKAT 1040). Gebäude für touristische Zwecke fallen ebenfalls in diese Kategorie (GKAT 1040). Gebäude, die mehrheitlich aus anderen Räumlichkeiten als Wohnungen bestehen (GKAT 1040).

   

Gebäude mit teilweiser Wohnnutzung (GKAT 1040)

Beschreibung
- Gebäude mit teilweiser Wohnnutzung enthalten Wohnungen, bestehen aber mehrheitlich aus industriellen, gewerblichen, kommerziellen oder landwirtschaftlichen Räumlichkeiten.
Beinhaltet
- Schulhäuser, Fabriken, Verwaltungsgebäude usw. mit einer Abwartswohnung o.dgl.
Beinhaltet auch
- Gebäude mit Räumlichkeiten für Kollektivhaushalte bzw. für gemeinschaftliches Wohnen wie Kliniken, Heime, Internate, Strafanstalten usw. Gebäude für touristische Zwecke fallen ebenfalls in diese Kategorie.
Schliesst aus
- Schulhäuser, Fabriken oder Verwaltungsgebäude usw. ohne (Abwart-) Wohnung (GKAT 1060), landwirtschaftliche Betriebsgebäude mit Wohnteil (GKAT 1030), Wohngebäude mit einzelnen Geschäften, Büroräumlichkeiten usw. (GKAT 1030).

   

Gebäude ohne Wohnnutzung (GKAT 1060)

Beschreibung
- Gebäude ohne Wohnnutzung umfassen ausschliesslich Räumlichkeiten ohne Wohnnutzung wie industrielle, gewerbliche, kommerzielle oder landwirtschaftliche Räumlichkeiten.
Beinhaltet
- Schul-, Kultur-, Industrie-, Lager-, Büro- oder Verwaltungsgebäude.
Beinhaltet auch
- Kirchen, Sporthallen, landwirtschaftliche Betriebsgebäude, Nebenbauten wie Garagen, Kleintierställe, Bienenhäuser usw.
Schliesst aus
- Gebäude mit Räumlichkeiten für Kollektivhaushalte bzw. für gemeinschaftliches Wohnen wie Kliniken, Heime, Internate, Strafanstalten usw. (GKAT 1040). Gebäude für touristische Zwecke fallen ebenfalls in diese Kategorie (GKAT 1040). Schulhäuser, Fabriken oder Verwaltungsgebäude mit (Abwart-) Wohnung (GKAT 1040), Bauwerke ohne geschlossene Bauhülle wie offene Hallen, Carports, Parkhäuser, Perronüberdachungen u.dgl. (GKAT 1080).

   

Sonderbauten (GKAT 1080)

Beschreibung
- Sonderbauten sind Bauwerke, die nicht zur Beherbergung von Menschen, Tieren oder Sachen bestimmt sind oder aus anderen Gründen nicht der Gebäudedefinition des eidg. GWR entsprechen.
Beinhaltet
- Telefonkabinen, Litfasssäulen, Zisternen, offene Hallen, Carports, Parkhäuser, Perronüberdachungen usw.
Beinhaltet auch
- Unterirdische Bauten soweit für die amtliche Vermessung relevant.
Schliesst aus
- Tunnels, Brücken, Dämme usw. (Tiefbau).

Beschreibung der Entität "Gebäudeeingang"

Der Gebäudeeingang wird im eidg. GWR wie folgt definiert:

Gebäudeeingang: Zugang von aussen in ein Gebäude; der Eingang ist durch eine Gebäudeadresse identifiziert.

Die Gebäudeadresse wird im eidg. GWR wie folgt definiert:

Gebäudeadresse: Adressierungsangaben nach Art. 26b der Verordnung vom 21. Mai 2008 über die geografischen Namen (GeoNV) und die Koordinaten des Gebäudeeingangs.

Die Gebäudeadresse dient als populärer Lageidentifikator eines Gebäudes und erlaubt u.a. das Zuordnen von natürlichen und juristischen Personen zu einzelnen Gebäuden.

Für jedes Gebäude besteht mindestens ein Gebäudeeingang. In der Regel besteht für ein Gebäude ein einziger postalisch bedienter Eingang, in Ausnahmefällen (z.B. Eckhäuser, Terrassenhäuser) kann ein Gebäude jedoch auch mehrere postalisch bediente Eingänge für einzelne Wohnungen bzw. Geschäfte, Büroräumlichkeiten u.dgl. aufweisen.

Nicht als Gebäudeeingang im Sinne des eidg. GWR gelten zusätzliche Kellereingänge, Garageneingängen, Noteingänge u.dgl.

Gemäss der Verordnung über die geografischen Namen muss jedes Gebäude mindestens anhand einer Adresse identifizierbar sein. Wohn- und Geschäftsgebäude sollten vorzugsweise beim Gebäudeeingang mit einem entsprechenden Nummernschild versehen sein. Diese Information ist bei Notfällen oder für die Postzustellung und für Lieferungen wichtig. Anhand der Koordinaten können die Gebäudeadressen auf einer Karte dargestellt und von Ortungssystemen erkannt werden.

Die Gebäudeadresse bezieht sich immer auf einen Gebäudeeingang. Wird einem Gebäude¬eingang aus administrativen Gründen eine neue Adresse zugeteilt (z.B. wegen Einführung einer strassenweisen Hausnummerierung), bleibt der Identifikator des Gebäudeeingangs unverändert und die Angaben zur Adresse ändern.

Beschreibung der Entität "Wohnung"

Die Wohnung ist im eidg. GWR entsprechend Artikel 2 des Zweitwohnungsgesetzes definiert:

Eine Wohnung ist eine Gesamtheit von Räumen, die:
a) für eine Wohnnutzung geeignet sind;
b) eine bauliche Einheit bilden;
c) einen Zugang entweder von aussen oder von einem gemeinsam mit anderen Wohnungen genutzten Bereich innerhalb des Gebäudes haben;
d) über eine Kocheinrichtung verfügen; und
e) keine Fahrnis darstellen.

Eine Wohnung im eigentlichen Sinne verfügt über eine Kocheinrichtung (Küche oder Kochnische) oder mindestens die technischen Installationen, die für den Einbau einer Kocheinrichtung nötig sind. Obwohl sie diese Anforderung nicht erfüllen, sind die bewohnbaren Einzelzimmer, die über keine Kocheinrichtung verfügen und nicht zu einer Wohnung gehören, gelten im eidg. GWR als Wohnungen ohne Kocheinrichtung und werden als solche in der Entität Wohnung erfasst. Darunter sind insbesondere Mansarden ohne eigene Kocheinrichtung.

Wie bei allen Wohnungen, müssen diese Wohnungen Angaben zum Stockwerk und zur Lage auf dem Stockwerk aufweisen. Zimmer für Bewohner von Gebäuden für Kollektivhaushalte bzw. für gemeinschaftliches Wohnen wie Kliniken, Heime, Internate, Strafanstalten oder Gebäude für touristische Zwecke (GKAT 1040), gelten im eidg. GWR immer als separate Wohnräume (siehe Merkmal GAZZI) und dürfen nicht als 1-Zimmer-Wohnungen erfasst werden.

Beschreibung der Entität "Strassen"

Die Definition von Strasse ist im weiteren Sinne zu verstehen:

Als Strasse gilt ein Verkehrsweg für Personen oder Fahrzeuge innerhalb oder ausserhalb eines Ortes.

Benannte Gebiete, die zur Adressierung von Gebäuden verwendet werden, gelten im weiteren Sinne auch als Strassen.

Im eidg. GWR ist eine Strasse immer nur einer einzigen Gemeinde zugeordnet. Strassen, die mehrere Gemeinden durchqueren, werden somit an der Gemeindegrenze geteilt. Pro Gemeinde wird je ein Strassensegment erfasst.

Eine Strasse entspricht immer einer geografischen Entität. Wenn also zwei Strassen innerhalb einer Gemeinde denselben Namen tragen, werden beide Strassen einzeln erfasst. Zwei verschiedene Strassen können in einer Gemeinde nur dann denselben Namen tragen, wenn sie sich in unterschiedlichen Ortschaften (gemäss Artikel 20-24 der Verordnung über die geografischen Namen) befinden.

Jede Strasse wird eindeutig anhand ihres eidgenössischen Strassenidentifikators (ESID) identifiziert.

Wird eine Strasse rückgebaut, wird deren ESID archiviert.

Damit die Strassen eindeutig identifiziert werden können, wird die Geometrie der Strassenachsen (oder der Punkte/Polygone von benannten Plätzen und Orten) im eidg. GWR erfasst. So kann jede Strasse auf einfache Weise in einem geografischen Informationssystem abgebildet werden.

Verknüpfungen zwischen den Entitäten

Um Entitäten miteinander zu verknüpfen – das Bauprojekt mit seinem Gebäude, das Gebäude mit seinem Gebäudeeingang, den Gebäudeeingang mit seinen Wohnungen usw. –, wird der Primärschlüssel einer Entität von der anderen Entität übernommen. Diese Verknüpfungen können fakultativ oder obligatorisch sein und zwischen zwei Entitäten bzw. zwischen einer und mehreren Entitäten vorgenommen werden. Folgende Tabelle präzisiert die Art der Verknüpfung:




Nomenklaturen

Ortschaften

Die Nomenklatur der Ortschaften, die im eidg. GWR verwendet wird, entspricht dem amtlichen Ortschaften-verzeichnis der Schweiz des Bundesamts für Landestopografie (swisstopo), gemäss Art. 20-24 der Verordnung über die geografischen Namen. Die Liste wird im eidg. GWR monatlich aktualisiert.

Gemeinden

Nach Artikel 19, Abstand 3 der Verordnung über die geografischen Namen (GeoNV), sind die Gemeindenamen und Gemeindenummern des amtlichen Gemeindeverzeichnisses behördenverbindlich. Das Bundesamt für Statistik vergibt für jede Gemeinde eine Nummer und erstellt, verwaltet und veröffentlicht das amtliche Gemeindeverzeichnis der Schweiz (Artikel 19, Abstand 1, GeoNV). . Im amtlichen Gemeindeverzeichnis werden alle von der Geodäsie und Eidgenössischen Vermessungsdirektion (swisstopo) genehmigten Änderungen von Gemeindenamen sowie weitere von den zuständigen kantonalen Stellen gemeldeten Änderungen (Aufhebung von Gemeinden, Gebietsveränderungen und Änderungen in den Bezirken oder einer vergleichbaren administrativen Einheit des Kantons) nachgeführt. Das BFS aktualisiert systematisch das Gemeindeverzeichnis im eidg. GWR jährlich, jeweils auf den 1. Januar. Bei Änderungen des Gemeindebestands im Verlauf des Jahres, wird das Gemeindeverzeichnis ebenfalls aktualisiert.

Grundstücke

Grundstücke im Sinne des Grundbuchs sind Liegenschaften (Parzellen), Miteigentumsanteile (insbesondere Stockwerkeigentum) sowie selbstständige oder dauernde Rechte (Baurecht, Quellenrecht). Im eidg GWR registrierte Grundstücke, zu denen die Liegenschaften gezählt werden, werden aus den Daten der amtlichen Vermessung und des Grundbuchs übernommen. Bei Mutationen kann es vorkommen, dass die neuen Nummern nicht unverzüglich an das eidg. GWR übermittelt werden können. In diesem Fall kann die provisorische Nummer erfasst werden. Die Grundstücksnummern dienen ausschliesslich zur besseren Identifikation der Bauprojekte, Gebäude und Wohnungen. Die im eidg. GWR erfassten Informationen sind nicht verbindlich und haben keine Rechtskraft.

Merkmale der Entität ''Bauprojekt''

Eidgenössischer Bau­projektidentifikator FR IT

Identifikationsnummer des Bau­projektes im eidg. GWR.
Detaillierte Beschreibung - Eidgenössischer Bau­projektidentifikator
Der EPROID ist eine gesamtschweizerisch eindeutige Identifikationsnummer für alle Bau­projekte.
Er wird pro Bau­projekt unabhängig der Gemeindezugehörigkeit, der Bau­ge­sucheingabe, der Baubewilli­gung usw. vom BFS (oder von einem anerkannten kantonalen bzw. städtischen GWR) automatisch vergeben und ist unveränderlich.
Mutationsereignis Verwaltung des EPROID im eidg. GWR
Neues Bau­projekt Vergabe eines neuen EPROID bei Erfassung/Import.
Realisierung des Bauvorhabens Bestehender EPROID bleibt unverändert.
Sistie­rung des Bau­projektes EPROID bleibt aktiv: PSTAT = sistiert
Nicht­reali­sie­rung des Bau­projektes EPROID bleibt aktiv: PSTAT = nicht reali­siert
Bau­projekt zurück­gezogen EPROID bleibt aktiv: PSTAT = zurück­gezogen
Bau­projekt ab­gelehnt EPROID bleibt aktiv: PSTAT = ab­gelehnt
Nachträgliche Erfassung eines Bau­projektes Vergabe eines neuen EPROID bei Erfassung/Import.
Fehlerfassung eines Bau­projektes EPROID deaktiviert: Wiederverwendung nicht zulässig.
Der EPROID ist einmalig.
Während des Bau­projektes ist er im eidg. GWR gespeichert und wird nach Abschluss für 2 Jahre archiviert.
Rechtliche Grundlage   Art. 8 Abs. 1 Bst. a VGWR
Codierung - Eidgenössischer Bau­projektidentifikator
Numerisch (Ganzzahl), 9 Stellen
Technische Spezifikationen  
Merkmal Zulässige Werte Zulässige leere Werte
Eidgenössischer Bau­projektidentifikator 1-900'000'000 Nein
Meldepflicht - Eidgenössischer Bau­projektidentifikator
Die Angabe ist für alle Bau­projekte obligatorisch.
CO4567
Datenquellen - Eidgenössischer Bau­projektidentifikator
Vergabe durch das BFS oder durch ein anerkanntes GWR.
Qualitäts­anfor­derungen - Eidgenössischer Bau­projektidentifikator
Der Identifikator ist für die ganze Schweiz eindeutig.
CQ8252

Amtliche Baudossiernummer FR IT
Amtliche Baudossiernummer Zusatz FR IT

Von den Baubehörden verwendete Dossiernummer des Bau­projektes.
Detaillierte Beschreibung - Amtliche Baudossiernummer
Die amtliche Baudossiernummer entspricht der von der zuständigen Stelle vergebenen und von der Behörde verwendeten Nummer zur Identifikation des Projektes.
  - Amtliche Baudossiernummer Zusatz
Der Zusatz erlaubt die Fallführung, wenn ein Projekt in mehrere unter der Hauptdossiernummer laufende Teilprojekte geführt wird.
Rechtliche Grundlage   Art. 8 Abs. 1 Bst. d VGWR
Codierung - Amtliche Baudossiernummer
Alphanumerisch, 15 Stellen, linksbündige Null "0" in Zeichenfolge nicht zulässig
  - Amtliche Baudossiernummer Zusatz
Numerisch (Ganzzahl), 2 Stellen
Technische Spezifikationen  
Merkmal Zulässige Werte Zulässige leere Werte
Amtliche Baudossiernummer Gemäss Codierung Ja
Amtliche Baudossiernummer Zusatz 0-99 Ja
Meldepflicht - Amtliche Baudossiernummer
Meldepflicht nach Projektstatus:
CO4320
PSTAT 6701
ein­ge­reicht
6702
erteilt
6703
bau­be­gonnen
6704
ab­ge­schlos­sen
6706
sistiert
6707
ab­gelehnt
6708
nicht reali­siert
6709
nicht realisiert
  obl. obl. obl. obl. fak. fak. fak. fak.
  - Amtliche Baudossiernummer Zusatz
Fakultativ
Datenquellen - Amtliche Baudossiernummer
Amtliche Baudossiernummer Zusatz
Vergabe durch die zuständige Behörde
Qualitäts­anfor­derungen - Amtliche Baudossiernummer
Amtliche Baudossiernummer Zusatz
Für alle aktiven Bau­projekte (PSTAT < 6706) muss die amtliche Baudossiernummer (PBDNR+PBDNRSX) innerhalb der Erhebungsstelle eindeutig sein.
CQ4963

Erhebungsstellennummer FR IT

Vom BFS vergebene Erhebungsstellennummer.
Detaillierte Beschreibung - Erhebungsstellennummer
Das BFS teilt den kommunalen oder kantonalen Amtsstellen, die für die Bautätigkeit und für die Aktualisierung des GWR zuständig sind, eine Erhebungsstellennummer zu.
Jede Erhebungsstelle gibt eine zuständige Kontaktperson an.
Rechtliche Grundlage   Art. 8 Abs. 1 Bst. b VGWR
Codierung - Erhebungsstellennummer
Numerisch, 6 Stellen, linksbündige Null "0" in Zeichenfolge nicht zulässig
Technische Spezifikationen  
Merkmal Zulässige Werte Zulässige leere Werte
Erhebungsstellennummer Gemäss Codierung Nein
Meldepflicht - Erhebungsstellennummer
Für sämtliche Bau­projekte besteht eine Meldepflicht.
CO9005
Datenquellen - Erhebungsstellennummer
Vergabe durch das BFS
Qualitäts­anfor­derungen - Erhebungsstellennummer
Die Nummer ist in der Liste der Erhebungsstellen aufgeführt.
CQ2983

Umschreibung Bau­projekt FR IT

Kurzbeschrieb des Bau­projektes (in Worten).
Detaillierte Beschreibung - Umschreibung Bau­projekt
Die Bau­projektbeschreibung soll Angaben welche eine rasche Identifizierung sowie Charakterisierung der Bau­projekte erlauben.
Rechtliche Grundlage   Art. 8 Abs. 1 Bst. d VGWR
Codierung - Umschreibung Bau­projekt
Alphanumerisch, 3 bis 1000 Zeichen.
Zeichen, deren ASCII-Code kleiner als 31 ist, sind nicht erlaubt.
Technische Spezifikationen  
Merkmal Zulässige Werte Zulässige leere Werte
Umschreibung Bau­projekt Gemäss Codierung Nein
Meldepflicht - Umschreibung Bau­projekt
Für sämtliche Bau­projekte besteht eine Meldepflicht.
CO4574
Datenquellen - Umschreibung Bau­projekt
Baubewilli­gung
Qualitäts­anfor­derungen - Umschreibung Bau­projekt
--

Bauort FR IT

BFS-Nummer der Gemeinde (oder des Kantons), in der das Bau­projekt realisiert wird.
Detaillierte Beschreibung - Bauort BFS-Nummer der eigenen Gemeinde gemäss amtlichen Gemeindeverzeichnis der Schweiz gilt standardmässig als Bauort.
Bei Bauwerken, welche die Gemeindegrenzen überschreiten, ist das Bau­projekt nach Möglichkeit mithilfe des Merkmals "Amtliche Baudossiernummer Zusatz" (PBDNRSX) in entsprechende Teilprojekte zu unterteilen.
Wenn dies nicht möglich ist, ist der Bauort nach dem Überwiegungskriterium - gemessen an den Projektkosten (PKOST) - zuzuteilen.
Rechtliche Grundlage   Art. 8 Abs. 1 Bst. b VGWR
Codierung - Bauort
Numerisch (Ganzzahl), 4 Stellen
Technische Spezifikationen  
Merkmal Zulässige Werte Zulässige leere Werte
Bauort 1-6999 Nein
Meldepflicht - Bauort
Die Angabe ist obligatorisch für alle Bau­projekte.
CO7377
Datenquellen - Bauort
Zuständige Behörde
Qualitäts­anfor­derungen - Bauort
Angabe zum Bauort verweist auf eine aktuell gültige politische Gemeinde.
CQ7207
Der Bauort ist die Gemeinde der Erhebungsstelle.
CQ7148

Bewilli­gungsgrund FR IT

Rechtsgrundlage für bewilligtes Bau­ge­such ausserhalb der Bauzone.
Detaillierte Beschreibung - Bewilli­gungsgrund
Damit kann der Bewilli­gungsgrund für die Baubewilli­gung präzisiert werden.
Für Gebäude, die innerhalb der Bauzone gebaut werden, wird immer der Code 5000 "Bauzone" erfasst.
Für bewilligte Bau­ge­suche ausserhalb der Bauzone ist die Rechtsgrundlage für das bewilligte Bau­ge­such auszuwählen.
Rechtliche Grundlage   Art. 8 Abs. 1 Bst. i VGWR
Art. 16-18 RPG
Art. 33-34 RPV
Codierung - Bewilli­gungsgrund
Numerisch (Ganzzahl), 4 Stellen
Es wird zwischen folgenden Bewilli­gungsgründen unterschieden:
Code Bewilli­gungsgrund  
5000 Bauzone  
5001 Ökonomiebauten für die bodenabhängige Landwirtschaft RPG 16a I RPV 34 I
5002 Landwirtschaftliche Bauten: Aufbereitung, Lagerung, Verkauf RPG 16a I RPV 34 II
5003 Wohnbauten für landwirtschaftliche Gewerbe RPG 16a I RPV 34 III
5004 Gemeinschaftliche Stallbauten RPG 16a RPV 35
5005 Innere Aufstockung Tierhaltung (Schweineställe, Geflügelhallen) RPG 16a II RPV 36
5006 Innere Aufstockung Gemüse- und Pflanzenbau (Gewächshäuser) RPG 16a II RPV 37
5007 Bauten und Anlagen in Speziallandwirtschaftszonen RPG 16a III RPV 38
5008 Gewinnung von Energie aus Biomasse RPG 16a I RPV 34a
5009 Zonenkonforme Bauten und Anlagen in Schutzzonen RPG 17 allg.
5011 Zonenkonforme Bauten und Anlagen in Spezialzonen (Deponie, Sport u.ä. ohne Weiler- und Erhaltungszonen) RPG 18 allg.
5012 Zonenkonforme Bauten in Weiler- oder Erhaltungszonen u.ä. RPG 18 RPV 33
5015 Solaranlagen RPG 18a
5021 Standortgebundene Bauten und Anlagen RPG 24
5022 Vollständige Zweckänderung von Bauten in Streusiedlungsgebieten RPG 24 RPV 39 I
5023 Vollständige Zweckänderung landschaftsprägender Bauten RPG 24 RPV 39 II
5031 Zweckänderungen ohne bauliche Massnahmen RPG 24a
5041 Nichtlandwirtschaftliche Nebenbetriebe zur Existenzsicherung RPG 24b I
5043 Nichtlandw. Nebenbetriebe mit engem Bezug zu landw. Gewerbe RPG 24b Ibis
5044 Nichtlandw. Nebenbetriebe in temporären Betriebszentren RPG 24b Iter
5051 Änderung zonenwidrig gewordener Bauten und Anlagen RPG 24c RPV 42
5061 Änderungen an ehem. landw. genutzten Wohnbauten RPG 24d I RPV 42a
5062 Vollständige Zweckänderung geschützter Bauten RPG 24d II
5063 Hobbymässige Tierhaltung in nahe gelegenen Gebäuden RPG 24e I
5064 Aussenanlagen zur hobbymässigen Tierhaltung RPG 24e II-IV
5071 Änderung zonenwidrig gewordener gewerblicher Bauten RPG 37a RPV 43
Technische Spezifikationen  
Merkmal Zulässige Werte Zulässige leere Werte
Bewilli­gungsgrund Gemäss Codierung Nein
Meldepflicht - Bewilli­gungsgrund
Für sämtliche Bau­projekte besteht eine Meldepflicht.
CO3071
Datenquellen - Bewilli­gungsgrund
Baubewilli­gung
Qualitäts­anfor­derungen - Bewilli­gungsgrund
--

Typ der Auftraggeber FR IT

Angabe zur Klassierung der Auftraggeber.
Detaillierte Beschreibung - Typ der Auftraggeber
Bei den Auftraggebern von Bau­projekten wird zwischen öffentlichen Auftraggebern (Bund, Kantone, Gemeinden) und privaten Auftraggebern unterschieden.
Umfasst ein Projekt mehrere Typen von Auftraggebern, ist das Projekt mit Hilfe des Merkmals "Amtliche Baudossiernummer Zusatz" (PBDNRSX) in mehrere Projekte zu unterteilen.
Wenn dies nicht möglich ist, ist der Code für den Typ des Auftraggebers nach dem Überwiegungskriterium - gemessen an den Projektkosten (PKOST) - zuzuteilen.
Rechtliche Grundlage   Art. 8 Abs. 1 Bst. e VGWR
Codierung - Typ der Auftraggeber
Numerisch (Ganzzahl), 4 Stellen
Es wird zwischen folgenden Auftraggebern unterschieden:
Code Typ der Auftraggeber
1. Öffentliche Auftraggeber
1.1. Bund
6101 SBB (Schweizerische Bundesbahnen)
6103 VBS (Eidg. Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport)
6104 BBL (Bundesamt für Bauten und Logistik)
6105 ASTRA (Bundesamt für Strassen)
6107 Swisscom
6108 Die Post
1.2. Kantone
6110 Kantone (ohne öffentliche Unternehmen)
6111 Öffentliche Unternehmen eines Kantons (ohne Kantonalbank und Gebäudeversicherung)
1.3. Gemeinden
6115 Gemeinden inkl. Korporationen des öffentlichen Rechts (Bürgergemeinde, Alpgenossenschaft usw.), aber ohne öffentliche Unternehmen
6116 Öffentliche Unternehmen einer Gemeinde (Verkehrsbetriebe, Wasser-, Gas-, Elektrizitätswerke usw.)
2. Private Auftraggeber (Übrige Auftraggeber)
2.1. Institutionelle Anleger
6121 Versicherungsgesellschaften ohne Pensionskassen und Krankenkassen
6122 Personalfürsorgestiftungen (Pensionskassen)
6123 Krankenkassen, SUVA
6124 Banken (Nationalbank, Grossbank, Kantonalbank, Regionalbank, Sparkasse, Privatbank), Immobilienfonds oder Finanzholdings
2.2. Private Gas- und Elektrizitätswerke, Bahnen
6131 Private Elektrizitätswerke
6132 Private Gaswerke
6133 Privatbahnen
2.3. Bau- und Immobiliengesellschaften
6141 Einzelfirmen oder Personengesellschaften (Einfache-, Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft) der Immobilienbranche
6142 Wohnbaugenossenschaften, deren Mitglieder die Mehrheit der Wohnungen des Gebäudes bewohnen werden
6143 Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaft, Genossenschaft, Kommandit AG, GmbH) der Immobilienbranche
2.4. Privatpersonen
6161 Privatpersonen, inkl. Erbengemeinschaften
2.5. Übrige Anleger
6151 Einzelfirmen oder Personengesellschaften (Einfache-, Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft) ohne Immobilienbranche
6152 Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaft, Genossenschaft, Kommandit AG, GmbH) ohne Immobilienbranche
6162 Andere private Auftraggeber (Kirche inkl. Landeskirche; Stiftung, die keine Pensionskasse ist; Verein usw.)
6163 Internationale Organisationen, Botschaften
Technische Spezifikationen  
Merkmal Zulässige Werte Zulässige leere Werte
Typ der Auftraggeber Gemäss Codierung Ja
Meldepflicht - Typ der Auftraggeber
Meldepflicht nach Projektstatus:
CO2706
PSTAT 6701
ein­ge­reicht
6702
erteilt
6703
bau­be­gonnen
6704
ab­ge­schlos­sen
6706
sistiert
6707
ab­gelehnt
6708
nicht reali­siert
6709
nicht realisiert
PTYPAG obl. obl. obl. obl. fak. fak. fak. fak.
Datenquellen - Typ der Auftraggeber
Baubewilli­gung
Qualitäts­anfor­derungen - Typ der Auftraggeber
--

Name der Auftraggeber 1 FR IT
Name der Auftraggeber 2 FR IT
Name der Auftraggeber Zusatz Unternehmen FR IT
Strasse der Auftraggeber FR IT
Eingangsnummer der Auftraggeber FR IT
Zus. Adresse der Auftraggeber FR IT
Postleitzahl der Auftraggeber FR IT
Zusatzziffer PLZ der Auftraggeber FR IT
Ausländische Ortschaft der Auftraggeber FR IT
Wohnsitzland der Auftraggeber FR IT

Name und Adresse der Auftraggeber.
Detaillierte Beschreibung - Name der Auftraggeber 1
Name der Auftraggeber 2
Name und Vorname des Auftraggebers, wenn es sich um eine natürliche Person handelt.
Bei juristischen Personen, Name des Unternehmens.
  - Name der Auftraggeber Zusatz Unternehmen
Zusatz zum Namen des Unternehmens.
  - Strasse der Auftraggeber
Eingangsnummer der Auftraggeber
Zus. Adresse der Auftraggeber
Domiziladresse der Auftraggeber.
  - Postleitzahl der Auftraggeber
Zusatzziffer PLZ der Auftraggeber
6-stellige PLZ der Domiziladresse der Auftraggeber bestehend aus der 4-stelligen PLZ und der Zusatzziffer (2 Stellen).
  - Ausländische Ortschaft der Auftraggeber
PLZ und Ortschaft von im Ausland wohnhaften Auftraggebern.
  - Wohnsitzland der Auftraggeber
Land, in dem der Auftraggeber seinen Wohnsitz hat.
Rechtliche Grundlage   Art. 8 Abs. 1 Bst. e VGWR
Codierung - Name der Auftraggeber 1
Name der Auftraggeber 2
Name der Auftraggeber Zusatz Unternehmen
Strasse der Auftraggeber
Alphanumerisch, 60 Stellen
  - Eingangsnummer der Auftraggeber
Alphanumerisch, 12 Stellen
  - Zus. Adresse der Auftraggeber
Alphanumerisch, 60 Stellen
  - Postleitzahl der Auftraggeber
Numerisch (Ganzzahl), 4 Stellen
  - Zusatzziffer PLZ der Auftraggeber
Numerisch (Ganzzahl), 2 Stellen
  - Ausländische Ortschaft der Auftraggeber
Alphanumerisch, 60 Stellen
  - Wohnsitzland der Auftraggeber
ISO-Ländercode, 2 Stellen,
Technische Spezifikationen  
Merkmal Zulässige Werte Zulässige leere Werte
Name der Auftraggeber 1 Gemäss Codierung Ja
Name der Auftraggeber 2 Gemäss Codierung Ja
Name der Auftraggeber Zusatz Unternehmen Gemäss Codierung Ja
Strasse der Auftraggeber Gemäss Codierung Ja
Eingangsnummer der Auftraggeber Gemäss Codierung Ja
Zus. Adresse der Auftraggeber Gemäss Codierung Ja
Postleitzahl der Auftraggeber Gemäss PLZ-Liste Ja
Zusatzziffer PLZ der Auftraggeber Gemäss PLZ-Liste Ja
Ausländische Ortschaft der Auftraggeber Gemäss Codierung Ja
Wohnsitzland der Auftraggeber Gemäss ISO-Nomenklatur Ja
Meldepflicht - Name der Auftraggeber 1
Name der Auftraggeber 2
Name der Auftraggeber Zusatz Unternehmen
Strasse der Auftraggeber
Eingangsnummer der Auftraggeber
Zus. Adresse der Auftraggeber
Postleitzahl der Auftraggeber
Zusatzziffer PLZ der Auftraggeber
Ausländische Ortschaft der Auftraggeber
Wohnsitzland der Auftraggeber
Fakultativ
Datenquellen - Name der Auftraggeber 1
Name der Auftraggeber 2
Name der Auftraggeber Zusatz Unternehmen
Strasse der Auftraggeber
Eingangsnummer der Auftraggeber
Zus. Adresse der Auftraggeber
Postleitzahl der Auftraggeber
Zusatzziffer PLZ der Auftraggeber
Ausländische Ortschaft der Auftraggeber
Wohnsitzland der Auftraggeber
Baubewilli­gung
Qualitäts­anfor­derungen - Name der Auftraggeber 1
Name der Auftraggeber 2
Name der Auftraggeber Zusatz Unternehmen
Strasse der Auftraggeber
Eingangsnummer der Auftraggeber
Zus. Adresse der Auftraggeber
Ausländische Ortschaft der Auftraggeber
Wohnsitzland der Auftraggeber
--
Postleitzahl der Auftraggeber
Zusatzziffer PLZ der Auftraggeber
Die Postleitzahl und dessen Zusatz des Auftraggebers sind in der PLZ-Liste enthalten.
CQ1204

Art der Bauwerke FR IT

Klassifikation zwischen Hochbauprojekte, Tiefbauprojekten und Sonderbauten.
Detaillierte Beschreibung - Art der Bauwerke
Tiefbau
Tiefbauten sind Bauwerke, die in der Regel grösstenteils unter der Bodenhöhe liegen.
Zu den Tiefbauten zählen auch Bauwerke, die über der Bodenhöhe liegen, jedoch keine unabhängige Nutzung zulassen und nicht zur Unterbringung von Menschen, Tieren oder Gütern bestimmt sind.
Hochbau
Hochbauten sind Bauwerke, die in der Regel grösstenteils über der Bodenhöhe liegen.
Zu den Hochbauten zählen auch Bauwerke, die unter der Bodenhöhe liegen, jedoch eine unabhängige Nutzung zulassen, dem Menschen zugänglich und zur Unterbringung von Menschen, Tieren oder Gütern bestimmt sind.
Umfasst ein Projekt sowohl Hoch- als auch Tiefbauten, ist das Projekt nach Möglichkeit mithilfe des Merkmals "Amtliche Baudossiernummer Zusatz" (PBDNRSX) in entsprechende Teilprojekte zu unterteilen.
Wenn dies nicht möglich ist, ist der Code für die Art der Bauwerke nach dem Überwiegungskriterium - gemessen an den Projektkosten (PKOST) - zuzuteilen.
Ansonsten ist die Art der Bauwerke diejenige, die den grössten Anteil an den Gesamtkosten des Projekts ausmacht (PKOST).
Sonderbau
Unter den Begriff "Sonderbau" fallen Bauwerke, die nur Sonderbauten betreffen (GKAT 1080), also Bauwerke, die nicht dem Schutz von Menschen, Tieren oder Gegenständen dienen oder aus anderen Gründen nicht der Gebäudedefinition des eidg. GWR entsprechen (Art. 2 VGWR).
Rechtliche Grundlage   Art. 8 Abs. 1 Bst. f VGWR
Codierung - Art der Bauwerke
Numerisch (Ganzzahl), 4 Stellen
Es wird zwischen folgenden Arten der Bauwerke unterschieden:
Code Art der Bauwerke
6010 Tiefbau
6011 Hochbau
6012 Sonderbau
Technische Spezifikationen  
Merkmal Zulässige Werte Zulässige leere Werte
Art der Bauwerke Gemäss Codierung Nein
Meldepflicht - Art der Bauwerke
Für sämtliche Bau­projekte besteht eine Meldepflicht.
CO5602
Datenquellen - Art der Bauwerke
Baubewilli­gung
Qualitäts­anfor­derungen - Art der Bauwerke
Art der Bauwerke muss "Hochbau" sein, wenn der Typ der Bauwerke (PTYPBW) einem der folgenden Werte entspricht: 6235, 6271, 6272, 6273, 6274, 6276.
CQ6721
Art der Bauwerke muss "Tiefbau" sein, wenn der Typ der Bauwerke (PTYPBW) einem der folgenden Werte entspricht: 6231, 6232, 6233, 6261, 6283.
CQ2263
Für Tiefbauprojekte sind keine Gebäude und Wohnungen zugelassen.
CQ4782
Die Art der Bauwerke muss "Hochbau" lauten, wenn mindestens ein Gebäude (GKAT 1020, 1030, 1040, 1060) mit dem Bau­projekt verknüpft ist.
CQ6251
Die Art der Bauwerke muss "Sonderbau" lauten, wenn nur Sonderbauten (GKAT 1080) mit dem Projekt verbunden sind.
CQ3511
Bei Projekten für "Sonderbauten" sind nur Verbindungen zu Sonderbauten (GKAT 1080) zulässig.
CQ8577

Typ der Bauwerke FR IT

Klassierung des Bau­projektes nach dem Typ der Bauwerke.
Detaillierte Beschreibung - Typ der Bauwerke
Die Bauwerke werden in 11 Gruppen mit insgesamt 48 Bauwerktypen unterteilt.
Umfasst ein Projekt mehrere Bauwerkstypen, ist das Projekt nach Möglichkeit mithilfe des Merkmals "Amtliche Baudossiernummer Zusatz" (PBDNRSX) in entsprechende Teilprojekte zu unterteilen.
Wenn dies nicht möglich ist, ist der Code für den Typ des Bauwerks nach dem Überwiegungskriterium - gemessen an den Projektkosten (PKOST) - zuzuteilen.
Rechtliche Grundlage   Art. 8 Abs. 1 Bst. f VGWR
Codierung - Typ der Bauwerke
Numerisch (Ganzzahl), 4 Stellen
Es wird zwischen folgenden Bauwerkstypen unterschieden:
Code Typ der Bauwerke
1. Infrastruktur: Versorgung
6211 Wasserversorgungsanlagen
6212 Elektrizitätswerke und -netze
6213 Gaswerke und -netze, chemische Anlagen
6214 Fernheizungsanlagen
6219 Übrige Versorgungsanlagen
2. Infrastruktur: Entsorgung
6221 Wasserentsorgungsanlagen
6222 Kehrichtentsorgungsanlagen
6223 Übrige Entsorgungsanlagen
3. Infrastruktur: Strassenverkehr
6231 Nationalstrassen
6232 Kantonsstrassen
6233 Gemeindestrassen
6234 Übriger Strassenbau, Parkplätze
6235 Parkhäuser
4. Infrastruktur: Übriger Verkehr und Kommunikation
6241 Bahnanlagen
6242 Bus- und Tramanlagen
6243 Schiffsverkehrsanlagen
6244 Flugverkehrsanlagen
6245 Kommunikationsanlagen
6249 Übrige Verkehrsanlagen
5. Bildung, Forschung
6251 Schulen, Bildungswesen (bis Maturastufe)
6252 Höheres Bildungswesen und Forschung
6. Gesundheit
6253 Akutspitäler, allgemeine Spitäler
6254 Heime mit Unterkunft, Pflegedienste und/oder Betreuung
6255 Übriges spezialisiertes Gesundheitswesen
7. Kultur und Freizeit
6256 Freizeit-, Tourismusanlagen
6257 Kirchen und Sakralbauten
6258 Kulturbauten inkl. Museen, Bibliotheken und Denkmäler
6259 Sporthallen und Sportplätze
8. Übrige Infrastruktur
6261 Uferverbauungen, Staudämme
6262 Landesverteidigungsbauten
6269 Übrige Infrastruktur
9. Wohnen
6271 Einfamilienhäuser freistehend
6272 Einfamilienhäuser angebaut
6273 Mehrfamilienhäuser (reine Wohngebäude mit mehreren Wohnungen)
6274 Wohngebäude mit Nebennutzung (inkl. Bauernhäuser)
6276 Wohnheime ohne Pflegedienste und/oder Betreuung
6278 Garagen, Parkplätze, Einstellhallen im Zusammenhang mit Wohngebäuden
6279 Übrige Bauten im Zusammenhang mit Wohngebäuden
10. Land- und Forstwirtschaft
6281 Landwirtschaftsbauten
6282 Forstwirtschaftsbauten
6283 Meliorationen
11. Industrie, Gewerbe, Dienstleistungen
6291 Werkstätten, Fabrikgebäude
6292 Lagerhallen, Depots, Silos und Zisternen
6293 Bürogebäude, Verwaltungsgebäude
6294 Kaufhäuser, Geschäftsgebäude
6295 Hotels, Restaurants
6296 Andere Beherbergungen
6299 Übrige Verwendung für wirtschaftliche Zwecke
Technische Spezifikationen  
Merkmal Zulässige Werte Zulässige leere Werte
Typ der Bauwerke Gemäss Codierung Ja
Meldepflicht - Typ der Bauwerke
Meldepflicht nach Projektstatus:
CO4324
PSTAT 6701
ein­ge­reicht
6702
erteilt
6703
bau­be­gonnen
6704
ab­ge­schlos­sen
6706
sistiert
6707
ab­gelehnt
6708
nicht reali­siert
6709
nicht realisiert
PTYPBW obl. obl. obl. obl. fak. fak. fak. fak.
Datenquellen - Typ der Bauwerke
Baubewilli­gung
Qualitäts­anfor­derungen - Typ der Bauwerke
--

Projektkosten total FR IT

Gesamtkosten des Bau­projektes, in Schweizer Franken (CHF).
Detaillierte Beschreibung - Projektkosten total PKOST
Die Projektkosten beinhalten alle Vorbereitungsarbeiten, die reinen Baukosten (inkl.Honorare), alle fest eingebauten Einrichtungen, die der spezialisierten Nutzung eines Bauwerkes dienen, die Umgebungsarbeiten sowie alle Erschliessungsarbeiten innerhalb der Grundstücksgrenzen und alle Baunebenkosten.
Bemerkungen
Beantragte oder bewilligte Subventionen werden nie abgezogen.
Die Mehrwertsteuer ist Teil der Projektkosten.
In den Projektkosten nicht eingeschlossen sind Kosten für den Erwerb des Grundstücks, die Erschliessung ausserhalb der Grundstücksgrenzen sowie die Kosten für die Ausstattung mit mobilen Gegenständen.
Kostenrechnung gemäss Schweizer Normen
Werden die Kosten gemäss einer in der Schweiz geltenden Norm berechnet, sind folgende Elemente zu berücksichtigen:
Gemäss Schweizer Norm SN 506 500 (Baukostenplan):
- Gruppe 1: Vorbereitungsarbeiten
- Gruppe 2: Gebäude
- Gruppe 3: Betriebseinrichtungen
- Gruppe 4: Umgebung
- Gruppe 5: Baunebenkosten und Übergangskonten
Gemäss Schweizer Norm SN 506 511 (eBKP-H):
- Sämtliche Kosten mit Ausnahme jener der Gruppen A und J
Gemäss Schweizer Norm SN 506 512 (eBKP-T):
- Sämtliche Kosten mit Ausnahme jener der Gruppe A
Rechtliche Grundlage   Art. 8 Abs. 1 Bst. g VGWR
Codierung - Projektkosten total PKOST
Numerisch (Ganzzahl), 12 Stellen, gerundet auf 1000.
Technische Spezifikationen  
Merkmal Zulässige Werte Zulässige leere Werte
Projektkosten total 1000 – 999'999'999'000 Nein
Meldepflicht - Projektkosten total PKOST
Für sämtliche Bau­projekte besteht eine Meldepflicht.
CO7823
Datenquellen - Projektkosten total PKOST
Baubewilli­gung
Qualitäts­anfor­derungen - Projektkosten total PKOST
--

Datum Bau­ein­gabe FR IT
Datum Bau­bewilli­gung FR IT
Datum Bau­beginn FR IT
Datum Bau­ende FR IT
Datum Sistie­rung FR IT
Datum Ablehnung des Bau­ge­suchs FR IT
Datum Nicht­reali­sie­rung FR IT
Datum Rückzug des Bau­ge­suchs FR IT

Wichtige Daten zum Verlauf der Baubewilli­gung.
Detaillierte Beschreibung - Datum Bau­ein­gabe
Datum der Einreichung des Bau­ge­suchs bei den Baubehörden.
Als Datum der Baueingabe für Bauvorhaben der öffentlichen Verwaltung ausserhalb des ordentlichen Baubewilli­gungsverfahrens gilt das Datum der Genehmigung des Projektierungskredites oder ein vergleichbares Datum.
  - Datum Bau­bewilli­gung
Datum der Erteilung der Baubewilli­gung durch die Baubehörden.
Als Datum der Baubewilli­gung für Bauvorhaben der öffentlichen Verwaltung ausserhalb des ordentlichen Baubewilli­gungsverfahrens gilt das Datum der Baukreditgenehmigung.
  - Datum Bau­beginn
Datum des tatsächlichen Baubeginn.
Wird die Bewilli­gung für ein Projekt erst nach Abschluss der Arbeiten erteilt, ist trotzdem das effektive Datum des Baubeginns und des Bauendes anzugeben.
Als Datum der Baueingabe bzw. Baubewilli­gung sind dagegen in diesem Sonderfall fiktive Daten vor Beginn der Arbeiten zu wählen.
Wenn das genaue Datum nicht bekannt ist, ist der 1. des Monats anzugeben.
  - Datum Bau­ende
Datum des tatsächlichen Bauendes.
Wird die Bewilli­gung für ein Projekt erst nach Abschluss der Arbeiten erteilt, ist trotzdem das effektive Datum des Baubeginns und des Bauendes anzugeben.
Als Datum der Baueingabe bzw. (inkl. Baubewilli­gung sind dagegen in diesem Sonderfall fiktive Daten vor Beginn der Arbeiten zu wählen.
Wenn das genaue Datum nicht bekannt ist, ist der 1. des Monats anzugeben.
  - Datum Sistie­rung
Datum des Entscheids, das Bau­ge­such oder die Baubewilli­gung auf unbestimmte Zeit zu sistieren.
Das Datum der Sistie­rung muss gelöscht werden, sobald das Projekt wieder aufgenommen wird.
  -   Datum Ablehnung des Bau­ge­suchs
Datum der Ablehnung des Bau­ge­suchs durch die Baubehörde.
Als Datum der Ablehnung des Bau­ge­suchs für Bauvorhaben der öffentlichen Verwaltung ausserhalb des ordentlichen Baubewilli­gungsverfahrens gilt das Datum der Baukreditablehnung.
  - Datum Nicht­reali­sie­rung
Datum, das angibt, ab wann das Bau­ge­such oder die Baubewilli­gung ungültig ist.
  - Datum Rückzug des Bau­ge­suchs
Datum des definitiven Rückzugs des Bau­ge­suchs durch den Auftraggeber.
Rechtliche Grundlage   Art. 8 Abs. 1 Bst. h VGWR
Codierung - Datum Bau­ein­gabe
Datum Bau­bewilli­gung
Datum Bau­beginn
Datum Bau­ende
Datum Sistie­rung
Datum Ablehnung des Bau­ge­suchs
Datum Nicht­reali­sie­rung
Datum Rückzug des Bau­ge­suchs
Datumsformat dd.mm.yyyy
Technische Spezifikationen  
Merkmal Zulässige Werte Zulässige leere Werte
Datum Bau­ein­gabe ≥01.01.2000 Nein
Datum Bau­bewilli­gung ≥01.01.2000 Ja
Datum Bau­beginn ≥01.01.2000 Ja
Datum Bau­ende ≥01.01.2000 Ja
Datum Sistie­rung ≥01.01.2000 Ja
Datum Ablehnung des Bau­ge­suchs ≥01.01.2000 Ja
Datum Nicht­reali­sie­rung ≥01.01.2000 Ja
Datum Rückzug des Bau­ge­suchs ≥01.01.2000 Ja
Meldepflicht - Datum Bau­ein­gabe
Für sämtliche Bau­projekte besteht eine Meldepflicht.
CO2947
  - Datum Bau­bewilli­gung
Datum Bau­beginn
Datum Bau­ende
Datum Sistie­rung
Datum Ablehnung des Bau­ge­suchs
Datum Nicht­reali­sie­rung
Datum Rückzug des Bau­ge­suchs
Fakultativ
Datenquellen - Datum Bau­ein­gabe
Datum Bau­bewilli­gung
Datum Bau­beginn
Datum Bau­ende
Datum Sistie­rung
Datum Ablehnung des Bau­ge­suchs
Datum Nicht­reali­sie­rung
Datum Rückzug des Bau­ge­suchs
Angabe zuständige Baubehörde
Qualitäts­anfor­derungen - Datum Bau­ein­gabe
Das Datum der Baueingabe liegt nie in der Zukunft.
CQ7086
  - Datum Bau­bewilli­gung
Das Datum der Baubewilli­gung liegt immer nach dem Datum der Baueingabe oder ist mit diesem identisch.
CQ6537
Das Datum der Baubewilli­gung ist nicht erlaubt, wenn das Datum der Ablehnung der Bewilli­gung erfasst ist.
CQ2251
Das Datum der Baubewilli­gung liegt nie in der Zukunft.
CQ6335
  - Datum Bau­beginn
Das Datum des Baubeginns ist nicht erlaubt, wenn das Datum der Baubewilli­gung nicht bekannt ist.
CQ7659
Das Datum des Baubeginns liegt immer hinter dem Datum der Baubewilli­gung oder ist identisch mit dem Datum der Baubewilli­gung.
CQ8787
Das Datum des Baubeginns ist nicht erlaubt, wenn das Datum des Rückzugs des Bau­ge­suchs erfasst ist.
CQ8926
Das Datum des Baubeginns ist leer oder kleiner als das Datum der Sistie­rung, wenn diese erfasst ist.
CQ6575
Das Datum des Baubeginns liegt bei vierteljährlichen Erhebungsstellen nie mehr als 3 Monate in der Zukunft.
CQ4631
  - Datum Bau­ende
Das Datum des Bauendes ist nicht erlaubt, wenn das Datum des Baubeginns nicht bekannt ist.
CQ7303
Das Datum des Bauendes liegt immer hinter dem Datum des Baubeginns.
CQ9116
Das Datum des Bauendes ist nicht erlaubt, wenn das Datum der Annullierung der Baubewilli­gung erfasst ist.
CQ8172
Das Datum des Baubeginns addiert mit der voraussichtlichen Dauer der Bauarbeiten liegt immer über dem Stichtag, wenn sich das Projekt im Bau befindet.
CQ3602
Das Datum des Abschlusses der Bauarbeiten liegt nie mehr als 6 Monate in der Zukunft.
CQ8067
  - Datum Sistie­rung
Das Datum der Sistie­rung kann nicht hinter dem Datum der Annullierung der Baubewilli­gung liegen.
CQ1572
Das Sistie­rungsdatum liegt immer nach dem Datum der Baueingabe.
CQ7620
Das Sistie­rungsdatum liegt immer nach dem Datum der Baubewilli­gung oder ist mit diesem identisch.
CQ4418
Das Sistie­rungsdatum liegt immer nach dem Datum des Baubeginns oder ist mit diesem identisch.
CQ1617
Das Sistie­rungsdatum liegt nie in der Zukunft.
CQ4377
  - Datum Ablehnung des Bau­ge­suchs
Das Datum der Ablehnung der Baubewilli­gung liegt immer nach dem Datum der Baueingabe{{-oder ist mit diesem identisch-}}.
CQ1866
Das Datum der Ablehnung des Bau­ge­suchs liegt nie in der Zukunft.
CQ5477
  - Datum Nicht­reali­sie­rung
Das Datum der Nicht­reali­sie­rung liegt immer nach dem Datum der Baubewilli­gung oder ist mit diesem identisch.
CQ7514
Das Datum der Nicht­reali­sie­rung liegt immer nach dem Datum der Baueingabe{{-oder ist mit diesem identisch-}}.
CQ8915
Das Datum der Nichtrealisierung liegt nie in der Zukunft.
CQ2888
  - Datum Rückzug des Bau­ge­suchs
Das Datum des Rückzugs des Bau­ge­suchs liegt immer hinter dem Datum der Baubewilli­gung oder ist identisch mit dem Datum der Baubewilli­gung.
CQ5822
Das Datum der Rückzug des Bau­ge­suchs liegt immer nach dem Datum der Baueingabe{{-oder ist mit diesem identisch-}}.
CQ5733
Das Datum der Rückzug des Bau­ge­suchs liegt nie in der Zukunft.
CQ7702

Voraussichtliche Baudauer FR IT

Angabe der voraussichtlichen Dauer der Arbeiten.
Detaillierte Beschreibung - Voraussichtliche Baudauer
Voraussichtliche Dauer der Bauphase in Monaten.
Die Angabe der voraussichtlichen Baudauer dient dazu, den Anteil der bereits realisierten Bauinvestitionen an den Gesamtkosten des Bau­projektes aus statistischer Sicht abzuschätzen.
Rechtliche Grundlage   Art. 8 Abs. 1 Bst. h VGWR
Codierung - Voraussichtliche Baudauer
Numerisch (Ganzzahl), 3 Stellen
Technische Spezifikationen  
Merkmal Zulässige Werte Zulässige leere Werte
Voraussichtliche Baudauer 1-999 Ja
Meldepflicht - Voraussichtliche Baudauer
Meldepflicht nach Projektstatus:
CO5385
PSTAT 6701
ein­ge­reicht
6702
erteilt
6703
bau­be­gonnen
6704
ab­ge­schlos­sen
6706
sistiert
6707
ab­gelehnt
6708
nicht reali­siert
6709
nicht realisiert
PVBD fak. fak. obl. fak. fak. fak. fak. fak.
Datenquellen - Voraussichtliche Baudauer
Auftraggeber, Architekt, Bauleiter
Automatische Aktualisierung - Voraussichtliche Baudauer
Die (tatsächliche) Baudauer wird für alle aktiven ab­ge­schlos­senen Projekte (PSTAT 6704) automatisch hergeleitet.
CA4647
Die tatsächliche Baudauer wird immer auf den nächsten Monat gerundet.
Qualitäts­anfor­derungen - Voraussichtliche Baudauer
--

Status Bau­projekt FR IT

Angabe zum aktuellen Stand des Bau­projektes.
Detaillierte Beschreibung - Status Bau­projekt
Der aktuelle Stand des Bau­projektes wird von den Daten des Bau­projektes abgeleitet.
Es wird zwischen folgenden Status unterschieden:
Bau­ge­such beantragt (noch nicht erteilt)
Besagt, dass das Bau­ge­such bei den zuständigen Behörden (normalerweise beim kommunalen Bauamt) formell ein­ge­reicht wurde.
Baubewilli­gung bewilligt (noch nicht bau­be­gonnen)
Besagt, dass die Behörden die definitive Baubewilli­gung erteilt haben.
Projekt bau­be­gonnen
Besagt, dass die Bauarbeiten begonnen haben.
Wenn eine Baubewilli­gung mehrere Objekte betrifft, ist das Projekt bau­be­gonnen, sobald die ersten Arbeiten gestartet wurden.
Projekt ab­ge­schlos­sen
Besagt, dass die Arbeiten ab­ge­schlos­sen sind.
Wenn eine Baubewilli­gung mehrere Objekte betrifft, ist das Projekt erst ab­ge­schlos­sen, wenn alle Objekte gebaut sind.
Projekt sistiert
Besagt, dass die Durchführung des Projektes auf unbestimmte Zeit sistiert ist.
Projekt ab­gelehnt
Besagt, dass das Bau­ge­such von der zuständigen Behörde definitiv ab­gelehnt wurde.
Projekt nicht reali­siert
Besagt, dass das Projekt in der vom Gesetz festgesetzten Frist nicht reali­siert wurde und dass die Baubewilli­gung definitiv ungültig ist.
Projekt zurück­gezogen
Besagt, dass das Bau­ge­such vom Auftraggeber definitiv zurück­gezogen wurde.
Rechtliche Grundlage   Art. 8 Abs. 1 Bst. h VGWR
Codierung - Status Bau­projekt
Numerisch (Ganzzahl), 4 Stellen
Es wird zwischen folgenden Status des Bau­projektes unterschieden:
Code Status Bau­projekt
6701 Bau­ge­such beantragt
6702 Baubewilli­gung bewilligt
6703 Projekt bau­be­gonnen
6704 Projekt ab­ge­schlos­sen
6706 Projekt sistiert
6707 Bau­ge­such ab­gelehnt
6708 Projekt nicht reali­siert
6709 Projekt zurück­gezogen
Technische Spezifikationen  
Merkmal Zulässige Werte Zulässige leere Werte
Status Bau­projekt Gemäss Codierung Nein
Meldepflicht - Status Bau­projekt
Der Status wird immer von den Daten des Bau­projektes abgeleitet.
CO9506
Datenquellen - Status Bau­projekt
Der Status wird immer von den Daten des Bau­projektes abgeleitet.
Automatische Aktualisierung   Der Status des Bau­projektes wird automatisch hergeleitet, und zwar nach folgenden Regeln, die auf den Daten für alle Projekte basieren:
PDATIN
Datum Bau­ein­gabe
PDATOK
Datum Bau­bewilli­gung
PDATBB
Datum Bau­beginn
PDATBE
Datum Bau­ende
PDATSIST
Datum Sistie­rung
PDATABL
Datum Ableh­nung Bau­ge­such
PDATANN
Datum Nicht­reali­sie­rung
PDATZG
Datum Rückzug Bau­ge­such
Status Bau­projekt Nr. der Quali­täts­kontrol­le
(Auto­ma­tis­mus)
gültig -- -- -- -- -- -- -- Bau­ge­such beantragt CA7180
gültig gültig -- -- -- -- -- -- Bau­be­willi­gung bewilligt CA1795
gültig gültig gültig -- -- -- -- -- Projekt bau­be­gonnen CA4783
gültig gültig gültig gültig -- -- -- -- Projekt ab­ge­schlos­sen CA6296
gültig -- -- -- -- gültig -- -- Bau­gesuch ab­ge­lehnt CA1107
gültig -- -- -- -- -- gültig -- Pro­jekt nicht reali­siert CA1185
gültig -- -- -- -- -- -- gültig Pro­jekt zu­rück­gezogen CA2447
gültig -- -- -- gültig -- -- -- Projekt sistiert CA4950
gültig gültig -- -- -- -- gültig -- Projekt nicht reali­siert CA5110
gültig gültig -- -- -- -- -- gültig Projekt zurück­gezogen CA5233
gültig gültig -- -- gültig -- -- -- Projekt sistiert CA6754
gültig gültig gültig -- -- -- gültig -- Projekt nicht reali­siert CA3977
gültig gültig gültig -- gültig -- -- -- Projekt sistiert CA0860
gültig -- -- -- gültig -- gültig -- Projekt nicht reali­siert CA1392
gültig gültig -- -- gültig -- gültig -- Projekt nicht reali­siert CA2891
gültig = erfasste und nicht in der Zukunft Datum
Qualitäts­anfor­derungen - Status Bau­projekt
--

Beilage zum Bau­projekt FR IT

Dem Bau­projekt angefügtes elektronisches Dokument zur Erfassung eines Lageplans.
Detaillierte Beschreibung - Beilage zum Bau­projekt
Dieses Merkmal ist vorgesehen, um die Kommunikation zwischen dem eidg. GWR und der amtlichen Vermessung zu vereinfachen. Die Verantwortung für den Inhalt dieses Merkmals obliegt den Gemeinden bzw. Kantonen.
Rechtliche Grundlage   Art. 8 Abs. 1 Bst. d VGWR
Codierung - Beilage zum Bau­projekt
Binäre Datei, PDF-, JPG- oder DXF-Format. Maximale Grösse: 0.5 MB
Technische Spezifikationen  
Merkmal Zulässige Werte Zulässige leere Werte
Beilage zum Bau­projekt Gemäss Codierung Ja
Meldepflicht - Beilage zum Bau­projekt
Fakultativ
Datenquellen - Beilage zum Bau­projekt
Baubewilli­gung
Qualitäts­anfor­derungen - Beilage zum Bau­projekt
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Freitextfeld Projekt 1 FR IT
Freitextfeld Projekt 2 FR IT

Freitextfelder für die Verwaltung der kantonalen und kommunalen Spezifikationen.
Detaillierte Beschreibung - Freitextfeld Projekt 1
Freitextfeld Projekt 2
Zwei Felder der Entität "Projekt" sind den Kantonen und Gemeinden für die Verwaltung ihrer spezifischen Merkmale vorbehalten.
Rechtliche Grundlage   --
Codierung - Freitextfeld Projekt 1
Freitextfeld Projekt 2
Alphanumerisch, 32 Stellen
Technische Spezifikationen  
Merkmal Zulässige Werte Zulässige leere Werte
Freitextfelder Projekt 1 und 2 Gemäss Codierung Ja
Meldepflicht - Freitextfeld Projekt 1
Freitextfeld Projekt 2
Fakultativ
Datenquellen - Freitextfeld Projekt 1
Freitextfeld Projekt 2
Gemeinden und Kantone
Qualitäts­anfor­derungen - Freitextfeld Projekt 1
Freitextfeld Projekt 2
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Merkmale der Entität ''Arbeiten''

Art der Arbeiten FR IT
Energetische Sanierung FR IT
Sanierung des Heizsystems FR IT
Umbauten / Renovationen im Innenbereich FR IT
Umnutzung FR IT
Beheizte Erweiterung FR IT
Nicht beheizte Erweiterung FR IT
Thermische Solaranlage FR IT
Photovoltaische Solaranlage FR IT
Andere Umbauten FR IT

Gibt die Art der durchgeführten Arbeiten an.
Detaillierte Beschreibung - Art der Arbeiten
Für jedes Gebäude in Verbindung mit einem Bau­projekt muss die Art der Arbeiten angegeben werden.
Ein Neubau ist die vollständige Errichtung eines neuen Gebäudes.
Im Gegensatz dazu ist ein Abbruch der vollständige Abriss eines bestehenden Gebäudes.
Alle anderen Arbeiten sind Umbauten und schliessen die Erweiterung oder den teilweisen Abbruch eines bestehenden Gebäudes ein.
Gehört kein Gebäude, sondern gehören lediglich Tiefbauten zum Bau­projekt, muss die vorherrschende Art der Arbeiten angegeben werden.
Entspricht die Art der Arbeiten einem Umbau, muss dieser Umbau mithilfe eines oder mehrerer der nachstehenden Merkmale bezeichnet werden.
  - Energetische Sanierung
Energetische Sanierung eines bestehenden Gebäudes (Isolation des Dachs, der Fassade und/oder der Fenster).
Die Änderung des Heizsystems wird separat betrachtet (siehe nachfolgend) und zählt nicht zur energetischen Sanierung.
  - Sanierung des Heizsystems
Ersatz des Heizsystems, generell durch ein leistungsfähigeres System.
  - Umbauten / Renovationen im Innenbereich
Renovations- oder Umbauarbeiten im Innenbereich eines Gebäudes, die keine Umnutzung darstellen.
Das Zusammenführen oder Teilen von Wohnungen ist als Umbau zu betrachten.
  - Umnutzung
Umnutzung des ganzen oder eines Teils des Gebäudes (zum Beispiel eine in ein Büro umgebaute Werkstatt oder ein in Wohnungen umgebauter Schuppen).
Die Ausstattung eines Dachgeschosses gilt ebenfalls als Umnutzung.
  - Beheizte Erweiterung
Veränderung der Aussenstruktur des Gebäudes mittels Erweiterung und/oder Aufstockung.
Die Erweiterung wird als beheizt betrachtet, wenn die zusätzlichen Räumlichkeiten beheizt sind.
  - Nicht beheizte Erweiterung
Idem, aber die zusätzlichen Räumlichkeiten sind nicht beheizt.
  - Thermische Solaranlage
Ausstattung oder Erweiterung mit einer Solaranlage zur Wärmegewinnung, die zum Heizen und/oder zur Warmwasseraufbereitung genutzt wird.
  - Photovoltaische Solaranlage
Ausstattung oder Erweiterung mit einer photovoltaischen Solaranlage, die am Gebäude angebracht oder im Gebäude integriert ist und zur Stromgewinnung genutzt wird.
  - Andere Umbauten
Alle anderen Arbeiten, die keiner der vorangehenden Kategorien angehören, wie beispielsweise: Fassadenverputz ohne Isolation, Anbringen von Schildern, Mauerdurchbruch für Fenster usw.
Rechtliche Grundlage   Art. 8 Abs. 1 Bst. f VGWR
Codierung - Art der Arbeiten
Numerisch (Ganzzahl), 4 Stellen
Es wird zwischen folgenden Arten der Arbeiten unterschieden:
Code Art der Arbeiten
6001 Neubau
6002 Umbau
6007 Abbruch
  - Energetische Sanierung
Sanierung des Heizsystems
Umbauten / Renovationen im Innenbereich
Umnutzung
Beheizte Erweiterung
Nicht beheizte Erweiterung
Thermische Solaranlage
Photovoltaische Solaranlage
Andere Umbauten
Numerisch (Ganzzahl), 1 Stelle ; 1=ja, 0=nein
Technische Spezifikationen  
Merkmal Zulässige Werte Zulässige leere Werte
Art der Arbeiten Gemäss Codierung Ja
Energetische Sanierung Gemäss Codierung Ja
Sanierung des Heizsystems Gemäss Codierung Ja
Umbauten / Renovationen im Innenbereich Gemäss Codierung Ja
Umnutzung Gemäss Codierung Ja
Beheizte Erweiterung Gemäss Codierung Ja
Nicht beheizte Erweiterung Gemäss Codierung Ja
Thermische Solaranlage Gemäss Codierung Ja
Photovoltaische Solaranlage Gemäss Codierung Ja
Andere Umbauten Gemäss Codierung Ja
Meldepflicht - Art der Arbeiten
Für sämtliche Bau­projekte besteht eine Meldepflicht.
WO1633
  - Energetische Sanierung
Sanierung des Heizsystems
Umbauten / Renovationen im Innenbereich
Umnutzung
Beheizte Erweiterung
Nicht beheizte Erweiterung
Thermische Solaranlage
Photovoltaische Solaranlage
Andere Umbauten
Meldepflicht nach Projektstatus und Art der Arbeiten:
PSTAT 6701
ein­ge­reicht
6702
erteilt
6703
bau­be­gonnen
6704
ab­ge­schlos­sen
6706
sistiert
6707
ab­gelehnt
6708
nicht reali­siert
6709
nicht realisiert
PARTAB
6001 -- -- -- -- -- -- -- --
6002 obl.* obl.* obl.* obl.* fak.* fak.* fak.* fak.*
6007 -- -- -- -- -- -- -- --
*) Die Meldepflicht gilt nur für Projekte, deren Art der Bauwerke ein "Gebäude" ist (PARTBW 6011).
Die Erfassung ist für die Art der Bauwerke "Tiefbau" und "Sonderbauten" (PARTBW 6010 und 6012) nicht erlaubt.


Qualitätskontrollen

Résolution insuffisante pour afficher correctement l'élément.

PENSAN PHEIZSAN PINNUMB PUMNUTZ PERWMHZ PERWOHZ PTHERSOL PPHOTSOL PANDUMB
WO9567
WO1226
WO3016
WO3101
WO2473
WO4183
WO0112
WO2870
WO6536
WO6388
WO9652
WO9909
WO7127
WO0245
WO5734
WO2145
WO6602
WO1120
WO7699
WO1450
WO5422
WO4568
WO7975
WO6544
WO8794
WO4179
WO1380
Datenquellen - Art der Arbeiten
Energetische Sanierung
Sanierung des Heizsystems
Umbauten / Renovationen im Innenbereich
Umnutzung
Beheizte Erweiterung
Nicht beheizte Erweiterung
Thermische Solaranlage
Photovoltaische Solaranlage
Andere Umbauten
Baubewilli­gung
Qualitäts­anfor­derungen - Art der Arbeiten
Ein Gebäude kann nicht mit mehreren Neubauprojekten verbunden sein.
WQ2091
Ein Gebäude kann nicht mit mehreren Abbruchprojekten verbunden sein.
WQ8734
Ein und dasselbe Gebäude kann nicht gleichzeitig mit einem Neubauprojekt und mit einem Abbruchprojekt verbunden sein.
WQ7468
Ein und dasselbe Gebäude kann nicht gleichzeitig mit einem Umbauprojekt und mit einem Abbruchprojekt verbunden sein.
WQ0909
  - Energetische Sanierung
Sanierung des Heizsystems
Umbauten / Renovationen im Innenbereich
Umnutzung
Beheizte Erweiterung
Nicht beheizte Erweiterung
Thermische Solaranlage
Photovoltaische Solaranlage
Andere Umbauten
Wenn die Art der Arbeiten ein "Umbau" (PARTAB 6002) und die Art des Bauwerks ein "Gebäude" (PARTBW 6011) ist, muss mindestens eines der Merkmale den Wert "Ja" aufweisen.
WQ3852
Arbeiten mit ab­ge­schlos­sener Sanierung des Heizsystems (PHEIZSAN "Ja") (PSTAT 6704) sind mit einem Gebäude mit einer Baubewilli­gung als Informationsquelle (GWAERSCE*) und einem Aktualisierungsdatum (GWAERDAT*) innerhalb des Zeitraums der Arbeiten für Heizung oder Warmwasser (WQ1621) verknüpft.
WQ1621
Abgeschlossene Arbeiten mit thermischer Solaranlage (PTHERSOL "Ja") (PSTAT 6704) sind mit einem Gebäude mit thermischen Sonnenkollektoren, einer Baubewilli­gung als Informationsquelle (GWAERSCE*) und einem Aktualisierungsdatum (GWAERDAT*) im Zeitraum der Arbeiten für Heizung oder Warmwasser verbunden, wenn die Solarthermie nicht die dritte Energiequelle ist.
WQ6913

Merkmale der Entität ''Gebäude''

Eidgenössischer Gebäudeidentifikator FR IT

Gebäudeidentifikationsnummer im eidg. GWR.
Detaillierte Beschreibung - Eidgenössischer Gebäudeidentifikator
Der EGID ist eine gesamtschweizerisch eindeutige Identifikationsnummer für alle Gebäude.
Er wird pro Gebäude unabhängig der Gemeinde­zugehörigkeit vergeben und bleibt bei allen Veränderungen wie Gemeindefusionen, Eigentümerwechseln, Umbauten usw. unverändert.
Mutationsereignis Verwaltung des EGID im eidg. GWR
Neu erstelltes Gebäude Vergabe eines neuen EGID bei Erfassung / Import
Renovation / Umnutzung eines Gebäudes Der im eidg. GWR bestehende EGID bleibt unverändert
Identifikation eines nicht nutzbaren Gebäudes EGID bleibt aktiv; GSTAT = nicht nutzbar
Abbruch des Gebäudes EGID bleibt aktiv; GSTAT = abgebrochen
Nicht realisiertes Gebäude EGID bleibt aktiv; GSTAT = nicht reali­siert
Nachträgliche Erfassung eines Gebäudes Vergabe eines neuen EGID bei Erfassung/Import
Fehlerhafte Erfassung eines Gebäudes EGID deaktiviert, keine Wiederverwendung zugelassen
Der EGID ist einmalig, d.h. bei Abbruch oder Nicht­reali­sie­rung eines Gebäudes bleibt das Gebäude im Datenbestand des eidg. GWR gespeichert.
Auch wenn am gleichen Standort ein Neubau entsteht, erhält das neu erstellte Ge­bäude einen neuen EGID, unabhängig davon, ob der Neubau die gleiche Adresse trägt wie das abgebrochene resp. nicht reali­sierte Gebäude.
Wenn ein Gebäude durch einen Brand, Naturgefahren (Hangrutsch, Un­wet­ter, Erdbeben, Überschwemmung usw.) oder allgemein durch ein Ereignis höherer Gewalt komplett zerstört und anschliessend wieder errichtet wird, dann wird ein neuer EGID vergeben.
Ist das Gebäude infolge eines solchen Ereignisses nur beschädigt, aber nicht mehr nutzbar, wurde es als gesund­heits­gefährdend deklariert oder sind nur noch Trümmer übrig, bleibt es aktiv und erhält den Status eines nicht nutzbaren Gebäudes (GSTAT 1005).
Rechtliche Grundlage   Art. 8 Abs. 2 Bst. a VGWR
Art. 26 Abs. 1 Bst. b GeoNV
Codierung - Eidgenössischer Gebäudeidentifikator
Numerisch (Ganzzahl), 9 Stellen
Technische Spezifikationen  
Merkmal Zulässige Werte Zulässige leere Werte
Eidgenössischer Gebäudeidentifikator 1-900'000'000 Nein
Meldepflicht - Eidgenössischer Gebäudeidentifikator
Die Angabe ist für alle Gebäude obligatorisch.
BO1590
Datenquellen - Eidgenössischer Gebäudeidentifikator
Vergabe durch das BFS oder durch ein anerkanntes GWR.
Qualitäts­anfor­derungen - Eidgenössischer Gebäudeidentifikator
Der Identifikator ist für die ganze Schweiz eindeutig.
BQ4558

BFS-Gemeindenummer FR IT

Nummer der politischen Gemeinde gemäss amtlichem Gemeindeverzeichnis der Schweiz.
Detaillierte Beschreibung - BFS-Gemeindenummer
Die BFS-Gemeindenummer ordnet die Gebäude einer politischen Gemeinde zu.
Diese Zuordnung ist notwendig, um u.a. Parzellennummern und amtliche Gebäudenummern eindeutig identifizieren zu können.
Die BFS-Gemeindenummer dient zudem als Schlüsselmerkmal zum Gemeindeverzeichnis und zum Strassenverzeichnis.
Änderungen in der Gemeindestruktur (Gemeindefusionen und -trennungen) führen dazu, dass die BFS-Gemeindenummer eines Gebäudes ändert.
Die BFS-Gemeindenummer wird dem amtlichen Gemeindeverzeichnis der Schweiz entnommen.
Rechtliche Grundlage   Art. 8 Abs. 2 Bst. d VGWR
Art. 26b Abs. 1 Bst. g GeoNV
Codierung - BFS-Gemeindenummer
Numerisch (Ganzzahl), 4 Stellen
Technische Spezifikationen  
Merkmal Zulässige Werte Zulässige leere Werte
BFS-Gemeindenummer 1-6999 Nein
Meldepflicht - BFS-Gemeindenummer
Die Angabe ist für alle Gebäude obligatorisch.
BO6780
Datenquellen - BFS-Gemeindenummer
Vergabe durch das BFS
Qualitäts­anfor­derungen - BFS-Gemeindenummer
Die BFS-Gemeindenummer verweist auf eine aktuell gültige politische Gemeinde.
BQ1466

Amtliche Gebäudenummer FR IT

Von der kommunalen oder kantonalen Behörde vergebene Gebäudenummer.
Detaillierte Beschreibung - Amtliche Gebäudenummer
Die amtliche Gebäudenummer ist die Nummer, die von einer kommunalen oder kantonalen Behörde vergeben und von dieser verbreitet genutzt wird.
Bei Verwendung von bestehenden Nummern, in der Regel Gebäudeversicherungsnummern, können mehrere zusammengebaute Gebäude die gleiche amtliche Gebäudenummer tragen.
Die amtliche Gebäudenummer ist deshalb bezogen auf die Gebäudedefinition des eidg. GWR nicht immer eindeutig.
Nicht alle Kantone bzw. Gemeinden kennen eine amtliche Gebäudenummer.
Rechtliche Grundlage   Art. 8 Abs. 2 Bst. b VGWR
Codierung - Amtliche Gebäudenummer
Alphanumerisch, 12 Stellen, linksbündige Null "0" in Zeichenfolge nicht zulässig
Technische Spezifikationen  
Merkmal Zulässige Werte Zulässige leere Werte
Amtliche Gebäudenummer Gemäss Codierung Ja
Meldepflicht - Amtliche Gebäudenummer
Meldepflicht nach Kategorie und Gebäudestatus:
BO3383
GSTAT 1001
projektiert
1002
bewilligt
1003
im Bau
1004
bestehend
1005
nicht nutzbar
1007
abgebrochen
1008
nicht realisiert
GKAT
1010 fak. fak. fak. fak. fak. fak. fak.
1020 fak. fak. fak. obl.* fak. fak. fak.
1030 fak. fak. fak. obl.* fak. fak. fak.
1040 fak. fak. fak. obl.* fak. fak. fak.
1060 fak. fak. fak. obl.* fak. fak. fak.
1080 fak. fak. fak. fak. fak. fak. fak.
*) Die Meldepflicht gilt nur, wenn die Gemeinde gemäss Angaben des eidg. GWR-spezifischen Gemeindeverzeichnisses amtliche Gebäudenummern führt.
Es darf nicht registriert werden, wenn die Gemeinde keine amtlichen Gebäudenummern verwaltet.
BO7009
Datenquellen - Amtliche Gebäudenummer
Die Datenquelle ist je nach Kanton und Gemeinde unterschiedlich,
meistens ist es die Gebäudeversicherung.
Qualitäts­anfor­derungen - Amtliche Gebäudenummer
--

Name des Gebäudes FR IT

Kommentar zur Gebäudebezeichnung.
Detaillierte Beschreibung - Name des Gebäudes
Der Name des Gebäudes enthält Angaben wie z.B. Personalhaus, Chalet Silberdistel, Pfarrhaus, Turnhalle Ost usw., die der Identifikation des Gebäudes dienen. Verwendet werden nur Bezeichnungen von dauerndem Charakter, die sich auf das ganze Gebäude beziehen, also keine Firmennamen, Eigentümer, Adressen u. dgl.
Der Name des Gebäudes ist vor allem in Tourismusgebieten zur Erkennung von Ferienhäusern von Bedeutung (Chaletnamen in Ergänzung zu Strassennamen und Hausnummern).
Für provisorische Unterkünfte und Sonderbauten ist diese Angabe obligatorisch, um das erfasste Objekt näher zu kennzeichnen: mobile Unterkünfte (Mobil-home), Wohnwagen, Telefonkabine, Wasserreservoir usw.
Rechtliche Grundlage   Art. 8 Abs. 2 Bst. f VGWR
Art. 26b Abs. 1 Bst. d GeoNV
Codierung - Name des Gebäudes
Alphanumerisch, 40 Stellen, mindestens 3 Zeichen
Technische Spezifikationen  
Merkmal Zulässige Werte Zulässige leere Werte
Name des Gebäudes Gemäss Codierung Ja
Meldepflicht - Name des Gebäudes
Meldepflicht nach Kategorie und Gebäudestatus:
BO9119
GSTAT 1001
projektiert
1002
bewilligt
1003
im Bau
1004
bestehend
1005
nicht nutzbar
1007
abgebrochen
1008
nicht realisiert
GKAT
1010 obl. obl. obl. obl. fak. fak. fak.
1020 fak. fak. fak. fak. fak. fak. fak.
1030 fak. fak. fak. fak. fak. fak. fak.
1040 fak. fak. fak. fak. fak. fak. fak.
1060 fak. fak. fak. fak. fak. fak. fak.
1080 obl. obl. obl. obl. fak. fak. fak.
Datenquellen - Name des Gebäudes
Angaben der kommunalen Baubehörde
Qualitäts­anfor­derungens - Name des Gebäudes
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E-Gebäudekoordinate FR IT
N-Gebäudekoordinate FR IT
Koordinatenherkunft FR IT

Lokalisierung des Gebäudes im Landeskoordinatennetz (LV95).
Detaillierte Beschreibung - E-Gebäudekoordinate
N-Gebäudekoordinate
Als geografischer Referenzpunkt gilt im Prinzip die Grundrissmitte des Gebäudes.
Bei besonderen Grundrissformen (Winkel, U-Form usw.) wird jedoch darauf geachtet, dass der Referenzpunkt in jedem Fall innerhalb der Grundrissfläche liegt.
Die Gebäudekoordinaten dienen der numerischen Lokalisierung des Gebäudes.
Bei geokodierten Informationen dienen die Gebäudekoordinaten als geografischer Referenzpunkt.
Die Koordinaten werden gemäss Bezugsrahmen LV95 gespeichert.
  - Koordinatenherkunft
Gibt die Herkunft der Koordinaten an. Die Gebäudekoordinaten werden in den meisten Fällen von den Daten der amtlichen Vermessung übernommen.
Bei den projektierten, bau­be­gonnenen oder neu erstellten Gebäuden stammen die Angaben meistens aus dem Bau­ge­such.
In einigen Spezialfällen werden auch andere Datenquellen verwendet.
Rechtliche Grundlage   Art. 8 Abs. 2 Bst. f VGWR
Art. 26b Abs. 1 Bst. h GeoNV
Codierung - E-Gebäudekoordinate
N-Gebäudekoordinate
Numerisch (Positiv reell), 10 Stellen, 3 Dezimalstellen
  - Koordinatenherkunft
Numerisch (Ganzzahl), 3 Stellen
Code Datenangaben
901 amtliche Vermessung, DM.01
902 Aus amtlicher Vermessung hergeleitet
903 Angabe Nachführungsgeometer
904 Gemeinde / Angabe Bau­ge­such
905 Bundesamt für Statistik (BFS)
906 Datensatz GeoPost
909 Andere Datenquelle
Technische Spezifikationen  
Merkmal Zulässige Werte Zulässige leere Werte
E-Gebäudekoordinate 2'480'000.000
2'840'000.000
Ja
N-Gebäudekoordinate 1'070'000.000
1'300'000.000
Ja
Koordinatenherkunft Gemäss Codierung Ja
Meldepflicht - E-Gebäudekoordinate
N-Gebäudekoordinate
Meldepflicht nach Kategorie und Status des Gebäudes:
BO5826
BO0063
GSTAT 1001
projektiert
1002
bewilligt
1003
im Bau
1004
bestehend
1005
nicht nutzbar
1007
abgebrochen
1008
nicht realisiert
GKAT
1010 obl. obl. obl. obl. fak.* fak.* fak.*
1020 obl. obl. obl. obl. fak.* fak.* fak.*
1030 obl. obl. obl. obl. fak.* fak.* fak.*
1040 obl. obl. obl. obl. fak.* fak.* fak.*
1060 obl. obl. obl. obl. fak.* fak.* fak.*
1080 obl. obl. obl. obl. fak.* fak.* fak.*
*) Es sind beide Werte der Koordinaten zu erfassen.
BO6199
BO6791
  - Koordinatenherkunft
Wenn für die Merkmale "E-Gebäudekoordinate" und "N-Gebäudekoordinate" eine Angabe geliefert wird, muss das Merkmal gemeldet werden.
Ansonsten ist keine Angabe erlaubt.
BO0605
Datenquellen - E-Gebäudekoordinate
N-Gebäudekoordinate
- Hauptdatenquelle: amtliche Vermessung
- Hilfsdatenquellen:
         -  Angabe Bau­ge­such
         -  Bundesamt für Statistik (BFS) mittels anderen kartografischen Daten
         -  Datensatz GeoPost
         -  Andere Datenquelle
  - Koordinatenherkunft
Zugeteilt durch das BFS
Qualitäts­anfor­derungen - E-Gebäudekoordinate
N-Gebäudekoordinate
Die Gebäudekoordinaten liegen innerhalb der Minimal- und Maximalwerte der Gemeinde.
BQ7375
BQ7061
Die Gebäudekoordinaten befinden sich innerhalb des Gebäudegrundrisses.
BQ0041
BQ4085
  - Koordinatenherkunft
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Lokalcodes 1-4 FR IT
Quartier FR IT

Lokalisierung des Gebäudes in infrakommunalen Gebietseinheiten (GLOC) und/oder im Quartier.
Detaillierte Beschreibung - Lokalcodes 1-4
Anhand der Lokalcodes kann das Gebäude einer infrakommunalen Gebietseinheit zugewiesen werden.
Unter infrakommunalen Gebietseinheiten können statistische Zonen, Quartiere, Zählkreise usw. verstanden werden.
Diese Angaben sind im eidg. GWR erfasst, soweit die entsprechenden Daten von den interessierten kantonalen oder kommunalen Stellen in geeigneter Form zur Verfügung gestellt werden.
Es können maximal vier verschiedene infrakommunale Gebietseinheiten in das eidg. GWR eingespiesen werden
Verfügt die Gemeinde über eine offizielle Zählkreiseinteilung für die Volkszählungen und andere statistische Erhebungen, so kann diese als "Lokalcode" erfasst werden.
Die Verantwortung für den Inhalt dieser Merkmale obliegt den Gemeinden bzw. Kantonen.
  - Quartier
Die Quartiernummer wird für die grossen Städte erfasst, die beim Programm "City Statistics" mitmachen und deren Quartiere vom BFS offiziell publiziert werden.
Rechtliche Grundlage   Art. 8 Abs. 2 Bst. m VGWR
Codierung - Lokalcodes 1-4
Alphanumerisch, 8 Stellen, linksbündige Null "0" in Zeichenfolge nicht zulässig
  - Quartier
Numerisch (Ganzzahl), 7 Stellen
Technische Spezifikationen  
Merkmal Zulässige Werte Zulässige leere Werte
Lokalcodes Gemäss Codierung Ja
Quartier Gemäss offizieller Nomenklatur der Quartiere Ja
Meldepflicht - Lokalcodes 1-4
Quartier
Fakultativ
Datenquellen - Lokalcodes 1-4
Quartier
Angabe der zuständigen kommunalen oder kantonalen Verwaltungs- oder statistischen Stelle
Qualitäts­anfor­derungen - Lokalcodes 1-4
Quartier
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Gebäudestatus  FR IT

Angabe zum aktuellen Zustand des Gebäudes.
Detaillierte Beschreibung - Gebäudestatus
Neben den bestehenden Gebäuden beinhaltet das eidg. GWR auch die projektierten, die bewilligten, die im Bau stehenden, die nicht reali­sierten, die nicht nutzbaren Gebäude und die abgebrochenen (seit 2001 oder gemäss VZ90, BZ95/96 und BZ98).
Der Gebäudestatus ist wie folgt definiert:
Projektiert
Bei einem projektierten Gebäude wurde das Bau­ge­such bei der zuständigen Behörde ein­ge­reicht, die offizielle Baubewilli­gung für den Baustart wurde jedoch noch nicht erteilt.
Bewilligt
Der Status "bewilligt" wird zugewiesen, sobald die definitive Baubewilli­gung in Kraft tritt.
Im Bau
Ein Gebäude wird als bau­be­gonnen betrachtet, sobald mit den Aushubarbeiten gestartet wurde.
Umfasst ein Bau­projekt mehrere bewilligte, aber nacheinander erstellte Gebäude, ist der Status "Im Bau" nur jenen Gebäuden zuzuweisen, bei denen die Bauarbeiten tatsächlich begonnen haben.
Der Status "Im Bau" darf nie einem bereits bestehenden Gebäude zugewiesen werden, auch wenn am Gebäude umfangreiche Renovations- oder Umnutzungsarbeiten vorgenommen werden.
Bestehend
Ein Gebäude ist "bestehend", wenn es vollständig genutzt werden kann.
Nicht nutzbar
Ein Gebäude, das – infolge fortgeschrittener Baufälligkeit – auf Entscheid der Behörde hin nicht mehr genutzt werden kann.
Abgebrochen
Bezeichnet ein vollständig abgebrochenes Gebäude.
Nicht realisiert
Bezeichnet ein Gebäude, für das ein Bau­ge­such (bewilligt oder nicht) ein­ge­reicht wurde, das dann aber nicht reali­siert wurde.
Rechtliche Grundlage   Art. 8 Abs. 2 Bst. h VGWR
Codierung - Gebäudestatus
Numerisch (Ganzzahl), 4 Stellen
Es wird zwischen folgenden Gebäudestatus unterschieden:
Code Art der Arbeiten
1001 Projektiert
1002 Bewilligt
1003 Im Bau
1004 Bestehend
1005 Nicht nutzbar
1007 Abgebrochen
1008 Nicht realisiert
Technische Spezifikationen  
Merkmal Zulässige Werte Zulässige leere Werte
Gebäudestatus Gemäss Codierung Nein
Meldepflicht - Gebäudestatus
Die Angabe ist für alle Gebäude obligatorisch.
BO4539
Datenquellen - Gebäudestatus
- Hauptdatenquelle: Baubewilli­gung
- Hilfsdatenquellen:
         -  amtliche Vermessung
         -  andere Quellen, die den meldepflichtigen Stellen zur Verfügung stehen
Qualitäts­anfor­derungen - Gebäudestatus
Gebäude mit Angaben zum Merkmal "Bauperiode" (bzw. "Baujahr") sind entweder bestehend, nicht nutzbar oder abgebrochen.
BQ4562
Gebäude mit Angaben zum Merkmal "Abbruchjahr" sind abgebrochen.
BQ9980
Projektierte, bewilligte oder Gebäude im Bau sind immer mit einem Bau­projekt verbunden.
BQ8336
Gebäude, die mit einem ab­ge­schlos­senen Neubauprojekt verbunden sind, sind bestehend, nicht nutzbar oder nicht reali­siert.
BQ9923
Gebäude, die projektiert, bewilligt oder im Bau sind, sind mit einer laufenden Arbeit verbunden.
BQ8336
Für provisorische Wohnbauten (GKAT 1010) ist nur die Angabe "bestehend" vorgesehen.
BQ6503

Gebäudekategorie FR IT

Einteilung der Gebäude entsprechend ihrer Zweckbestimmung.
Detaillierte Beschreibung - Gebäudekategorie
Die im eidg. GWR erfassten Gebäude werden nach ihrer vorwiegenden Nutzungsart unterteilt, gemäss folgender Tabelle:
Weitere Ausführungen bezüglich der verschiedenen Gebäudekategorien sind im Kapitel "Beschreibung der Grundgesamtheit der Gebäude nach Kategorien" zu finden.
Rechtliche Grundlage   Art. 8 Abs. 2 Bst. g VGWR
Codierung - Gebäudekategorie
Numerisch (Ganzzahl), 4 Stellen
Es wird zwischen folgenden Kategorien der Gebäude unterschieden:
Code Gebäudekategorie
1010 Provisorische Unterkunft
1020 Gebäude mit ausschliesslicher Wohnnutzung
1030 Andere Wohngebäude (Wohngebäude mit Nebennutzung)
1040 Gebäude mit teilweiser Wohnnutzung
1060 Gebäude ohne Wohnnutzung
1080 Sonderbau
Technische Spezifikationen  
Merkmal Zulässige Werte Zulässige leere Werte
Gebäudekategorie Gemäss Codierung Nein
Meldepflicht - Gebäudekategorie
Die Angabe ist für alle Gebäude obligatorisch.
BO3279
Datenquellen - Gebäudekategorie
- Hauptdatenquelle: Baubewilli­gung
- Hilfsdatenquellen:
         - Angaben des Eigentümers oder seines Rechtsvertreters
         - Gebäudeversicherung
         - amtliche Schätzung (Steuern)
         - andere Quellen, die den meldepflichtigen Stellen zur Verfügung stehen
Qualitäts­anfor­derungen - Gebäudekategorie
Bestehende Gebäude, die ausschliesslich zu Wohnzwecken dienen (GKAT 1020), und andere bestehende Wohngebäude (GKAT 1030) haben mindestens eine bestehende Wohnung mit Küche.
BQ4033
Bestehende Gebäude, die teilweise zu Wohnzwecken genutzt werden (GKAT 1040), haben mindestens eine bestehende Wohnung mit Küche oder dienen als Gemeinschaftsunterkunft (GKLAS 1130, 1211, 1212, 1264, 1274, 1275).
BQ7734
Provisorische Unterkünfte (GKAT 1010), mit Ausnahme von mobile Unterkünfte (Mobil-homes) mit Wohnzweck (GKLAS 1212), bestehende Gebäude ohne Wohnzweck (GKAT 1060) und bestehende Sonderbauten (GKAT 1080) haben keine Wohneinheit.
BQ5245
BQ9227
BQ3738
Mobile Unterkünfte (GKAT 1010 und GKLAS 1212) haben genau eine bestehende Wohnung mit Küche (WKCHE "Ja"), kein bewohnbares Einzelzimmer (WKCHE "Nein") und keine separaten Wohnräume (GAZZI = {{-0-}}{{+NULL+}}).
BQ6690
{{+⚠ Qualitätsregel noch nicht in Betrieb+}}

Provisorische Unterkünfte (GKAT 1010) müssen einen und nur einen Eingang haben.
BQ1515

Gebäudeklasse FR IT

Einteilung der Gebäude nach EUROSTAT-Klassifikation+.
Detaillierte Beschreibung - Gebäudeklasse
Die heute gültige EUROSTAT-Klassifikation* unterteilt sämtliche Bauwerke in 2 Abschnitte (Hochbau/Tiefbau), 6 Abteilungen (2/4), 20 Gruppen (10/10) sowie 46 Klassen (21/25).
Die Erfahrung hat gezeigt, dass einige Gebäude innerhalb der EUROSTAT-Klassifikation nicht korrekt eingeteilt werden konnten.
Aus diesem Grund wurden im eidg. GWR zwei zusätzliche Klassen definiert: 1231 "Restaurants und Bars in Gebäuden ohne Wohnnutzung" und 1275 "Andere Gebäude für die kollektive Unterkunft".
Für die Zwecke der Raumplanung wird die ehemalige Klasse 1271 "Gebäude für landwirtschaftliche Betriebe" in drei Klassen unterteilt: 1276 "Gebäude für die Tierhaltung", 1277 "Gebäude für den Pflanzenbau" und 1278 "Sonstige Gebäude für landwirtschaftliche Betriebe".
Die vervollständigte, im eidg. GWR verwendete EUROSTAT-Klassifikation umfasst somit 26 Gebäudeklassen.
Die Gebäude sollen im eidg. GWR nach den EUROSTAT-Kriterien eingeteilt werden: Die Klasse für Gebäude mit gemischter Nutzung wird nach der vorwiegenden Nutzung, gemäss der für die jeweilige Nutzung zur Verfügung stehenden Fläche, zugeteilt.
*) Klassifikation der Bauwerke, EUROSTAT, 15.10.1997.
Rechtliche Grundlage   Art. 8 Abs. 2 Bst. g VGWR
Codierung - Gebäudeklasse
Numerisch (Ganzzahl), 4 Stellen
Technische Spezifikationen  
Merkmal Zulässige Werte Zulässige leere Werte
Gebäudeklasse Gemäss Codierung Ja
Meldepflicht - Gebäudeklasse
Zulässige Gebäudeklassen in Abhängigkeit der Gebäudekategorie:
BO7101
BO5524
GSTAT 1001
projektiert
1002
bewilligt
1003 im Bau 1004
bestehend
1005
nicht nutzbar
1007
abgebrochen
1008
nicht realisiert
GKAT
1010 fak.** fak.** fak.** fak.** fak.** fak.** fak.**
1020 obl. obl. obl. obl* obl* fak. fak.
1030 obl. obl. obl. obl* obl* fak. fak.
1040 obl. obl. obl. obl* obl* fak. fak.
1060 obl. obl. obl. obl* obl* fak. fak.
1080 fak. fak. fak. fak. fak. fak. fak.
*) Nur für Neubauten obligatorisch.
**) Nur die GKLAS 1212 ist zulässig (mobile Unterkünfte).
Datenquellen - Gebäudeklasse
- Hauptdatenquelle: Baubewilli­gung
- Hilfsdatenquellen:
         - Angaben des Eigentümers oder seines Rechtsvertreters
         - Gebäudeversicherung
         - amtliche Schätzung (Steuern)
         - andere Quellen, die den meldepflichtigen Stellen zur Verfügung stehen
Qualitäts­anfor­derungen - Gebäudeklasse
Zulässige Gebäudeklassen (GKLAS) in Abhängigkeit der Gebäudekategorie (GKAT):
BQ7305
  GKLAS gemäss EUROSTAT-Klassifikation
GKAT 1110
1121
1122
1212 1130
1211
1220
1230
1251
1261
1262
1263
1264
1265
1272
1241
1242
(1271)
1274
1275
1276
1277
1278
1231
1252
1273
1010   X          
1020 X            
1030 X            
1040   X X X X    
1060       X X X  
1080         X X X
Andere Kombinationen sind nicht zulässig.
Gebäude, die ausschliesslich Wohnzwecken dienen (GKAT 1020) und nur eine bestehende Wohnung, kein bewohnbares Einzelzimmer (WKCHE "Nein") und keine separaten Wohnräume (GAZZI = {{-0-}}{{+NULL+}}) haben, haben immer die Klasse 1110 (Gebäude mit einer Wohnung).
BQ7931
Gebäude mit ausschliesslicher Wohnnutzung (GKAT 1020) mit zwei bestehenden Wohnungen haben immer die Gebäudeklasse 1121 (Gebäude mit zwei Wohnungen).
BQ3303
Gebäude mit ausschliesslicher Wohnnutzung (GKAT 1020) mit mehr als zwei bestehenden Wohnungen haben immer die Gebäudeklasse 1122 (Gebäude mit drei oder mehr Wohnungen).
BQ5263
Bestehende Gebäude mit einer Wohnung (GKLAS 1110) haben nur eine bestehende Wohnung.
BQ7501
Bestehende Gebäude mit zwei Wohnungen (GKLAS 1121) haben genau zwei bestehende Wohnungen.
BQ4446
Bestehende Gebäude mit drei oder mehr Wohnungen (GKLAS 1122) haben mindestens drei bestehende Wohnungen.
BQ5311
Wohngebäude für Gemeinschaften (GKLAS 1130), "Hotels" (GKLAS 1211) und "Sonstige Gebäude für die Beherbergung von Touristen" (GKLAS 1212) zählen mindestens eine bestehende Wohnung, einen separaten Wohnraum (GAZZI > 0) oder ein bewohnbares Einzelzimmer (WKCHE "Nein").
BQ5911
Ab 2018 kann die Klasse 1271 "Landwirtschaftliche Betriebsgebäude" bei Neuerfassungen nicht mehr vergeben werden: es sind die Klassen 1276 "Gebäude für die Tierhaltung", 1277 "Gebäude für den Pflanzenbau" und 1278 "Andere landwirtschaftliche Gebäude" zu verwenden.

Klassifikation der Bauwerke gemäss EUROSTAT (angepasst) FR IT

Unterschiede im Vergleich zur EUROSTAT-Klassifikation sind unterstrichen.

Code Beschreibung
11 Wohnbauten
111 Wohnbauten
1110 Gebäude mit einer Wohnung
Diese Klasse umfasst:
- Einzelhäuser wie Bungalows, Villen, Chalets, Forsthäuser, Bauernhäuser, Landhäuser usw.
- Doppel- und Reihenhäuser, wobei jede Wohnung ein eigenes Dach und einen eigenen ebenerdigen Eingang hat

Diese Klasse umfasst nicht:

- landwirtschaftliche Betriebsgebäude → 1276, 1277, 1278, (1271)
112 - Gebäude mit zwei oder mehr Wohnungen
1121 Gebäude mit zwei Wohnungen
Diese Klasse umfasst:
- Einzel-, Doppel- oder Reihenhäuser mit zwei Wohnungen
-
Diese Klasse umfasst nicht:

- Doppel- und Reihenhäuser, wobei jede Wohnung ein eigenes Dach und einen eigenen ebenerdigen Eingang hat → 1110
1122 Gebäude mit drei oder mehr Wohnungen
Diese Klasse umfasst:
- Sonstige Wohngebäude wie Wohnblocks mit drei oder mehr Wohnungen

Diese Klasse umfasst nicht:

- Wohngebäude für Gemeinschaften → 1130
- Hotels → 1211
- Jugendherbergen, Feriendörfer und Ferienbungalows → 1212
113 Wohngebäude für Gemeinschaften
1130 Wohngebäude für Gemeinschaften
Diese Klasse umfasst:
- Wohngebäude, in denen bestimmte Personen gemeinschaftlich wohnen, einschliesslich der Wohnungen für ältere Menschen, Studenten, Kinder und andere soziale Gruppen, z.B. Altersheime, Heime für Arbeiter, Bruderschaften, Waisen, Obdachlose usw.
Diese Klasse umfasst nicht:

- Krankenhäuser, Kliniken und Einrichtungen mit ärztlicher oder pflegerischer Betreuung → 1264
- Strafvollzugs- und Untersuchungshaftanstalten, Kasernen → 1275
12 Nichtwohngebäude
121 - Hotels und ähnliche Gebäude
1211 Hotelgebäude
Diese Klasse umfasst:
- Hotels, Motels, Gasthöfe, Pensionen und ähnliche Beherbergungsgebäude, mit oder ohne Restaurant
- Restaurants und Bars in Gebäuden mit Wohnnutzung
Diese Klasse umfasst nicht:
- Restaurants in Mietwohnhäusern → 1122
- Restaurants und Bars in Gebäuden ohne Wohnnutzung → 1231
- Jugendherbergen, Berghütten, Ferienlager und Ferienbungalows → 1212
- Restaurants in Einkaufszentren → 1231
1212 Andere Gebäude für kurzfristige Beherbergungen
Diese Klasse umfasst:
Jugendherbergen, Berghütten, Kinder- oder Familienferienlager, Ferienbungalows, mobile Unterkünfte (Mobil-home) und sonstige Unterkunftsgebäude für Urlauber anderweitig nicht genannt.

Diese Klasse umfasst nicht:

- Hotels und ähnliche Beherbergungsgebäude → 1211
- Vergnügungs- und Freizeitparks → Tiefbau, nicht eidg. GWR-relevant
122 Bürogebäude
1220 Bürogebäude
Diese Klasse umfasst:
- Gebäude, die für Geschäfts-, Büro- und Verwaltungszwecke genutzt werden, z.B. Banken, Postämter, Rathäuser, Regierungsgebäude usw.
- Konferenz- und Kongresszentren, Gerichtsgebäude, Parlamentsgebäude
Diese Klasse umfasst nicht:

- Büros in Gebäuden, die hauptsächlich für andere Zwecke genutzt werden.
123 Gross- und Einzelhandelsgebäude
1230 Gross- und Einzelhandelsgebäude
Diese Klasse umfasst:
- Einkaufszentren, Geschäftspassagen, Kaufhäuser, separate Ladengeschäfte, Messe-, Auktions-, Ausstellungs- und Markthallen, Tankstellen usw.
Diese Klasse umfasst nicht:

- Ladengeschäfte in Gebäuden, die hauptsächlich für andere Zwecke genutzt werden.
1231 Restaurants und Bars in Gebäuden ohne Wohnnutzung
Diese Klasse umfasst:
- Restaurants, Bars, Tearooms in Gebäuden ohne Wohnnutzung

Diese Klasse umfasst nicht:

- Restaurants und Bars in Gebäuden mit Wohnnutzung, inkl. Hotels
124 Gebäude des Verkehrs- und Nachrichtenwesens
1241 Bahnhöfe, Abfertigungsgebäude, Fernsprechvermittlungszentralen
Diese Klasse umfasst:
- Gebäude und Anlagen von Zivil- und Militärflughäfen, Bahnhöfen und Busbahnhöfen, Seilbahn- und Sesselliftstationen
- Sendegebäude für Rundfunk und Fernsehen, Fernsprechvermittlungsgebäude, Fernmeldezentralen usw.
- Flugzeughallen, Stellwerksgebäude, Schuppen für Lokomotiven und Eisenbahnwagen
- Telefonzellen
- Leuchtturmgebäude
- Flugsicherungsgebäude (Tower)

Diese Klasse umfasst nicht:

- Tankstellen → 1230
- Behälter, Silos und Lagergebäude → 1252
- Gleisanlagen → Tiefbau, nicht eidg. GWR-relevant
- Start-, Lande- und Rollbahnen von Flugplätzen → Tiefbau, nicht eidg. GWR-relevant
- Fernmeldeleitungen und -masten → Tiefbau, nicht eidg. GWR-relevant
- Terminals für Kohlenwasserstoffe → Tiefbau, nicht eidg. GWR-relevant
1242 Garagengebäude
Diese Klasse umfasst:
- Garagen (ober- oder unterirdisch) und überdachte Parkplätze
- Fahrradschuppen

Diese Klasse umfasst nicht:

- Parkplätze in Gebäuden, die hauptsächlich für andere Zwecke genutzt werden
- Tankstellen → 1230
125 Industrie- und Lagergebäude
1251 Industriegebäude
Diese Klasse umfasst:
- überdachte Bauten für die Industrie, z.B. Fabriken, Werkstätten, Schlachthäuser, Brauereien, Montagehallen usw.

Diese Klasse umfasst nicht:

- Behälter, Silos und Lagergebäude → 1252
- landwirtschaftliche Betriebsgebäude → 1276, 1277, 1278, (1271)
- industrielle Baukomplexe (Kraftwerke, Raffinerien usw.), die nicht die typischen Eigenschaften eines Gebäudes besitzen → Tiefbau, nicht eidg. GWR-relevant
1252 Behälter, Silos und Lagergebäude
Diese Klasse umfasst:
- Becken und Tanks
- Öl- und Gasbehälter
- Silos für Getreide, Zement oder anderes Schüttgut
- Kühlräume und Speziallager
- Lagerflächen

Diese Klasse umfasst nicht:

- Silos und Lagergebäude für die Landwirtschaft → 1276, 1277, 1278, (1271)
- Wassertürme → Tiefbau, nicht eidg. GWR-relevant
- Terminals für Kohlenwasserstoffe → Tiefbau, nicht eidg. GWR-relevant
126 Gebäude für Kultur- und Freizeitzwecke sowie das Bildungs- und Gesundheitswesen
1261 Gebäude für Kultur- und Freizeitzwecke
Diese Klasse umfasst:
- Kinos, Konzerthallen, Opernhäuser, Theater usw.
- Versammlungssäle und Mehrzweckhallen, die überwiegend für öffentliche Unterhaltungszwecke genutzt werden
- Spielkasinos, Zirkusse, Musikhallen, Tanzsäle und Diskotheken, Musikpavillons usw.

Diese Klasse umfasst nicht:

- Museen und Kunstgalerien → 1262
- Sporthallen → 1265
- Vergnügungs- und Freizeitparks → Tiefbau, nicht eidg. GWR-relevant
1262 Museen / Bibliotheken
Diese Klasse umfasst:
- Museen, Kunstgalerien, Bibliotheken und Mediatheken
- Archivgebäude

Diese Klasse umfasst nicht:

- Denkmäler → 1273
1263 Schul- und Hochschulgebäude, Forschungseinrichtungen
Diese Klasse umfasst:
- Erziehungs- und Bildungseinrichtungen im Elementar-, Primar- und Sekundarbereich (z.B. Kindertagesstätten, Kindergärten, Vor- und Grundschulen, weiterführende Schulen, Realschulen, Gymnasien, Fachschulen usw.), allgemein- und berufsbildende Schulen
- Gebäude, die für Lehre und Forschung genutzt werden, Forschungslaboratorien, Einrichtungen des tertiären Bildungssektors
- Sonderschulen für behinderte Kinder
- Volkshochschulen und andere Weiterbildungseinrichtungen
- Wetterwarten, Observatorien

Diese Klasse umfasst nicht:

- freistehende Wohnheime von Internaten → 1130
- Bibliotheken → 1262
- Universitätskliniken → 1264
1264 Krankenhäuser und Facheinrichtungen des Gesundheitswesens
Diese Klasse umfasst:
- Einrichtungen, die Kranken oder Verletzten ärztliche und pflegerische Betreuung bieten
- Sanatorien, Krankenhäuser für chronisch Kranke und Pflegeheime, psychiatrische Kliniken, Krankenhausapotheken, Entbindungseinrichtungen, Sozialzentren für Mutter und Kind
- Universitätskliniken, Krankenhäuser in Strafvollzugs- und Untersuchungshaftanstalten und Militärkrankenhäuser
- Einrichtungen für Wärmebehandlung, Thalassotherapie, Heilgymnastik, Bluttransfusion, Muttermilchsammlung, veterinäre Behandlung usw.
- Einrichtungen, die älteren Menschen, Behinderten usw. Wohnung/Unterkunft sowie pflegerische oder ärztliche Betreuung bieten

Diese Klasse umfasst nicht:

- Wohngebäude für Gemeinschaften ohne Betreuung für ältere oder behinderte Personen → 1130
1265 Sporthallen
Diese Klasse umfasst:
- Gebäude für Hallensport (Basketball- und Tennisplätze, Hallenbäder, Turnhallen, Eislauf- oder Eishockeyhallen usw.) mit Einrichtungen für Zuschauer (Tribünen, Terrassen usw.) und Sportler (Dusch- und Umkleideräume usw.)

Diese Klasse umfasst nicht:

- Mehrzweckhallen, die hauptsächlich für öffentliche Unterhaltungszwecke genutzt werden → 1261
- Sportplätze für Freiluftsport, z.B. Tennisplätze, Freibäder usw. → Tiefbau, nicht eidg. GWR-relevant
127 Sonstige Nichtwohngebäude
1271 Landwirtschaftliche Betriebsgebäude (ersetzt durch 1276, 1277 und 1278)
Diese Klasse umfasst:
- landwirtschaftliche Betriebs- und Lagergebäude wie Kuh-, Pferde-, Schweineställe, Schafhürden, Gestüte, Hundezwinger, industrielle Geflügelställe, Getreidespeicher, Scheunen und Schuppen und landwirtschaftliche Nebengebäude, Keller, Weinherstellungsanlagen und Kellereien, Gewächshäuser, landwirtschaftliche Silos usw.

Diese Klasse umfasst nicht:

- Einrichtungen von zoologischen und botanischen Gärten → Tiefbau, nicht eidg. GWR-relevant
1272 Kirchen und sonstige Kultgebäude
Diese Klasse umfasst:
- Kirchen, Kapellen, Moscheen, Synagogen usw.
- Friedhöfe und zugehörige Bauten, Leichenhallen, Krematorien

Diese Klasse umfasst nicht:

- als Museen genutzte säkularisierte Kultgebäude → 1262
- Denkmäler → 1273
1273 Denkmäler oder unter Denkmalschutz stehende Bauwerke
Diese Klasse umfasst:
- Denkmäler oder unter Denkmalschutz stehende Bauwerke aller Art, die nicht anderweitig genutzt werden
- Ruinen unter Denkmalschutz, archäologische Ausgrabungsstätten und prähistorische Stätten
- Statuen und Bauten für Gedenkzwecke, für künstlerische oder dekorative Zwecke

Diese Klasse umfasst nicht:

- Museen → 1262
- Kirchen und Kultgebäude → 1272
1274 Sonstige Hochbauten, anderweitig nicht genannt
Diese Klasse umfasst:
- Städtische Bauten wie Bushaltestellen, öffentliche Toiletten, Waschhäuser usw.
- Gebäude von Schrebergärten ohne Wohnnutzung

Diese Klasse umfasst nicht:

- Bahnhöfe, Abfertigungsgebäude → 1241
- Telefonzellen → 1241
1275 Andere Gebäude für die kollektive Unterkunft
Diese Klasse umfasst:
- Strafvollzugs- und Untersuchungshaftanstalten, Armee- Polizei- und Feuerwehrunterkünfte

Diese Klasse umfasst nicht:

- Krankenhäuser in Strafvollzugs- und Untersuchungshaftanstalten und Militärkrankenhäuser → 1264
- militärische Tiefbauten → Tiefbau, nicht eidg. GWR-relevant
- Hotels → 1211
- Gebäude für kurzfristige Beherbergung → 1212
1276 Gebäude für die Tierhaltung
Diese Klasse umfasst:
- Einzel- oder Gemeinschaftsställe für Geflügel, Schweine, Schafe, Kühe oder Pferde

Diese Klasse umfasst nicht:

- öffentliche Gartenanlagen und Parks, zoologische und botanische Gärten → Tiefbau, nicht eidg. GWR-relevant
1277 Gebäude für den Pflanzenbau
Diese Klasse umfasst:
- Gewächshäuser, die dem Gemüse- und Gartenbau dienen

Diese Klasse umfasst nicht:

- öffentliche Gartenanlagen und Parks, zoologische und botanische Gärten → Tiefbau, nicht eidg. GWR-relevant
1278 Andere landwirtschaftliche Gebäude
Diese Klasse umfasst:
- Gebäude, welche für die Lagerung und Verarbeitung landwirtschaftlicher Produkte notwendig sind, zum Beispiel Remisen, Scheunen, die nicht der Tierhaltung dienen, landwirtschaftliche Silos, Vorratsräume, Maschinenhallen, Biogasanlagen
Nicht zu dieser Klasse gehören:
- Gebäude für die Tierhaltung → 1276
- Gebäude für den Pflanzenbau → 1277
- Gebäude von Schrebergärten mit Wohnnutzung → 1110
- Gebäude von Schrebergärten ohne Wohnnutzung → 1274

Baujahr des Gebäudes FR IT
Baumonat des Gebäudes FR IT
Bauperiode FR IT

Angabe zu Jahr und Monat der Fertigstellung des Gebäudes.
Detaillierte Beschreibung - Baujahr des Gebäudes
Baumonat des Gebäudes
Das Baujahr und der Baumonat bezeichnen den Zeitpunkt der physischen Fertigstellung des Gebäudes, unabhängig vom Status des Bau­projektes.
Gebäuden mit Wohnnutzung handelt es sich um das Datum, ab welchem das Gebäude bezugsbereit ist.
Die Umwandlung von Gebäuden ohne Wohnnutzung (z.B. landwirtschaftliche Ökonomiegebäude, Fabrikgebäude usw.) in Gebäude mit Wohnnutzung gilt als Renovation und hat keine Auswirkung auf das Baujahr.
  - Bauperiode
Die Einteilung der Bauperioden folgt bis und mit Baujahr 1980 den Vorgaben aus der Gebäude- und Wohnungserhebung VZ2000.
Ab Baujahr 1981 werden fünfjährige Bauperioden ausgeschieden (bis maximal Baujahr 2015).
Ab 2016 wird die Bauperiode vom Baujahr abgeleitet.
Rechtliche Grundlage   Art. 8 Abs. 2 Bst. i VGWR  
Codierung - Baujahr des Gebäudes
Numerisch (Ganzzahl), 4 Stellen
  - Baumonat des Gebäudes
Numerisch (Ganzzahl), 2 Stellen
  - Bauperiode
Numerisch (Ganzzahl), 4 Stellen
Es wird zwischen folgenden Bauperioden unterschieden:
Code Bauperiode
8011 Periode vor 1919
8012 Periode von 1919 bis 1945
8013 Periode von 1946 bis 1960
8014 Periode von 1961 bis 1970
8015 Periode von 1971 bis 1980
8016 Periode von 1981 bis 1985
8017 Periode von 1986 bis 1990
8018 Periode von 1991 bis 1995
8019 Periode von 1996 bis 2000
8020 Periode von 2001 bis 2005
8021 Periode von 2006 bis 2010
8022 Periode von 2011 bis 2015
8023 Periode ab 2016
Technische Spezifikationen  
Merkmal Zulässige Werte Zulässige leere Werte
Baujahr 1000 - aktuelles Jahr Ja
Baumonat 1-12 Ja
Bauperiode Gemäss Codierung Ja
Meldepflicht - Baujahr des Gebäudes
Baumonat des Gebäudes
Meldepflicht nach Kategorie und Status des Gebäudes:
GBAUJ : BO8947, BO1939, BO6289 ; GBAUM : BO8812, BO8986, BO5950
GSTAT 1001
projektiert
1002
bewilligt
1003
im Bau
1004
bestehend
1005
nicht nutzbar
1007
abgebrochen
1008
nicht realisiert
GKAT
1010 -- -- -- -- -- -- --
1020 -- -- -- obl.* fak. fak. fak.
1030 -- -- -- obl.* fak. fak. fak.
1040 -- -- -- obl.* fak. fak. fak.
1060 -- -- -- obl.* fak. fak. fak.
1080 -- -- -- fak. fak. fak. fak.
*) Nur für Neubauten obligatorisch.
  - Bauperiode
Meldepflicht nach Kategorie und Status des Gebäudes:
BO2377
BO2775
BO8281
GSTAT 1001
projektiert
1002
bewilligt
1003
im Bau
1004
bestehend
1005
nicht nutzbar
1007
abgebrochen
1008
nicht realisiert
GKAT
1010 -- -- -- -- -- -- --
1020 -- -- -- obl. fak. fak. fak.
1030 -- -- -- obl. fak. fak. fak.
1040 -- -- -- obl. fak. fak. fak.
1060 -- -- -- obl.* fak. fak. fak.
1080 -- -- -- fak. fak. fak. fak.
*) Nur für Neubauten obligatorisch.
Datenquellen - Baujahr des Gebäudes
Baumonat des Gebäudes
- Hauptdatenquelle: Baubewilli­gung
- Hilfsdatenquellen:
         - Angaben des Auftraggebers oder seines Rechtsvertreters
         - Gebäudeversicherung
         - amtliche Schätzung (Steuern)
         - andere Quellen, die den meldepflichtigen Stellen zur Verfügung stehen
  - Bauperiode GBAUP Hauptdatenquelle: Volkszählung 2000 (vor 2000 gebaute Wohngebäude); seit 2000 kommunale Baubehörde
- Hilfsdatenquellen:
         - Gebäudeversicherung
         - amtliche Schätzung (Steuern)
         - andere Quellen, die den meldepflichtigen Stellen zur Verfügung stehen
Automatische Aktualisierung   - Bauperiode
Die Bauperiode wird automatisch aktualisiert, wenn das Baujahr erfasst oder aktualisiert wird.
BA4759
BA5562
Qualitäts­anfor­derungen - Baujahr des Gebäudes
Baumonat des Gebäudes
Das Baujahr liegt nie hinter dem Abbruchjahr.
BQ7447
Baujahr und Baumonat sind nicht zulässig für Gebäude, die mit einem Neubauprojekt (PARTAB 6001) verbunden sind, wenn das Projekt noch nicht bau­be­gonnen ist (PSTAT 6701, 6702).
BQ2940
BQ0492
Das Jahr und der Monat, in dem das Gebäude errichtet wurde, dürfen bei Gebäuden, die mit einem Neubauprojekt (PARTAB 6001) verbunden sind, nicht zwischen dem Jahr der Baueingabe und dem Jahr vor Beginn der Bauarbeiten liegen, wenn das Projekt bau­be­gonnen ist (PSTAT 6703).
BQ8562
Das Jahr und der Monat, in dem das Gebäude errichtet wurde, sind für Gebäude im Zusammenhang mit einem Neubauprojekt (PARTAB 6001) nicht zulässig, wenn das Projekt ab­ge­schlos­sen ist (PSTAT 6704).
BQ3691
  - Bauperiode
--

Abbruchjahr des Gebäudes FR IT

Jahr, in dem das Gebäude abgebrochen wurde.
Detaillierte Beschreibung - Abbruchjahr des Gebäudes
Massgebend ist nicht das Jahr der Nutzungsaufgabe oder der Abbruchbewilli­gung, sondern das Jahr des tatsächlich durchgeführten Abbruchs.
Die Umwandlung von Gebäuden ohne Wohnnutzung (z.B. landwirtschaftliche Ökonomiegebäude, Fabrikgebäude usw.) in Wohngebäude (Wohnnutzung vorwiegend) gilt nicht als Abbruch mit Neubau, sondern als Renovation des bestehenden Gebäudes.
Abbrüche vor 2000 sind im eidg. GWR generell mit Abbruchjahr = 1999 erfasst.
Rechtliche Grundlage   Art. 8 Abs. 2 Bst. i VGWR  
Codierung - Abbruchjahr des Gebäudes
Numerisch (Ganzzahl), 4 Stellen
Technische Spezifikationen  
Merkmal Zulässige Werte Zulässige leere Werte
Abbruchjahr des Gebäudes 1999 - aktuelles Jahr Ja
Meldepflicht - Abbruchjahr des Gebäudes
Meldepflicht nach Kategorie und Status des Gebäudes:
BO3505
BO4590
BO7076
GSTAT 1001
projektiert
1002
bewilligt
1003
im Bau
1004
bestehend
1005
nicht nutzbar
1007
abgebrochen
1008
nicht realisiert
GKAT
1010 -- -- -- -- -- -- --
1020 -- -- -- -- -- obl. --
1030 -- -- -- -- -- obl. --
1040 -- -- -- -- -- obl. --
1060 -- -- -- -- -- obl. --
1080 -- -- -- -- -- fak. --
Datenquellen - Abbruchjahr des Gebäudes
Hauptdatenquelle: Baubewilli­gung
Hilfsdatenquellen: andere Quellen, die den meldepflichtigen Stellen zur Verfügung stehen
Qualitäts­anfor­derungen - Abbruchjahr des Gebäudes
Das Abbruchjahr kann nicht vor dem Baujahr liegen.
BQ7447

Gebäudefläche FR IT

Gebäudefläche in Quadratmetern.
Detaillierte Beschreibung - Gebäudefläche
Unter Gebäudefläche ist die Grundrissfläche des Gebäudes zu verstehen, nicht die gesamte Fläche aller Wohnungen eines Gebäudes.
Grundsätzlich sind als Gebäudefläche im eidg. GWR die Werte der amtlichen Vermessung erfasst.
Sind diese Werte (noch) nicht verfügbar, sind Schätzwerte z.B. aus Bau­ge­suchen zugelassen.
Rechtliche Grundlage   Art. 8 Abs. 2 Bst. j VGWR  
Codierung - Gebäudefläche
Numerisch (Ganzzahl), 5 Stellen
Technische Spezifikationen  
Merkmal Zulässige Werte Zulässige leere Werte
Gebäudefläche 1-99'999 Ja
Meldepflicht - Gebäudefläche
Meldepflicht nach Kategorie und Status des Gebäudes:
BO7457
BO2715
GSTAT 1001
projektiert
1002
bewilligt
1003
im Bau
1004
bestehend
1005
nicht nutzbar
1007
abgebrochen
1008
nicht realisiert
GKAT
1010 -- -- -- -- -- -- --
1020 fak. fak. fak. obl. fak. fak. fak.
1030 fak. fak. fak. obl. fak. fak. fak.
1040 fak. fak. fak. obl. fak. fak. fak.
1060 fak. fak. fak. obl. fak. fak. fak.
1080 fak. fak. fak. fak. fak. fak. fak.
Datenquellen - Gebäudefläche
Hauptdatenquelle: amtliche Vermessung
Provisorische Datenquellen: Baubewilli­gung
Qualitäts­anfor­derungen - Gebäudefläche
Nicht abgebrochene Gebäude mit einer Grundfläche von weniger als 6 m2 müssen als Sonderbauten (GKAT 1080) erfasst werden.
BQ4469

Gebäudevolumen FR IT
Gebäudevolumen: Norm FR IT
Informationsquelle zum Gebäudevolumen FR IT

Unter Gebäudevolumen ist das tatsächliche Volumen des allseitig umschlossenen und überdeckten Gebäudes gemäss der SIA-Norm 416 zu verstehen.
Ist dieser Wert nicht verfügbar, kann ein Annäherungswert erfasst werden.
Detaillierte Beschreibung - Gebäudevolumen
Volumen des Gebäudes in Kubikmetern, gemäss Norm SIA 416.
Ist dieser Wert nicht bekannt, kann auch ein auf andere Weise erhobener Wert erfasst werden.
Auf jeden Fall muss die Angabe zur Datenquelle gemeldet werden.
  - Gebäudevolumen: Norm
Die SIA-Norm 116 wurde 1952 eingeführt und 2003 durch die SIA-Norm 416 ersetzt.
Dieses Merkmal präzisiert, nach welcher Norm das Volumen bestimmt wurde.
  - Informationsquelle zum Gebäudevolumen
Angabe zur Datenquelle des Merkmals Gebäudevolumen.
Rechtliche Grundlage   Art. 8 Abs. 2 Bst. j VGWR  
Codierung - Gebäudevolumen
Numerisch (Ganzzahl), 7 Stellen
  - Gebäudevolumen: Norm
Numerisch (Ganzzahl), 3 Stellen.
Es wird zwischen folgenden Normen unterschieden:
Code Angaben zur Datenquelle
961 Gemäss SIA-Norm 116
962 Gemäss SIA-Norm 416
969 unbekannt
  - Informationsquelle zum Gebäudevolumen
Numerisch (Ganzzahl), 3 Stellen
Es wird zwischen folgenden Informationsquellen unterschieden:
Code Datenangaben
869 Gemäss Baubewilli­gung
858 Gemäss Gebäudeenergieausweis der Kantone (GEAK)
853 Gemäss Gebäudeversicherung
852 Gemäss amtliche Schätzung {{+(Steuern)+}}
857 Gemäss Eigentümer/in / Verwaltung
851 Gemäss amtlicher Vermessung
870 Gemäss topografischem Landschaftsmodell (TLM)
878 Nicht bestimmbares Volumen (nicht geschlossenes Gebäude)
859 Andere
Technische Spezifikationen  
Merkmal Zulässige Werte Zulässige leere Werte
Gebäudevolumen 1 - 3'000'000 Ja
Gebäudevolumen: Norm Gemäss Codierung Ja
Informationsquelle zum Gebäudevolumen Gemäss Codierung Ja
Meldepflicht - Gebäudevolumen
Meldepflicht nach Kategorie und Status des Gebäudes:
BO2348
GSTAT 1001
projektiert
1002
bewilligt
1003
im Bau
1004
bestehend
1005
nicht nutzbar
1007
abgebrochen
1008
nicht realisiert
GKAT
1010 fak. fak. fak. fak. fak. fak. fak.
1020 fak. obl. obl. obl.* fak. fak. fak.
1030 fak. obl. obl. obl.* fak. fak. fak.
1040 fak. obl. obl. obl.* fak. fak. fak.
1060 fak. obl.** obl.** obl.*/** fak. fak. fak.
1080 fak. fak. fak. fak. fak. fak. fak.
*)  Nur für Neubauten obligatorisch.
**) Für Gebäude ohne Wohnnutzung (GKAT 1060), die nicht ganz geschlossen sind und deren Volumen nicht bestimmt werden kann.
In diesem Fall wird in der Angabe zur Datenquelle der Code 878 (nicht bestimmbares Volumen) erfasst.
  - Gebäudevolumen: Norm
Wenn für das Merkmal "Gebäudevolumen" eine Angabe geliefert wird, muss das Merkmal gemeldet werden.
Ansonsten ist keine Angabe erlaubt.
BO6069
  - Informationsquelle zum Gebäudevolumen
Wenn für das Merkmal "Gebäudevolumen" eine Angabe geliefert wird, muss das Merkmal gemeldet werden.
Ansonsten ist keine Angabe erlaubt. Wenn nicht, ist ausschliesslich Code 878 (nicht bestimmbares Volumen) zulässig.
BO1557
Datenquellen - Gebäudevolumen
Gebäudevolumen: Norm
- Hauptdatenquelle: Baubewilli­gung
- Hilfsdatenquellen:
         - Gebäudeenergieausweis der Kantone (GEAK)
         - Gebäudeversicherung
         - amtliche Schätzung (Steuern)
         - Eigentümer/in / Verwaltung
         - amtliche Vermessung
         - topografisches Landschaftsmodell (TLM)
         - andere Quellen, die den meldepflichtigen Stellen zur Verfügung stehen
  - Informationsquelle zum Gebäudevolumen
- Hauptdatenquelle: Gemeindebauamt
- Hilfsdatenquellen: BFS, Datenverwaltung der Gemeinde oder des Kantons
Qualitäts­anfor­derungen - Gebäudevolumen
Bei Gebäuden mit Wohnnutzung (GKAT 1020, 1030 und 1040) kann das Volumen nicht geringer sein als 10 m3.
BQ3576
  - Gebäudevolumen: Norm
--
  - Informationsquelle zum Gebäudevolumen
Der Code 878 (nicht bestimmbares Volumen) ist für Gebäude mit Wohnnutzung (GKAT 1020, 1030 und 1040) nicht erlaubt.
BQ0379

Anzahl Geschosse FR IT

Anzahl Geschosse und Untergeschosse, einschliesslich Erdgeschoss.
Detaillierte Beschreibung - Anzahl Geschosse
Das Merkmal informiert über die Anzahl Geschosse und Untergeschosse eines Gebäudes, einschliesslich Erdgeschoss.
Dach- und Untergeschosse werden nur mitgezählt, sofern sie zumindest teilweise für Wohnzwecke dienen oder geheizt sind.
Nicht mitzuzählen sind Kellergeschosse.
Rechtliche Grundlage   Art. 8 Abs. 2 Bst. k VGWR  
Codierung - Anzahl Geschosse
Numerisch (Ganzzahl), 2 Stellen
Technische Spezifikationen  
Merkmal Zulässige Werte Zulässige leere Werte
Anzahl Geschosse 1-99 Ja
Meldepflicht - Anzahl Geschosse
Meldepflicht nach Kategorie und Status des Gebäudes:
BO6236
BO6724
GSTAT 1001
projektiert
1002
bewilligt
1003
im Bau
1004
bestehend
1005
nicht nutzbar
1007
abgebrochen
1008
nicht realisiert
GKAT
1010 -- -- -- -- -- -- --
1020 fak. obl. obl. obl. obl.* fak. fak.
1030 fak. obl. obl. obl. obl.* fak. fak.
1040 fak. obl. obl. obl. obl.* fak. fak.
1060 fak. obl. obl. obl.* obl.* fak. fak.
1080 fak. fak. fak. fak. fak. fak. fak.
*) Nur für Neubauten obligatorisch.
Datenquellen - Anzahl Geschosse
- Hauptdatenquelle: Baubewilli­gung
- Hilfsdatenquellen: weitere verfügbare Register
Qualitäts­anfor­derungen - Anzahl Geschosse
Es darf nicht mehr Geschosse aufweisen als das höchste Gebäude der Schweiz.
BQ5119

Anzahl separate Wohnräume FR IT

Anzahl Wohnräume, die nicht Teil einer Wohnung sind.
Detaillierte Beschreibung - Anzahl separate Wohnräume
Als separate Wohnräume werden die Zimmer für Bewohnerinnen und Bewohner von Gebäuden für Kollektivhaushalte bzw. für gemeinschaftliches Wohnen wie Kliniken, Heime, Internate, Strafanstalten oder Gebäude für touristische Zwecke (GKAT 1040), bezeichnet.
Gebäude, die der Beherbergung von Touristen dienen, gehören zur selben Gebäudekategorie (GKAT 1040).
Nicht als separate Wohnräume gelten Zimmer innerhalb einer Wohnung, noch anderweitig als bewohnbares Einzelzimmer, die einer Drittperson untervermietet sind.
Rechtliche Grundlage   Art. 8 Abs. 2 Bst. k VGWR  
Codierung - Anzahl separate Wohnräume
Numerisch (Ganzzahl), 3 Stellen
Technische Spezifikationen  
Merkmal Zulässige Werte Zulässige leere Werte
Anzahl separate Wohnräume {{-0-}}{{+1+}}-999 Ja
Meldepflicht - Anzahl separate Wohnräume
Meldepflicht nach Kategorie und Status des Gebäudes:
BO6781
BO5659
BO4936
BO5755
GSTAT 1001
projektiert
1002
bewilligt
1003
im Bau
1004
bestehend
1005
nicht nutzbar
1007
abgebrochen
1008
nicht realisiert
GKAT
1010 -- -- -- -- -- -- --
1020 fak. fak. fak. fak. fak. fak. fak.
1030 fak. fak. fak. fak. fak. fak. fak.
1040 fak. fak. fak. fak. fak. fak. fak.
1060 -- -- -- -- -- -- --
1080 -- -- -- -- -- -- --
*) Nicht zulässig oder "0" für Gebäude mit einer Wohnung (GKLAS 1110).
**) Nicht zulässig oder "0".
Datenquellen - Anzahl separate Wohnräume
Baubewilli­gung
Qualitäts­anfor­derungen - Anzahl separate Wohnräume
Die Anzahl separater Wohnräume darf in bestehenden Gebäude mit einer oder mehrerer Wohnungen (GKLAS 1110, 1121, 1122) nicht grösser sein, als die Summe der Zimmer aller bestehender Wohnungen.
BQ0217
Separate Wohnräume sind bei Neubauten von Gebäuden mit einer oder mehreren Wohnungen nicht zulässig (GKLAS 1110, 1121, 1122).
BQ5450
{{+⚠ Qualitätsregel noch nicht in Betrieb+}}

Zivilschutzraum FR IT

Gibt an, ob das Gebäude über einen Zivilschutzraum verfügt
Detaillierte Beschreibung - Zivilschutzraum
Gibt an, ob das Gebäude über einen Zivilschutzraum verfügt.
Rechtliche Grundlage   Art. 8 Abs. 2 Bst. l VGWR  
Codierung - Zivilschutzraum
Numerisch (Ganzzahl) 1=ja, 0=nein
Technische Spezifikationen  
Merkmal Zulässige Werte Zulässige leere Werte
Zivilschutzraum Gemäss Codierung Ja
Meldepflicht - Zivilschutzraum
Meldepflicht nach Kategorie und Status des Gebäudes:
BO9097
GSTAT 1001
projektiert
1002
bewilligt
1003
im Bau
1004
bestehend
1005
nicht nutzbar
1007
abgebrochen
1008
nicht realisiert
GKAT
1010 fak. fak. fak. fak. fak. fak. fak.
1020 fak. obl.* obl.* obl.* fak. fak. fak.
1030 fak. obl.* obl.* obl.* fak. fak. fak.
1040 fak. obl.* obl.* obl.* fak. fak. fak.
1060 fak. obl.* obl.* obl.* fak. fak. fak.
1080 fak. fak. fak. fak. fak. fak. fak.
*) Die Anforderung gilt nur für Neubauten und Gemeinden, die dieses Merkmal verwalten.
Datenquellen - Zivilschutzraum
- Hauptdatenquelle: Baubewilli­gung
- Hilfsdatenquellen:
         - Datengrundlage der zuständigen kantonalen Behörden
         - Gebäudeversicherung
         - amtliche Schätzung (Steuern)
         - Eigentümer/in / Verwaltung
         - andere Quellen, die den meldepflichtigen Stellen zur Verfügung stehen
Qualitäts­anfor­derungen - Zivilschutzraum
--

Energiebezugsfläche FR IT

Energiebezugsfläche nach SIA-Norm 416/1:2007.
Detaillierte Beschreibung - Energiebezugsfläche
Die Energiebezugsfläche (EBF) ist gemäss Definition der SIA-Norm 416/1:2007 die Summe aller ober- und unterirdischen Geschossflächen, die innerhalb der thermischen Gebäudehülle liegen und für deren Nutzung ein Beheizen oder Klimatisieren notwendig ist.
Die Geschossflächen umfassen auch die Bauflächen (Mauern).
Die zu berücksichtigenden Flächen sind:
- Hauptnutzflächen
- Verkehrsflächen (ausser Bewegungsflächen für Fahrzeuge wie Rampen und Aufzüge)
- Flächen der sanitären Räume (WC, Bad, Dusche) und der Garderobe (Teil der Nebennutzflächen), sofern sie innerhalb der thermischen Gebäudehülle liegen. Dies gilt auch, wenn diese Flächen nicht beheizt sind.
- vertikale Versorgungs- oder Evakuierungskanäle sowie Abstellräume von weniger als 10 m2, wenn sie von in der EBF berücksichtigten Räumen oder von der thermischen Gebäudehülle umgeben sind.
Hingegen dürfen folgende Flächen bei der Berechnung der EBF nicht berücksichtigt werden:
- Nebennutzflächen (Garagen, Waschküche, Estriche und Keller, Abstellräume, Schutzräume, Kehrrichträume usw., ausser sanitäre Räume und Garderoben
- Bewegungsflächen für Fahrzeuge (einschliesslich Rampen und Aufzüge für Fahrzeuge) und Installationsflächen
- Flächenteile mit einer lichten Raumhöhe kleiner als 1.0 m werden nicht berücksichtigt.
Rechtliche Grundlage   Art. 8 Abs. 2 Bst. j VGWR  
Codierung - Energiebezugsfläche
Numerisch (Ganzzahl), 6 Stellen
Technische Spezifikationen  
Merkmal Zulässige Werte Zulässige leere Werte
Energiebezugsfläche 5-900'000 Ja
Meldepflicht - Energiebezugsfläche
Meldepflicht nach Kategorie und Status des Gebäudes:
BO4579
GSTAT 1001
projektiert
1002
bewilligt
1003
im Bau
1004
bestehend
1005
nicht nutzbar
1007
abgebrochen
1008
nicht realisiert
GKAT
1010 fak. fak. fak. fak. fak. fak. fak.
1020 fak. obl. obl. obl.* fak. fak. fak.
1030 fak. obl. obl. obl.* fak. fak. fak.
1040 fak. obl. obl. obl.* fak. fak. fak.
1060 fak. obl.** obl.** obl.*/** fak. fak. fak.
1080 fak. fak. fak. fak. fak. fak. fak.
*)  Nur für Neubauten obligatorisch.
**) Nur für beheizte Gebäude obligatorisch.
Datenquellen - Energiebezugsfläche
- Hauptdatenquelle: Baubewilli­gung
- Hilfsdatenquellen:
         - Gebäudeenergieausweis der Kantone (GEAK)
         - Kontrolle der Heizungseinrichtungen
         - Datengrundlage der zuständigen kantonalen Behörden
         - Gebäudeversicherung
         - amtliche Schätzung (Steuern)
         - Eigentümer/in / Verwaltung
         - andere Quellen, die den meldepflichtigen Stellen zur Verfügung stehen
Qualitäts­anfor­derungen - Energiebezugsfläche
Die Energiebezugsfläche ist kleiner oder gleich wie Gebäudefläche multipliziert mit der Anzahl Geschosse.
BQ4785

Wärmeerzeuger Heizung FR IT
Energie-/Wärmequelle Heizung FR IT
Informationsquelle Heizung FR IT
Aktualisierungsdatum Heizung FR IT

Beschreibt die Heizung im Gebäude.
Detaillierte Beschreibung   Dank den verschiedenen Merkmalen können zwei Wärmeerzeuger für die Heizung registriert werden.
Über die Qualität und die Aktualität der registrierten Daten geben die Informationsquelle und das Aktualisierungsdatum Auskunft.
  - Wärmeerzeuger Heizung
Der Wärmeerzeuger entspricht der Art der technischen Installation, die im Gebäude für die Heizung der Räume genutzt wird.
  - Energie-/Wärmequelle Heizung
Gibt die vom Wärmeerzeuger genutzte Hauptenergiequelle an.
Die Hilfsenergie, die für das Funktionieren der Installation genutzt wird (z.B. Elektrizität für Wärmepumpen), ist nicht zu nennen.
  - Informationsquelle Heizung
Gibt die Datenquelle an, die für die Erfassung oder die letzte Aktualisierung der Angaben über die Wärmeerzeugung im Gebäude genutzt wurde.
  - Aktualisierungsdatum Heizung
Gibt das Datum der Erfassung oder der letzten Aktualisierung der Angaben über die Wärmeerzeugung im Gebäude an.
Rechtliche Grundlage   Art. 8 Abs. 2 Bst. l VGWR
Codierung - Wärmeerzeuger Heizung
Numerisch (Ganzzahl), 4 Stellen
Es wird zwischen folgenden Wärmeerzeugern unterschieden:
Code Wärmeerzeuger
7400 Kein Wärmeerzeuger
7410 Wärmepumpe für ein Gebäude
7411 Wärmepumpe für mehrere Gebäude
7420 Thermische Solaranlage für ein Gebäude
7421 Thermische Solaranlage für mehrere Gebäude
7430 Heizkessel (generisch) für ein Gebäude
7431 Heizkessel (generisch) für mehrere Gebäude
7432 Heizkessel nicht kondensierend für ein Gebäude
7433 Heizkessel nicht kondensierend für mehrere Gebäude
7434 Heizkessel kondensierend für ein Gebäude
7435 Heizkessel kondensierend für mehrere Gebäude
7436 Ofen
7440 Wärmekraftkopplungsanlage für ein Gebäude
7441 Wärmekraftkopplungsanlage für mehrere Gebäude
7450 Elektrospeicher-Zentralheizung für ein Gebäude
7451 Elektrospeicher-Zentralheizung für mehrere Gebäude
7452 Elektro direkt
7460 Wärmetauscher (einschliesslich für Fernwärme) für ein Gebäude
7461 Wärmetauscher (einschliesslich für Fernwärme) für mehrere Gebäude
7499 Andere
  - Energie-/Wärmequelle Heizung
Numerisch (Ganzzahl), 4 Stellen
Man unterscheidet folgende Energie-/Wärmequellen:
Code Energie-/Wärmequelle
7500 Keine
7501 Luft
7510 Erdwärme (generisch)
7511 Erdwärmesonde
7512 Erdregister
7513 Wasser (Grundwasser, Oberflächenwasser, Abwasser)
7520 Gas
7530 Heizöl
7540 Holz (generisch)
7541 Holz (Stückholz)
7542 Holz (Pellets)
7543 Holz (Schnitzel)
7550 Abwärme (innerhalb des Gebäudes)
7560 Elektrizität
7570 Sonne (thermisch)
7580 Fernwärme (generisch)
7581 Fernwärme (Hochtemperatur)
7582 Fernwärme (Niedertemperatur)
7598 Unbestimmt
7599 Andere
  - Informationsquelle Heizung
Numerisch (Ganzzahl), 3 Stellen
Man unterscheidet folgende Informationsquellen:
Code Informationsquelle
852 Gemäss amtliche Schätzung {{+(Steuern)+}}
853 Gemäss Gebäudeversicherung
855 Gemäss Kontrolle der Heizungseinrichtungen
857 Gemäss Eigentümer/in / Verwaltung
858 Gemäss Gebäudeenergieausweis der Kantone (GEAK)
859 Andere Informationsquelle
860 Gemäss Volkszählung 2000
864 Gemäss Daten des Kantons
865 Gemäss Daten der Gemeinde
869 Gemäss Baubewilli­gung
870 Gemäss Versorgungswerk (Gas, Fernwärme)
871 Gemäss Minergie
  - Aktualisierungsdatum Heizung
Datumsformat dd.mm.yyyy
Technische Spezifikationen  
Merkmal Zulässige Werte Zulässige leere Werte
Wärmeerzeuger Gemäss Codierung Ja
Energie-/Wärmequelle Gemäss Codierung Ja
Informationsquelle Gemäss Codierung Ja
Aktualisierungsdatum ≥31.12.2000 Ja
Meldepflicht - Wärmeerzeuger Heizung
Meldepflicht nach Kategorie und Status des Gebäudes:
GWAERZH1 : BO5769 ; GWAERZH2 : BO4486
GSTAT 1001
projektiert
1002
bewilligt
1003
im Bau
1004
bestehend
1005
nicht nutzbar
1007
abgebrochen
1008
nicht realisiert
GKAT
1010 fak. fak. fak. fak. fak. fak. fak.
1020 fak. obl. obl. obl.* fak. fak. fak.
1030 fak. obl. obl. obl.* fak. fak. fak.
1040 fak. obl. obl. obl.* fak. fak. fak.
1060 fak. obl. obl. obl.** fak. fak. fak.
1080 fak. fak. fak. fak. fak. fak. fak.
*) GWAERZH2: Nur für Neubauten obligatorisch.
**) GWAERZH1 / GWAERZH2: Nur für Neubauten obligatorisch.
  - Energie-/Wärmequelle Heizung
Informationsquelle Heizung
Aktualisierungsdatum Heizung
Beim Merkmal Wärmeerzeuger ist die Angabe obligatorisch.
GENH1 : BO5431 ; GENH2 : BO2409 ; GWAERSCEH1 : BO5543 ; GWAERSCEH2 : BO1163 ; GWAERDATH1 : BO5052 ; GWAERDATH2 : BO0082
Datenquellen - Wärmeerzeuger Heizung
Energie-/Wärmequelle Heizung
- Hauptdatenquelle: Baubewilli­gung
- Hilfsdatenquellen:
         - Gebäudeenergieausweis der Kantone (GEAK)
         - Kontrolle der Heizungseinrichtungen
         - Datengrundlage der zuständigen kantonalen Behörden
         - Gebäudeversicherung
         - amtliche Schätzung (Steuern)
         - Eigentümer/in / Verwaltung
         - andere Quellen, die den meldepflichtigen Stellen zur Verfügung stehen
  - Informationsquelle Heizung
Aktualisierungsdatum Heizung
- Hauptdatenquelle: Gemeindebauamt
- Hilfsdatenquellen: BFS, Datenverwaltung der Gemeinde oder des Kantons
Qualitäts­anfor­derungen - Wärmeerzeuger Heizung
- Wenn es im Gebäude keinen Wärmeerzeuger für die Heizung gibt: GWAERZH1 7400 und GWAERZH2 7400.
BQ6534
- Wenn es im Gebäude nur einen Wärmeerzeuger für die Heizung gibt, muss dieser im Merkmal GWAERZH1 und GWAERZH2 7400 erfasst werden.
- Wenn es im Gebäude zwei Wärmeerzeuger gibt, muss der Haupterzeuger (d.h. der leistungsfähigere Wärmeerzeuger) an erster Stelle (GWAERZH1) und der zweite Wärmeerzeuger an zweiter Stelle (GWAERZH2) erfasst werden.
- Wenn es im Gebäude mehr als zwei Wärmeerzeuger für die Warmwasseraufbereitung gibt, müssen nur die beiden Haupterzeuger erfasst werden, wobei der leistungsfähigste an erster Stelle (GWAERZW1) zu erfassen ist.
  - Energie-/Wärmequelle Heizung
Die nachfolgende Tabelle zeigt die möglichen Kombinationen mit dem Merkmal "Wärmeerzeuger" auf
  Wärmeerzeuger
Energie-Wärmequelle 7400 7410, 7411 7420, 7421 7430-7436 7440, 7441 7450-7452 7460, 7461 7499
7500 X              
7501   X           X
7510   X           X
7511   X           X
7512   X           X
7513   X           X
7520   X   X X     X
7530       X X     X
7540       X X     X
7541       X X     X
7542       X X     X
7543       X X     X
7550             X X
7560           X   X
7570     X       X X
7580   X         X X
7581             X X
7582   X         X X
7598   X   X X   X X
7599   X   X X   X X
GENH1 BQ6479 BQ6494 BQ8797 BQ4032 BQ9772 BQ9966 BQ7778 BQ6027
GENH2 BQ3059 BQ5425 BQ4943 BQ6926 BQ2216 BQ6198 BQ4571 BQ8791

Die Kombinationen "Energiequelle" und "Wärmeerzeuger" 1 und 2 sind nie identisch (GWAERZH1-GENH1 <> GWAERZH2-GENH2).
BQ5560
  - Informationsquelle Heizung
Aktualisierungsdatum Heizung
--

Wärmeerzeuger Warmwasser FR IT
Energie-/Wärmequelle Warmwasser FR IT
Informationsquelle Warmwasser FR IT
Aktualisierungsdatum Warmwasser FR IT

Beschreibt die Aufbereitung von Brauchwarmwasser im Gebäude.
Detaillierte Beschreibung   Dank den verschiedenen Merkmalen können zwei Wärmeerzeuger für die Aufbereitung von Brauchwarmwasser erfasst werden.
Über die Qualität und die Aktualität der registrierten Daten geben die Informationsquelle und das Aktualisierungsdatum Auskunft.
  - Wärmeerzeuger Warmwasser
Der Wärmeerzeuger entspricht der Art der technischen Installation, die im Gebäude für das Aufbereiten von Brauchwarmwasser genutzt wird.
Kleinboiler sind dezentrale Installationen, die in der Regel Warmwasser für einen einzigen Wasserhahn oder eine einzige Dusche aufbereiten.
Zentrale Gasboiler werden als Heizkessel erfasst.
  - Energie-/Wärmequelle Warmwasser
Gibt die vom Wärmeerzeuger genutzte Hauptenergiequelle an.
Die Hilfsenergie, die für das Funktionieren der Installation genutzt wird (z.B. Elektrizität für Wärmepumpen), ist nicht zu nennen.
  - Informationsquelle Warmwasser
Gibt die Datenquelle an, die für die Erfassung oder die letzte Aktualisierung der Angaben über die Warmwasseraufbereitung im Gebäude genutzt wurde.
  - Aktualisierungsdatum Warmwasser
Gibt das Datum der Erfassung oder der letzten Aktualisierung der Angaben über die Warmwasseraufbereitung im Gebäude an.
Rechtliche Grundlage   Art. 8 Abs. 2 Bst. l VGWR
Codierung - Wärmeerzeuger Warmwasser
Numerisch (Ganzzahl), 4 Stellen
Es wird zwischen folgenden Wärmeerzeugern unterschieden:
Code Wärmeerzeuger
7600 Kein Wärmeerzeuger
7610 Wärmepumpe
7620 Thermische Solaranlage
7630 Heizkessel (generisch)
7632 Heizkessel nicht kondensierend
7634 Heizkessel kondensierend
7640 Wärmekraftkopplungsanlage
7650 Zentraler Elektroboiler
7651 Kleinboiler
7660 Wärmetauscher (einschliesslich für Fernwärme)
7699 Andere
  - Energie-/Wärmequelle Warmwasser
Numerisch (Ganzzahl), 4 Stellen
Es wird zwischen folgenden Energie- und Wärmequellen unterschieden:
Code Energie-/Wärmequelle
7500 Keine
7501 Luft
7510 Erdwärme (generisch)
7511 Erdwärmesonde
7512 Erdregister
7513 Wasser (Grundwasser, Oberflächenwasser, Abwasser)
7520 Gas
7530 Heizöl
7540 Holz (generisch)
7541 Holz (Stückholz)
7542 Holz (Pellets)
7543 Holz (Schnitzel)
7550 Abwärme (innerhalb des Gebäudes)
7560 Elektrizität
7570 Sonne (thermisch)
7580 Fernwärme (generisch)
7581 Fernwärme (Hochtemperatur)
7582 Fernwärme (Niedertemperatur)
7598 Unbestimmt
7599 Andere
  - Informationsquelle Warmwasser
Numerisch (Ganzzahl), 3 Stellen
Man unterscheidet folgende Informationsquellen:
Code Informationsquelle
852 Gemäss amtliche Schätzung {{+(Steuern)+}}
853 Gemäss Gebäudeversicherung
855 Gemäss Kontrolle der Heizungseinrichtungen
857 Gemäss Eigentümer/in / Verwaltung
858 Gemäss Gebäudeenergieausweis der Kantone (GEAK)
859 Andere Datenquelle
860 Gemäss Volkszählung 2000
864 Gemäss Daten des Kantons
865 Gemäss Daten der Gemeinde
869 Gemäss Baubewilli­gung
870 Gemäss Versorgungswerk (Gas, Fernwärme)
871 Gemäss Minergie
  - Aktualisierungsdatum Warmwasser
Datumsformat dd.mm.yyyy
Technische Spezifikationen  
Merkmal Zulässige Werte Zulässige leere Werte
Wärmeerzeuger Gemäss Codierung Ja
Energie-/Wärmequelle Gemäss Codierung Ja
Informationsquelle Gemäss Codierung Ja
Aktualisierungsdatum ≥31.12.2000 Ja
Meldepflicht - Wärmeerzeuger Warmwasser
Meldepflicht nach Kategorie und Status des Gebäudes:
GWAERZW1 : BO7544  ; GWAERZW2 : BO9417
GSTAT 1001
projektiert
1002
bewilligt
1003
im Bau
1004
bestehend
1005
nicht nutzbar
1007
abgebrochen
1008
nicht realisiert
GKAT
1010 fak. fak. fak. fak. fak. fak. fak.
1020 fak. obl. obl. obl.* fak. fak. fak.
1030 fak. obl. obl. obl.* fak. fak. fak.
1040 fak. obl. obl. obl.* fak. fak. fak.
1060 fak. obl. obl. obl.** fak. fak. fak.
1080 fak. fak. fak. fak. fak. fak. fak.
*) GWAERZW2: Nur für Neubauten obligatorisch.
**) GWAERZW1 / GWAERZW2: Nur für Neubauten obligatorisch.
  - Energie-/Wärmequelle Warmwasser
Informationsquelle Warmwasser
Aktualisierungsdatum Warmwasser
Beim Merkmal Wärmeerzeuger ist die Angabe obligatorisch.
GENW1 : BO3126  ; GENW2 : BO6985  ; GWAERSCEW1 : BO3318  ; GWAERSCEW2 : BO9762  ; GWAERDATW1 : BO7010  ; GWAERDATW2 : BO0454
Datenquellen - Wärmeerzeuger Warmwasser
Energie-/Wärmequelle Warmwasser
- Hauptdatenquelle: Baubewilli­gung
- Hilfsdatenquellen:
         - Gebäudeenergieausweis der Kantone (GEAK)
         - Kontrolle der Heizungseinrichtungen
         - Datengrundlage der zuständigen kantonalen Behörden
         - Gebäudeversicherung
         - amtliche Schätzung (Steuern)
         - Eigentümer/in / Verwaltung
         - andere Quellen, die den meldepflichtigen Stellen zur Verfügung stehen
  - Informationsquelle Warmwasser
Aktualisierungsdatum Warmwasser
- Hauptdatenquelle: Gemeindebauamt
- Hilfsdatenquellen: BFS, Datenverwaltung der Gemeinde oder des Kantons
Qualitäts­anfor­derungen - Wärmeerzeuger Warmwasser
- Wenn es im Gebäude keinen Wärmeerzeuger für die Warmwasseraufbereitung gibt: GWAERZW1 7600 und GWAERZW2 7600.
BQ3132
- Wenn es im Gebäude nur einen Wärmeerzeuger für die Warmwasseraufbereitung gibt, muss dieser im Merkmal GWAERZW1 und GWAERZW2 7600 erfasst werden.
- Wenn es im Gebäude zwei Wärmeerzeuger gibt, muss der Haupterzeuger (d.h. der leistungsfähigere Wärmeerzeuger) an erster Stelle (GWAERZW1) und der zweite Wärmeerzeuger an zweiter Stelle (GWAERZW2) erfasst werden.
- Wenn es im Gebäude mehr als zwei Wärmeerzeuger für die Warmwasseraufbereitung gibt, müssen nur die beiden Haupterzeuger erfasst werden, wobei der leistungsfähigste an erster Stelle (GWAERZW1) zu erfassen ist.
  - Energie-/Wärmequelle Warmwasser
Die nachfolgende Tabelle zeigt die möglichen Kombinationen mit dem Merkmal "Wärmeerzeuger" auf.
  Wärmeerzeuger
Energie-Wärmequelle 7600 7610 7620 7630
7632
7634
7640 7650 7651 7660 7699
7500 X                
7501   X             X
7510   X             X
7511   X             X
7512   X             X
7513   X             X
7520   X   X X   X   X
7530       X X       X
7540       X X       X
7541       X X       X
7542       X X       X
7543       X X       X
7550               X X
7560           X X   X
7570     X         X X
7580   X           X X
7581               X X
7582   X           X X
7598   X   X X     X X
7599   X   X X     X X
GENW1 BQ0768 BQ4774 BQ8919 BQ9754 BQ4394 BQ6800 BQ1991 BQ7403 BQ0877
GENW2 BQ9943 BQ1763 BQ8462 BQ9226 BQ0284 BQ7126 BQ9613 BQ9838 BQ9195

Die Kombinationen "Energiequelle" und "Wärmeerzeuger" 1 und 2 sind nicht nie (GWAERZW1-GENW1 <> GWAERZW2-GENW2).
BQ8151
  - Informationsquelle Warmwasser
Aktualisierungsdatum Warmwasser
--

Freitextfeld Gebäude 1 FR IT
Freitextfeld Gebäude 2 FR IT

Freitextfelder für die Verwaltung der kantonalen und kommunalen Spezifikationen
Detaillierte Beschreibung - Freitextfeld Gebäude 1
Freitextfeld Gebäude 2
Zwei Felder der Entität "Gebäude" sind den Kantonen und Gemeinden für die Verwaltung ihrer spezifischen Merkmale vorbehalten.
Rechtliche Grundlage   --
Codierung - Freitextfeld Gebäude 1
Freitextfeld Gebäude 2
Alphanumerisch, 32 Stellen
Technische Spezifikationen  
Merkmal Zulässige Werte Zulässige leere Werte
Freitextfelder Gebäude 1 und 2 Gemäss Codierung Ja
Meldepflicht - Freitextfeld Gebäude 1
Freitextfeld Gebäude 2
Fakultativ
Datenquellen - Freitextfeld Gebäude 1
Freitextfeld Gebäude 2
Gemeinden und Kantone
Qualitäts­anfor­derungen - Freitextfeld Gebäude 1
Freitextfeld Gebäude 2
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Merkmale der Entität ''Gebäudeeingang''

Eidgenössischer Eingangsidentifikator FR IT

Identifikationsnummer des Gebäudeeingangs im eidg. GWR.
Detaillierte Beschreibung - Eidgenössischer Eingangsidentifikator
Der EGID + EDID bilden in Kombination eine gesamtschweizerisch eindeutige Identifikationsnummer für alle Gebäudeeingänge.
Der EDID wird in Abhängigkeit des Gebäudes pro Gebäudeeingang vergeben und
bleibt bei allen Veränderungen wie Neuadressierungen, Umbauten usw. unverändert.
Mutationsereignis Verwaltung des EDID im eidg. GWR
Neu erstelltes Gebäude Vergabe eines neuen EDID bei Erfassung / Import.
Neuadressierung des Gebäudeeingangs Der EDID bleibt unverändert.
Einbau eines zusätzlichen Gebäudeeingangs Vergabe eines neuen EDID bei Erfassung / Import.
Aufhebung eines Gebäudeeingangs (das Gebäude bleibt bestehend) Der EDID wird deaktiviert.
Nacherfassung eines Gebäudes Vergabe eines neuen EDID bei Erfassung / Import.
Fehlerfassung eines Gebäudeeingangs Der EDID wird deaktiviert; keine Wiederverwendung zugelassen.
Rechtliche Grundlage   Art. 8 Abs. 2 Bst. c VGWR
Art. 26b Abs. 1 Bst. b GeoNV
Codierung - Eidgenössischer Eingangsidentifikator
Numerisch (Ganzzahl), 2 Stellen (immer in Kombination mit dem EGID)
Technische Spezifikationen  
Merkmal Zulässige Werte Zulässige leere Werte
Eidgenössischer Eingangsidentifikator 0-90 Nein
Meldepflicht - Eidgenössischer Eingangsidentifikator
Die Angabe ist für alle Gebäude obligatorisch.
EO7239
Datenquellen - Eidgenössischer Eingangsidentifikator
Vergabe durch das BFS oder durch ein anerkanntes GWR
Qualitäts­anfor­derungen - Eidgenössischer Eingangsidentifikator
Die Kombination EGID + EDID ist für die ganze Schweiz eindeutig.
EQ1511

Eidgenössischer Gebäudeadressidentifikator FR IT

Identifikationsnummer der Gebäudeadresse.
Detaillierte Beschreibung - Eidgenössischer Gebäudeadressidentifikator
Es handelt sich um eine für die ganze Schweiz und für jede Gebäudeadresse eindeutige Identifikationsnummer.
Rechtliche Grundlage   Art. 8 Abs. 2 Bst. f VGWR
Art. 26b Abs. 1 Bst. a GeoNV
Codierung - Eidgenössischer Gebäudeadressidentifikator
Numerisch (Ganzzahl), 9 Stellen
Technische Spezifikationen  
Merkmal Zulässige Werte Zulässige leere Werte
Eidgenössischer Gebäudeadressidentifikator 100'000'000-900'000'000 Nein
Meldepflicht - Eidgenössischer Gebäudeadressidentifikator
Die Angabe ist für alle Gebäudeadressen obligatorisch.
EO4280
Datenquellen - Eidgenössischer Gebäudeadressidentifikator
Er wird vom GWR gemäss der Vereinbarung mit dem Bundesamt für Landestopografie vergeben.
Qualitäts­anfor­derungen - Eidgenössischer Gebäudeadressidentifikator
Der Identifikator ist für die ganze Schweiz eindeutig.
EQ1090

Eingangsnummer Gebäude FR IT

Hausnummer als Teil der Gebäudeadresse.
Detaillierte Beschreibung - Eingangsnummer Gebäude
Zusammen mit der Strassenbezeichnung bildet die Hausnummer die Gebäudeadresse im engeren Sinne.
Meist handelt es sich um eine so genannte Polizeinummer, welche von der Gemeinde strassenweise vergeben wird (z.B. rechte Strassenseite mit geraden Nummern, linke Strassenseite mit ungeraden Nummern).
In gewissen Gemeinden wird z.Z. noch die Versicherungsnummer als Hausnummer verwendet (gemeindeweise Hausnummerierung).
In der Hausnummer kommen gelegentlich auch so genannte Suffixe (8a, 8b usw.) vor.
Rechtliche Grundlage   Art. 8 Abs. 2 Bst. f VGWR
Art. 26b Abs. 1 Bst. c GeoNV
Codierung - Eingangsnummer Gebäude
Alphanumerisch, 12 Stellen, linksbündige Null "0" in Zeichenfolge nicht zulässig, Grossbuchstaben nicht zulässig
Technische Spezifikationen  
Merkmal Zulässige Werte Zulässige leere Werte
Eingangsnummer Gebäude Gemäss Codierung Ja
Meldepflicht - Eingangsnummer Gebäude
Fakultativ
Datenquellen - Eingangsnummer Gebäude
Hauptdatenquelle: zuständige Stelle der Gemeinde
Hilfsdatenquellen: amtliche Vermessung
Qualitäts­anfor­derungen - Eingangsnummer Gebäude
Eingänge von bestehenden Gebäuden (GSTAT 1004), deren Strassenbezeichnung und Eingangsnummer, auch wenn diese leer ist, mehrmals innerhalb der gleichen 6-stelligen Postleitzahl vorkommen, sind nicht zulässig.
EQ1968

E-Eingangskoordinate FR IT
N-Eingangskoordinate FR IT

Lokalisierung des Gebäudeeingangs mittels Landeskoordinatennetz (LV95).
Detaillierte Beschreibung - E-Eingangskoordinate
N-Eingangskoordinate
Als geografischer Referenzpunkt des Eingangs gelten die von der amtlichen Vermessung übermittelten Eingangskoordinaten.
Bei besonderen Grundrissformen (Winkel, U-Form usw.) wird jedoch darauf geachtet, dass der Referenzpunkt in jedem Fall innerhalb der Grundrissfläche liegt.
Als Datenquelle ist ausschliesslich die amtliche Vermessung vorgesehen.
Rechtliche Grundlage   Art. 8 Abs. 2 Bst. f VGWR
Art. 26b Abs. 1 Bst. h GeoNV
Codierung - E-Eingangskoordinate
N-Eingangskoordinate
Numerisch (Positiv reell), 10 Stellen, 3 Dezimalstellen
Technische Spezifikationen  
Merkmal Zulässige Werte Zulässige leere Werte
E-Eingangskoordinate 2'480'000.000
2'840'000.999
Ja
N-Eingangskoordinate 1'070'000.000
1'300'000.999
Ja
Meldepflicht - E-Eingangskoordinate
N-Eingangskoordinate
Fakultativ. Die Koordinaten des Eingangs sind entweder leer oder beide sind ausgefüllt .
EO4582
Datenquellen - E-Eingangskoordinate
N-Eingangskoordinate
Einzige Datenquelle: amtliche Vermessung
Qualitäts­anfor­derungen - E-Eingangskoordinate
N-Eingangskoordinate
Die Eingangskoordinaten befinden sich innerhalb der Grundrissfläche.
EQ5941

Offizielle Adresse FR  IT

Gibt an, ob die Adresse offiziell ist.
Detaillierte Beschreibung - Offizielle Adresse
Gibt an, ob die Adresse von der Gemeinde validiert wurde.
Alle Adressen sind Teil des Amtliches Verzeichnis der Gebäudeadressen nach Art. 26c der Verordnung über die geografischen Namen.
Nur offizielle Adressen sind für die Behörden verbindlich.
Rechtliche Grundlage   Art. 8 Abs. 2 Bst. f VGWR
Art. 26b Abs. 1 Bst. i GeoNV
Codierung - Offizielle Adresse
Numerisch (Ganzzahl), 1 Stelle, 1=ja, 0=nein
Technische Spezifikationen  
Merkmal Zulässige Werte Zulässige leere Werte
Offizielle Adresse Gemäss Codierung Nein
Meldepflicht - Offizielle Adresse
Die Angabe ist für alle Gebäudeeingänge obligatorisch.
EO2117
Datenquellen - Offizielle Adresse
Angaben der kommunalen Baubehörde
Qualitäts­anfor­derungen - Offizielle Adresse
Die Adresse kann nur offiziell deklariert werden, wenn die dazugehörige Strasse ebenfalls offiziell deklariert ist (STROFFIZIEL "Ja").
EQ3561

Postleitzahl FR IT
Postleitzahl-Zusatzziffer FR IT

Die Kombination von DPLZ4+DPLZZ ergibt eine gültige Ortschaft gemäss der Schweizerischen Post.
Detaillierte Beschreibung - Postleitzahl
Postleitzahl-Zusatzziffer
Die Postleitzahl (PLZ) ist ein numerischer Wert mit 4+2 Stellen, der dem offiziellen PLZ-Verzeichnis der Schweizerischen Post entnommen wird.
Das Bundesamt für Landestopografie swisstopo erstellt, führt und veröffentlicht das Amtliche Ortschaftenverzeichnis, das die Postleitzahlen mit den dazugehörigen geografischen Perimetern übernimmt.
Die Kombination von DPLZ4+DPLZ weist der Gebäudeadresse eine gültige Ortschaft gemäss der Schweizerischen Post zu.
Die PLZ-Zusatzziffer ist notwendig, da nicht alle Ortschaften anhand der PLZ4 eindeutig bestimmt sind.
Ortschaften, die nicht mit einer 6-stelligen PLZ im PLZ-Verzeichnis geführt werden, können auch im GWR nicht erfasst werden.
Die Postleitzahl ist ein Schlüsselelement für die Strassenliste.
Die sechsstelligen Postleitzahlen werden vierteljährlich anhand des aktuellen PLZ-Verzeichnisses aktualisiert.
Codierung - Postleitzahl
Numerisch (Ganzzahl), 4 Stellen
  - Postleitzahl-Zusatzziffer
Numerisch (Ganzzahl), 2 Stellen
Technische Spezifikationen        
Merkmal Zulässige Werte Zulässige leere Werte
DPLZ4 1000 - 9699 Nein
DPLZZ 00 - 99 Nein
Meldepflicht - Postleitzahl
Postleitzahl-Zusatzziffer
Die Angabe ist für alle Gebäudeeingänge obligatorisch.
DPLZ4 : EO0816, EO6282 ; DPLZZ : EO6282
Datenquellen - Postleitzahl
Postleitzahl-Zusatzziffer
Publizierte Adressdaten der Schweizerischen Post.
Perimeter im Amtlichen Ortschaftenverzeichnis, der durch das Bundesamt für Landestopografie swisstopo wird.
Qualitäts­anfor­derungen - Postleitzahl
Postleitzahl-Zusatzziffer
Alle Angaben sind gemäss den technischen Spezifikationen gültig.
Die Postleitzahl (DPLZ4 und DPLZ4+DPLZZ) verweist auf eine aktuell gültige Postleitzahl im offiziellen PLZ-Verzeichnis der Schweizerischen Post.
EQ4843
Nur Postleitzahlen, die einen geografischen Ort in der Schweiz bezeichnen, sind zulässig.

Merkmale der Entität ''Wohnung''

Eidgenössischer Wohnungsidentifikator  FR IT

Identifikationsnummer der Wohnung im eidg. GWR.
Detaillierte Beschreibung - Eidgenössischer Wohnungsidentifikator
Der EGID + EWID bilden in Kombination eine gesamtschweizerisch eindeutige Identifikationsnummer für alle Wohnungen.
Der EWID bleibt bei allen Veränderungen wie Umnutzungen, Mieterwechsel usw. unverändert.
Jede Wohnung ist zwingend an einen Eingang gebunden, dem eine EDID-Nummer zugewiesen ist.
Mutationsereignis Verwaltung des EWID im eidg. GWR
Wohnungen in neu erstelltem Gebäude Vergabe eines neuen EWID bei Erfassung / Import.
Zusammenlegung von zwei Wohnungen Fusionierte Wohnung erhält in der Regel neuen EWID; EWID der aufgehobenen Wohnungen bleiben aktiv, WSTAT = aufgehoben.
Aufteilung einer Wohnung Neuentstandene Wohnungen erhalten je einen neuen EWID; EWID der aufgehobenen Wohnung bleibt aktiv, WSTAT = aufgehoben
Nicht nutzbare Wohnung Der im eidg. GWR bestehende EWID bleibt unverändert, WSTAT = nicht nutzbar
Wohnungen in abgebrochenem Gebäude EWID bleiben aktiv, WSTAT = aufgehoben.
Nacherfassung einer Wohnung Vergabe eines neuen EWID bei Erfassung / Import.
Fehlerfassung einer Wohnung EWID deaktiviert; keine Wiederverwendung zugelassen.
Umnutzung einer Wohnung Der EWID bleibt aktiv, WNART = anders als zum Wohnen genutzt (3030).
Der EWID wird innerhalb des Gebäudes in zufälliger Reihenfolge vergeben ohne Bezug zum Stockwerk der Wohnung o.dgl.
Auch für Einfamilienhäuser wird im eidg. GWR eine Wohnung gebildet mit einer aus der Kombination EGID + EWID bestehenden Identifikationsnummer.
Rechtliche Grundlage   Art. 8 Abs. 3 Bst. a VGWR
Codierung - Eidgenössischer Wohnungsidentifikator
Numerisch (Ganzzahl), 3 Stellen (immer in Kombination mit dem EGID und EDID)
Technische Spezifikationen  
Merkmal Zulässige Werte Zulässige leere Werte
Eidgenössischer Wohnungsidentifikator 1-900 Nein
Meldepflicht - Eidgenössischer Wohnungsidentifikator
Für alle Wohnungen obligatorisch, in Kombination mit dem EGID und EDID.
DO5936
Datenquellen - Eidgenössischer Wohnungsidentifikator
Vergabe durch das BFS oder durch ein anerkanntes GWR
Qualitäts­anfor­derungen - Eidgenössischer Wohnungsidentifikator
Die Kombination EGID + EWID ist für die ganze Schweiz eindeutig.
DQ1536

Administrative Wohnungsnummer FR IT
Physische Wohnungsnummer FR IT

Angabe zur Wohnungsnummerierung.
Detaillierte Beschreibung - Administrative Wohnungsnummer
Die administrative Wohnungsnummer wird von der kommunalen oder kantonalen Behörde vergeben.
Die administrative Wohnungsnummer kennzeichnet eine Wohnung innerhalb eines Gebäudes und bleibt bei Mieterwechsel u.dgl. bestehen.
Es kann sich um die Wohnungsnummer eines industriellen Werkes oder eine andere systematisch angewendete Nummerierung der Wohnungen handeln, welche von der Gemeinde zur offiziellen Wohnungsnummer erklärt wurde.
Wenn in einem Gebäude die administrativen Wohnungsnummern als Briefkastennummern, Klingelnummern, Türnummern oder dergleichen angebracht sind, stimmen diese Angaben mit der physischen Wohnungsnummer überein.
In allen anderen Fällen ist die administrative Wohnungsnummer nur einem eingeschränkten Kreis von Verwaltungsstellen und Personen bekannt.
  - Physische Wohnungsnummer
In grösseren Wohnüberbauungen sind die einzelnen Wohnungen häufig aus Gründen der besseren Orientierung nummeriert.
Diese Wohnungsnummern sind an Briefkästen, Klingeln, Wohnungstüren usw. angeschrieben und für Bewohnerinnen und Bewohner sowie Besucherinnen und Besucher des Gebäudes erkennbar.
Die Angabe eine physischen Wohnungsnummer ist empfohlen für die bestehenden Wohnungen (WSTAT 3004) in einem Gebäude mit mehr als 3 Wohnungen pro Stockwerk.
Im postalischen Verkehr werden die betreffenden Nummern häufig zusammen mit der Hausnummer in der Adresse angegeben. Z.B. Wohnung 121 an der Stöckacherstr. 96 = Stöckacherstr. 96/121.
Rechtliche Grundlage   Art. 8 Abs. 3 Bst. b VGWR
Codierung - Administrative Wohnungsnummer
Physische Wohnungsnummer
Alphanumerisch, 12 Stellen, linksbündige Null "0" in Zeichenfolge nicht zulässig
Technische Spezifikationen  
Merkmal Zulässige Werte Zulässige leere Werte
Administrative Wohnungsnummer Gemäss Codierung Ja
Physische Wohnungsnummer Gemäss Codierung Ja
Meldepflicht - Administrative Wohnungsnummer
Physische Wohnungsnummer
Fakultativ
Datenquellen - Administrative Wohnungsnummer
Zuständige Stelle
  - Physische Wohnungsnummer
Hauptdatenquelle: Baubewilli­gung
Hilfsdatenquellen: Angaben des Eigentümers oder seines Rechtsvertreters (Immobilienverwaltung)
Qualitäts­anfor­derungen - Administrative Wohnungsnummer
Keine Angabe der administrativen Wohnungsnummer möglich, wenn die betreffende Gemeinde gemäss Gemeindeverzeichnis keine administrativen Wohnungsnummern führt.
DQ0773
Administrative Wohnungsnummern von bestehenden Wohnungen (WSTAT 3004) müssen für jeden Gebäudeeingang eindeutig sein.
DQ2809
  - Physische Wohnungsnummer
Physische Wohnungsnummern von bestehenden Wohnungen (WSTAT 3004) müssen für jeden Gebäudeeingang eindeutig sein.
DQ8427

Stockwerk FR IT
Mehrgeschossige Wohnung FR IT

Angabe des Stockwerkes, auf welchem sich die Wohnung befindet.
Detaillierte Beschreibung - Stockwerk
Die Stockwerkangabe bezeichnet das Stockwerk bezogen auf den Eingang des Gebäudes (= Parterre).
Bei Wohnungen mit mehreren Stockwerken wird das Stockwerk erfasst, auf dem sich der (Haupt-)-Eingang der Wohnung befindet.
  - Mehrgeschossige Wohnung
Gibt an, dass die Wohnung über mehrere Stockwerke gebaut ist (Maisonette).
Rechtliche Grundlage   Art. 8 Abs. 3 Bst. d VGWR
Codierung - Stockwerk
Numerisch (Ganzzahl), 4 Stellen
Meldepflicht nach Status der Wohnung:
Code Stockwerk
3100 Parterre inkl. Hochparterre
3101-3199 1. – 99. Stock (Maximum)
3401-3419 1. – 19. Untergeschoss (Maximum)
  - Mehrgeschossige Wohnung
Numerisch (Ganzzahl), 1 Stelle, 1=ja, 0=nein
Technische Spezifikationen  
Merkmal Zulässige Werte Zulässige leere Werte
Stockwerk Gemäss Codierung Ja
Mehrgeschossige Wohnung Gemäss Codierung Ja
Meldepflicht - Stockwerk
Meldepflicht nach Status der Wohnung:
DO2925
WSTAT 3001 projektiert 3002 bewilligt 3003 im Bau 3004 bestehend 3005 nicht nutzbar 3007 aufgehoben 3008 nicht reali­siert
  obl. obl. obl. obl. obl. fak. fak.
  - Mehrgeschossige Wohnung
Die Angabe ist für alle Wohnungen mit Stockwerkangabe obligatorisch.
DO3545
Datenquellen - Stockwerk
Mehrgeschossige Wohnung
- Hauptdatenquelle: Baubewilli­gung
- Hilfsdatenquellen:
         - Eigentümer/in / Verwaltung
         - andere Quellen, die den meldepflichtigen Stellen zur Verfügung stehen
Qualitäts­anfor­derungen - Stockwerk
Das für eine nicht aufgehobene Wohnung angegebene Stockwerk darf in keinem Fall grösser sein als die Anzahl der Stockwerke des Gebäudes, wenn beide noch nicht oder beide fertiggestellt sind.
DQ6877
  - Mehrgeschossige Wohnung
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Lage auf dem Stockwerk FR IT

Kommentar zur Lokalisierung der Wohnung auf dem Stockwerk.
Detaillierte Beschreibung - Lage auf dem Stockwerk
Die Lage auf dem Stockwerk dient dazu, einzelne Wohnungen eines Gebäudes, welche bezüglich der Stockwerkangabe und der Anzahl Zimmer identisch sind, voneinander zu unterscheiden.
Es kann sich um Angaben wie "Links" / "Mitte" / "Rechts" oder andere eindeutige und beständige Charakteristiken wie "Nord" / "Ost" / "Süd" / "West" handeln.
Für Wohnungen in Gebäuden mit mehr als drei Wohnungen pro Stockwerk wird anstelle einer Lagebezeichnung die Erfassung einer physischen Wohnungsnummer empfohlen.
Rechtliche Grundlage   Art. 8 Abs. 3 Bst. d VGWR
Codierung - Lage auf dem Stockwerk
Alphanumerisch, 40 Stellen, mindestens 3 Zeichen
Technische Spezifikationen  
Merkmal Zulässige Werte Zulässige leere Werte
Lage auf dem Stockwerk Gemäss Codierung Ja
Meldepflicht - Lage auf dem Stockwerk
Die Lage auf dem Stockwerk ist für bestehende Wohnungen (WSTAT 3004) von Gebäuden mit mehr als einer Wohnung mit demselben Eingang und derselben Anzahl von Räumen pro Stockwerk vorgeschrieben, wenn keine administrative oder physische Nummer der Wohnung angegeben ist.
DO0039
Datenquellen - Lage auf dem Stockwerk
Baubewilli­gung
Qualitäts­anfor­derungen - Lage auf dem Stockwerk
Die Angaben zur Lage auf dem Stockwerk für bestehende Wohnungen (WSTAT 3004) müssen für dasselbe Stockwerk und denselben Eingang eindeutig sein.
DQ1499

Wohnungsstatus FR  IT

Angabe zum aktuellen Zustand der Wohnung.
Detaillierte Beschreibung - Wohnungsstatus
Im eidg. GWR sind nicht nur bestehende Wohnungen erfasst, sondern auch aufgehobene (ab 2001) sowie projektierte, nicht nutzbare, aufgehobene, nicht reali­siert bzw. sich im Bau befindende Wohnungen.
Die verschiedenen Wohnungsstatus werden wie folgt definiert:
Projektiert
Bei einer projektierten Wohnung wurde das Bau­ge­such bei der zuständigen Behörde ein­ge­reicht, die offizielle Baubewilli­gung für den Baustart wurde jedoch noch nicht erteilt.
Bewilligt
Der Status "bewilligt" wird zugewiesen, sobald die definitive Baubewilli­gung in Kraft tritt.
Im Bau
Bei neuen Gebäuden wird die Wohnung als bau­be­gonnen betrachtet, sobald sich das Gebäude im Bau befindet.
Bei einem Umbau wird die Wohnung als bau­be­gonnen betrachtet, sobald die Umbauarbeiten am Gebäude begonnen haben.
Der Status "im Bau" darf nie einer bereits bestehenden Wohnung zugewiesen werden, auch wenn an der Wohnung umfangreiche Renovations- oder Umnutzungsarbeiten vorgenommen werden.
Bestehend
Eine Wohnung ist "bestehend", sobald sie genutzt werden kann.
Nicht nutzbar
Bezeichnet eine Wohnung, die – infolge fortgeschrittener Baufälligkeit – auf Entscheid der Behörde hin nicht mehr genutzt werden kann.
Aufgehoben
Bezeichnet eine vollständig abgebrochene Wohnung oder eine wegen eines Umbaus verschwundene Wohnung.
Nicht realisiert
Bezeichnet eine Wohnung, für die ein Bau­ge­such (bewilligt oder nicht) ein­ge­reicht wurde, die dann aber nicht reali­siert wurde.
Rechtliche Grundlage   Art. 8 Abs. 3 Bst. f VGWR
Codierung - Wohnungsstatus
Numerisch (Ganzzahl), 4 Stellen
Es wird zwischen folgenden Status der Gebäude unterschieden:
Code Art der Arbeiten
3001 Projektiert
3002 Bewilligt
3003 Im Bau
3004 Bestehend
3005 Nicht nutzbar
3007 Aufgehoben
3008 Nicht realisiert
Technische Spezifikationen  
Merkmal Zulässige Werte Zulässige leere Werte
Wohnungsstatus Gemäss Codierung Nein
Meldepflicht - Wohnungsstatus
Die Angabe ist für alle Wohnungen obligatorisch.
DO4398
Datenquellen - Wohnungsstatus
- Hauptdatenquelle: Baubewilli­gung
Hilfsdatenquellen:
         - Angaben des Auftraggebers oder seines Rechtsvertreters
         - Gebäudeversicherung
         - amtliche Schätzung (Steuern)
         - andere Quellen, die den meldepflichtigen Stellen zur Verfügung stehen
Qualitäts­anfor­derungen - Wohnungsstatus
Der Status "bestehend" (WSTAT 3004) ist nur für Wohnungen in bestehenden Gebäuden (GSTAT 1004) zulässig.
DQ7470
Der Status "aufgehoben" oder "nicht reali­siert" (WSTAT 3007, 3008) ist für alle Wohnungen in abgebrochenen Gebäuden (GSTAT 1007) zwingend.
DQ2607
Der Status "Im Bau" ist nur in bau­be­gonnenen, bestehenden oder nicht nutzbaren Gebäuden (GSTAT 1003, 1004, 1005) zulässig.
DQ6249
Der Status "aufgehoben" (WSTAT 3007) ist nur für Wohnungen in bestehenden, nicht nutzbaren oder abgebrochenen Gebäuden (GSTAT 1004, 1005, 1007) zulässig.
DQ9899
Der Status "nicht nutzbar", "nicht reali­siert" oder "aufgehoben" (WSTAT 3005, 3007, 3008) ist für alle Wohnungen in nicht nutzbaren Gebäuden (GSTAT 1005) zwingend.
DQ1022
Der Status "nicht reali­siert" (WSTAT 3008) ist für alle Wohnungen in nicht reali­sierten Gebäuden (GSTAT 1008) zwingend.
DQ1310
Der Status "nicht nutzbar" (WSTAT 3005) ist nur für Wohnungen in bestehenden oder nicht nutzbaren Gebäuden (GSTAT 1004, 1005) zulässig.
DQ1540
Nicht aufgehobene Wohnungen in einem bestehenden Gebäude (GSTAT 1004), das nicht mit einem Bau­projekt verbunden ist, sind immer "bestehend", "nicht nutzbar" oder "nicht reali­siert" (WSTAT 3004, 3005, 3008).
DQ4378
Die Wohnung in einer mobilen Unterkunft (Mobil-home) (GKAT 1010 und GKLAS 1212) ist immer bestehend.
DQ1774
{{+⚠ Qualitätsregel noch nicht in Betrieb+}}

Baujahr der Wohnung FR IT

Entspricht dem Jahr der Fertigstellung der Wohnung.
Detaillierte Beschreibung - Baujahr der Wohnung
Wohnungen in neu erstellten Gebäuden erhalten das Jahr der Fertigstellung des Gebäudes als Baujahr.
Wenn neue Wohnungen in bestehenden Gebäuden errichtet werden (zum Beispiel Bau einer Wohnung unter dem Dach), zählt das Jahr, in dem der Umbau ab­ge­schlos­sen wurde, als Baujahr der neuen Wohnung.
Wohnungen, welche vor dem Jahr 2000 fertiggestellt wurden (durch Neubau oder Umbau des Gebäudes), sind im eidg. GWR mit Baujahr 1999 erfasst.
Rechtliche Grundlage   Art. 8 Abs. 3 Bst. e VGWR
Codierung - Baujahr der Wohnung
Numerisch (Ganzzahl), 4 Stellen
Technische Spezifikationen  
Merkmal Zulässige Werte Zulässige leere Werte
Baujahr der Wohnung 1999 - aktuelles Jahr Ja
Meldepflicht - Baujahr der Wohnung
Meldepflicht nach Wohnungsstatus:
DO0416
DO2374
DO7182
{{+⚠ Qualitätsregel noch nicht in Betrieb+}}
WSTAT 3001 projektiert 3002 bewilligt 3003 im Bau 3004 bestehend 3005 nicht nutzbar 3007 aufgehoben 3008 nicht reali­siert
  -- -- -- obl.* fak.* fak.* --
*) Nicht zulässig für mobile Unterkünfte (Mobil-homes) (GKAT 1010 und GKLAS 1212)
Datenquellen - Baujahr der Wohnung
Baubewilli­gung
Qualitäts­anfor­derungen - Baujahr der Wohnung
Das Baujahr der Wohnung liegt nie nach dem Abbruchjahr der Wohnung.
DQ7663
Das Baujahr der Wohnung liegt nie vor dem Baujahr des Gebäudes.
DQ3875

Abbruchjahr der Wohnung FR IT

Entspricht dem Jahr der Aufhebung der Wohnung.
Detaillierte Beschreibung - Abbruchjahr der Wohnung
Bei aufgehobenen Wohnungen in bestehenden Gebäuden (zum Beispiel Zusammenlegung von zwei Wohnungen) zählt das Jahr, in dem der Umbau ab­ge­schlos­sen wurde, als Jahr der Aufhebung der betreffenden Wohnungen.
Wohnungen in abgebrochenen Gebäuden erhalten das Abbruchjahr des Gebäudes als Abbruchjahr, falls sie nicht schon früher im Rahmen eines Umbaus aufgehoben wurden.
Abbrüche vor 2000 sind im eidg. GWR mit Abbruchjahr 1999 erfasst.
Rechtliche Grundlage   Art. 8 Abs. 3 Bst. e VGWR
Codierung - Abbruchjahr der Wohnung
Numerisch (Ganzzahl), 4 Stellen
Technische Spezifikationen  
Merkmal Zulässige Werte Zulässige leere Werte
Abbruchjahr der Wohnung 1999 - aktuelles Jahr Ja
Meldepflicht - Abbruchjahr der Wohnung
Meldepflicht nach Wohnungsstatus:
DO9065
DO5071
DO2495
{{+⚠ Qualitätsregel noch nicht in Betrieb+}}
WSTAT 3001 projektiert 3002 bewilligt 3003 im Bau 3004 bestehend 3005 nicht nutzbar 3007 aufgehoben 3008 nicht reali­siert
  -- -- -- -- -- obl.* --
*) Nicht zulässig für mobile Unterkünfte (Mobil-homes) (GKAT 1010 und GKLAS 1212)
Datenquellen - Abbruchjahr der Wohnung
Baubewilli­gung
Qualitäts­anfor­derungen - Abbruchjahr der Wohnung
Das Abbruchjahr der Wohnung liegt nie vor dem Baujahr der Wohnung.
DQ7663
Das Abbruchjahr der Wohnung liegt nie nach dem Abbruchjahr des Gebäudes.
DQ9591
Abbruchjahr der Wohnung liegt nie vor dem Baujahr des Gebäudes.
DQ5484

Anzahl Zimmer FR  IT

Anzahl Zimmer innerhalb der Wohnung.
Detaillierte Beschreibung - Anzahl Zimmer
Die Anzahl Zimmer umfasst alle bewohnbaren Räume der Wohnung wie Wohnzimmer, Schlafzimmer usw.
Nicht gezählt werden Küche, Badezimmer, Duschen, Toiletten, Abstellräume, Korridore, halbe Zimmer, Veranden sowie zusätzliche separate Wohnräume ausserhalb der Wohnung.
Rechtliche Grundlage   Art. 8 Abs. 3 Bst. h VGWR
Codierung - Anzahl Zimmer
Numerisch (Ganzzahl), 2 Stellen
Technische Spezifikationen  
Merkmal Zulässige Werte Zulässige leere Werte
Anzahl Zimmer 1-99 Ja
Meldepflicht - Anzahl Zimmer
Meldepflicht nach Wohnungsstatus:
DO4520
WSTAT 3001 projektiert 3002 bewilligt 3003 im Bau 3004 bestehend 3005 nicht nutzbar 3007 aufgehoben 3008 nicht reali­siert
  fak. fak. fak. obl. fak. fak. fak.
*) Nicht zulässig für mobile Unterkünfte (Mobil-homes) (GKAT 1010 und GKLAS 1212)
Datenquellen - Anzahl Zimmer
Baubewilli­gung
Qualitäts­anfor­derungen - Anzahl Zimmer
--

Wohnungsfläche FR IT

Bewohnbare Fläche der Wohnung in Quadratmetern.
Detaillierte Beschreibung - Wohnungsfläche
Als Wohnungsfläche ist die Summe der Flächen sämtlicher Zimmer, Küchen, Kochnischen, Badezimmer, Toiletten, Abstellräume, Gänge, Veranden usw. einer Wohnung erfasst.
Zusätzliche separate Wohnräume und bewohnbare Einzelzimmer (z.B. Mansarden), offene Balkone und Terrassen sowie nicht bewohnbare Keller- und Dachgeschossräume fallen bei der Berechnung der Wohnungsfläche ausser Betracht.
Wo keine genauen Flächen ermittelt werden können, sind Schätzwerte (Länge x Breite der Wohnung) erfasst.
Wo Bruttowohnflächen verfügbar sind, sind die Bruttowerte anzugeben.
Rechtliche Grundlage   Art. 8 Abs. 3 Bst. g VGWR
Codierung - Wohnungsfläche
Numerisch (Ganzzahl), 4 Stellen
Technische Spezifikationen  
Merkmal Zulässige Werte Zulässige leere Werte
Wohnungsfläche 1-9999 Ja
Meldepflicht - Wohnungsfläche
Meldepflicht nach Wohnungsstatus:
DO9852
WSTAT 3001 projektiert 3002 bewilligt 3003 im Bau 3004 bestehend 3005 nicht nutzbar 3007 aufgehoben 3008 nicht reali­siert
  fak. fak. fak. obl. fak. fak. fak.
Datenquellen - Wohnungsfläche
Baubewilli­gung
Qualitäts­anfor­derungen - Wohnungsfläche
Wohnungsflächen unter 5 m2 in nicht aufgehobenen Wohnungen sind nicht zulässig.
DQ5656
Wohnungsflächen pro Zimmer über 400 m2 in nicht aufgehobenen Wohnungen sind nicht zulässig.
DQ7510
Wohnungsflächen über 1700 m2 in nicht aufgehobenen Wohnungen sind nicht zulässig.
DQ1351

Kocheinrichtung FR IT

Angabe zur verfügbaren Kocheinrichtung.
Detaillierte Beschreibung - Kocheinrichtung
Feste Installationen die für die Zubereitung von Mahlzeiten und das Spülen von Geschirr vorbereitet sind.
Hinweis
Mit der Einführung des Bundesgesetzes über Zweitwohnungen werden Wohnungen als solche gezählt, sobald technische Installationen für eine Kocheinrichtung vorhanden sind, auch wenn die Kocheinrichtung nicht ausgebaut ist (Botschaft zum Bundesgesetz über Zweitwohnungen vom 19. Februar 2014).
Rechtliche Grundlage   Art. 8 Abs. 3 Bst. h VGWR
Codierung - Kocheinrichtung
Numerisch (Ganzzahl), 1 Stelle, 1=ja, 0=nein
Technische Spezifikationen  
Merkmal Zulässige Werte Zulässige leere Werte
Kocheinrichtung Gemäss Codierung Ja
Meldepflicht - Kocheinrichtung
Meldepflicht nach Wohnungsstatus:
DO4818
WSTAT 3001 projektiert 3002 bewilligt 3003 im Bau 3004 bestehend 3005 nicht nutzbar 3007 aufgehoben 3008 nicht reali­siert
  fak. fak. fak. obl. fak. fak. fak.
Datenquellen - Kocheinrichtung
Baubewilli­gung
Qualitäts­anfor­derungen - Kocheinrichtung
Bestehende Wohnungen mit mehr als eine Zimmer ohne Kocheinrichtung sind nicht zulässig.
DQ5164

Nutzungsart der Wohnung FR IT
Informationsquelle zur Nutzungsart FR IT
Aktualisierungsdatum der Nutzungsart FR IT
Kommentar zur Nutzungsart der Wohnung FR IT

Angaben zur aktuellen Nutzung der Wohnung, die für die Umsetzung der Gesetzgebung über die Zweitwohnungen genutzt werden.
Detaillierte Beschreibung - Nutzungsart der Wohnung
Dieses Merkmal dient in erster Linie der Umsetzung des Zweitwohnungsgesetzes (ZWG) vom 20. März 2015 sowie der entsprechenden Verordnung (Zweitwohnungsverordnung, ZWV).
Es ermöglicht den Gemeinden, das in Art. 4 des ZWG vorgesehene Wohnungsinventar gemäss Art. 1 der ZWV zu erstellen.
Das BFS stellt den Gemeinden eine Funktion zur Verfügung, welche es erlaubt, den Code 3010 aufgrund der Daten der Einwohnerkontrolle und gemäss Art. 1 und 2 der ZWV zu aktualisieren.
Die Funktion verwendet unter Einbezug der Anzahl in der Wohnung gemeldeten Personen mit Niederlassung folgende Regeln:
Früherer Wert Anzahl Personen mit Niederlassung
  0 >0
3010 ohne Angabe 3010
<>3010 unverändert 3010
ohne Angabe ohne Angabe 3010
Die Aktualisierung der Nutzungsart der Wohnung liegt in der Verantwortung der Gemeinden und muss gemäss dem Merkblatt "Nachführung des Merkmals Nutzungsart der Wohnung" nachgeführt werden: www.are.admin.ch > Zweitwohnungen
Infolge von bevorstehendem Abbruch, Umbau und Renovation oder aus anderen Gründen für unbestimmte Zeit leer stehende Wohnungen gelten als unbewohnbar (Code 3070).
  - Informationsquelle zur Nutzungsart
Angabe zur Informationsquelle, die für die Aktualisierung der Nutzungsart genutzt wird. Dieses Merkmal dient in erster Linie der Umsetzung des Zweitwohnungsgesetzes (ZWG) vom 20. März 2015 sowie der entsprechenden Verordnung (Zweitwohnungsverordnung, ZWV).
Der Code 3090 wird automatisch vergeben, wenn basierend auf Daten der Einwohnerkontrolle (gemäss Art. 2 Abs.  1 ZWV) mit Hilfe der oben beschriebenen Funktion der Wert 3010 vergeben oder gelöscht wird.
Die Aktualisierung dieses Merkmals durch die Gemeinden ist obligatorisch, wenn ein Wert im Merkmal "Nutzungsart der Wohnung" erfasst ist.
  - Aktualisierungsdatum der Nutzungsart
Gibt das Datum an, ab welchem die Nutzungsart der Wohnung gilt. Dieses Merkmal dient in erster Linie der Umsetzung des Zweitwohnungsgesetzes (ZWG) vom 20. März 2015 sowie der entsprechenden Verordnung (Zweitwohnungsverordnung, ZWV).
Das Aktualisierungsdatum wird systematisch aktualisiert, wenn basierend auf den Daten der Einwohnerkontrolle (gemäss Art. 2 Abs. 1 ZWV) der Wert 3010 mit Hilfe der dafür vorgesehenen Funktion vergeben oder gelöscht wird. Das Datum wird auch aktualisiert, wenn der Code 3010 basierend auf Daten der Einwohnerkontrolle bestätigt wird.
Die Aktualisierung dieses Merkmals durch die Gemeinden ist obligatorisch, wenn ein Wert im Merkmal "Nutzungsart der Wohnung" erfasst ist.
  - Kommentar zur Nutzungsart der Wohnung
Dieses Merkmal dient in erster Linie der Umsetzung des Zweitwohnungsgesetzes (ZWG) vom 20. März 2015 sowie der entsprechenden Verordnung (Zweitwohnungsverordnung, ZWV).
Mithilfe dieses Merkmals können Informationen, die für die Verwaltung des Merkmals "Nutzungsart der Wohnung" sowie für die Umsetzung von Art. 2 Abs.  3 der ZWV benötigt werden, erfasst werden.
Das Merkmal liegt in der Verantwortung der Gemeinden und muss gemäss dem Merkblatt "Nachführung des Merkmals Nutzungsart der Wohnung" nachgeführt werden:
www.are.admin.ch > Zweitwohnungen
Rechtliche Grundlage   Art. 8 Abs. 3 Bst. i VGWR
Art. 2 Abs. 1 ZWV
Codierung - Nutzungsart der Wohnung
Numerisch (Ganzzahl), 4 Stellen
Es wird zwischen folgenden Nutzungsarten unterschieden:
Code Nutzungsart der Wohnung
3010 Bewohnt gemäss RHG Art. 3 Bst.  b (Erstwohnung, Art. 2 Abs.  2 ZWG)
3020 Zeitweise bewohnt (Zweitwohnung, Art. 2 Abs.  4 ZWG)
3030 Zweckentfremdet (anders als zum Wohnen genutzt gem. Art. 2 Abs.  3 Bst.  h ZWG)
3031 Zu Erwerbs- oder Ausbildungszwecken bewohnt (Art. 2 Abs.  3 Bst.  a ZWG)
3032 Von einem Privathaushalt mit Erstwohnung im gleichen Gebäude bewohnt (Art. 2 Abs.  3 Bst.  b ZWG)
3033 Bewohnt von nicht meldepflichtigen Personen (Art. 2. Abs.  3 Bst.  c ZWG)
3034 Leerstehend seit höchstens zwei Jahren (Art. 2 Abs.  3 Bst.  d ZWG)
3035 Für alpwirtschaftliche Zwecke genutzt (Art. 2. Abs.  3 Bst.  e ZWG)
3036 Zur Unterbringung von Personal genutzt (Art. 2 Abs.  3 Bst.  f ZWG)
3037 Dienstwohnungen (Art. 2 Abs.  3 Bst.  g ZWG)
3038 Von einem Kollektivhaushalt gemäss Art. 2 Bst.  abis der Registerharmonisierungsverordnung genutzt (RHV).
3070 Wohnung unbewohnbar
  - Informationsquelle zur Nutzungsart
Numerisch (Ganzzahl), 4 Stellen
Es wird zwischen folgenden Informationsquellen unterschieden:
Code Datenquelle
3090 Automatische Aktualisierung (Art. 2, Abs.  1 Zweitwohnungsverordnung, ZWV)
3091 Einwohnerkontrolle
3092 Eigentümer/in oder Verwaltung
3093 Andere Datenquelle
  - Aktualisierungsdatum der Nutzungsart
Datumsformat dd.mm.yyyy
  - Kommentar zur Nutzungsart der Wohnung
Alphanumerisch, 512 Stellen.
Zeichen, deren ASCII-Code kleiner als 31 ist, sind nicht erlaubt.
Technische Spezifikationen  
Merkmal Zulässige Werte Zulässige leere Werte
Nutzungsart der Wohnung Gemäss Codierung Ja
Informationsquelle zur Nutzungsart Gemäss Codierung Ja
Aktualisierungsdatum der Nutzungsart 31.12.2012 - aktuelles Datum Ja
Kommentar zur Nutzungsart der Wohnung Gemäss Codierung Ja
Meldepflicht - Nutzungsart der Wohnung
Gemäss dem Merkblatt "Nachführung des Merkmals Nutzungsart der Wohnung" nachgeführt werden:
www.are.admin.ch > Zweitwohnungen
  - Informationsquelle zur Nutzungsart
Aktualisierungsdatum der Nutzungsart
Die Angabe ist für alle Wohnungen mit Angabe zur Nutzungsart obligatorisch.
WNARTSCE : DO6595 ; WNARTDAT : DO2083
  - Kommentar zur Nutzungsart der Wohnung
Gemäss dem Merkblatt "Nachführung des Merkmals Nutzungsart der Wohnung" nachgeführt werden:
www.are.admin.ch > Résidences secondaires
Datenquellen - Nutzungsart der Wohnung
Informationsquelle zur Nutzungsart
Aktualisierungsdatum der Nutzungsart
Kommentar zur Nutzungsart der Wohnung
- Daten der Einwohnerkontrolle
- Angaben Eigentümer/in oder Verwaltung
Qualitäts­anfor­derungen - Nutzungsart der Wohnung
Eine nach RHG (Art. 3 Bst b) bewohnte Wohnung (WNART 3010) hat mindestens eine Person mit Hauptwohnsitz, oder sie ist es nicht (WNART <> 3010) und niemand ist dort wohnhaft.
DQ7670
Der Code 3032 ("Von einem Privathaushalt mit Erstwohnung im gleichen Gebäude bewohnt") kann nur verwendet werden, wenn der Code 3010 ("Bewohnt gemäss Art. 3 Bst. b RHG") mindestens einer weiteren Wohnung im gleichen Gebäude vergeben wird.
DQ4016
Der Code 3034 ("Leerstehend seit höchstens zwei Jahren") darf nicht während mehr als 24 Monaten ohne Unterbruch vergeben werden.
DQ5378
  - Informationsquelle zur Nutzungsart
Aktualisierungsdatum der Nutzungsart
Kommentar zur Nutzungsart der Wohnung
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Person(en) mit Hauptwohnsitz FR IT
Person(en) mit Nebenwohnsitz FR IT

Angabe zur Wohnungsbelegung gemäss den Daten des Einwohnerregisters.
Detaillierte Beschreibung - Person(en) mit Hauptwohnsitz
Person(en) mit Nebenwohnsitz
Diese Merkmale geben an, ob die Wohnung am letzten Stichtag gemäss Registerharmonisierungsverordnung (31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember) von mindestens einer Person mit Niederlassung (gemäss Art. 3 Bst.  b RHG) oder mit Aufenthalt (gemäss Art. 3 Bst.  c RHG) in der Gemeinde belegt war.
Im eidg. GWR erfolgt die Aktualisierung dieser Merkmale automatisch und basiert auf der Verknüpfung der eidg. GWR-Daten mit Daten aus den Personenregistern gemäss Art. 2 Abs.  1 der Zweitwohnungsverordnung (ZWV).
Sie wird rund 45 Tage nach dem Stichtag durchgeführt.
Diese Merkmale sind nicht veränderbar.
Rechtliche Grundlage   Art. 8 Abs. 3 Bst. i VGWR
Art. 2 Abs. 1 ZWV
Codierung - Person(en) mit Hauptwohnsitz
Person(en) mit Nebenwohnsitz
Numerisch (Ganzzahl), 1 Stelle, 1=ja, 0=nein
Technische Spezifikationen  
Merkmal Zulässige Werte Zulässige leere Werte
Person(en) mit Hauptwohnsitz Gemäss Codierung Ja
Person(en) mit Nebenwohnsitz Gemäss Codierung Ja
Meldepflicht - Person(en) mit Hauptwohnsitz
Person(en) mit Nebenwohnsitz
Schreibgeschützte Merkmale – keine Meldepflicht
Datenquellen - Person(en) mit Hauptwohnsitz
Person(en) mit Nebenwohnsitz
Automatische Aktualisierung basierend auf den Daten der Einwohner-kontrolle gemäss Art. 2 Abs.  1 der ZWV.
Qualitäts­anfor­derungen - Person(en) mit Hauptwohnsitz
Person(en) mit Nebenwohnsitz
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Datum der ersten Belegung FR IT
Datum der letzten Belegung FR IT

Angabe des Datums (Quartalsende), an dem die Wohnung erstmals bzw. letztmals belegt war.
Detaillierte Beschreibung - Datum der ersten Belegung
Das Datum der ersten Belegung entspricht dem Datum des Stichtags, an dem die Wohnung erstmals als belegt von mindestens einer Person gemäss Daten der Einwohnerkontrolle (unabhängig vom Meldeverhältnis) gemeldet wurde.
Das Datum der ersten Belegung wird standardmässig mit dem Wert 31. Dezember 2012 ergänzt, für alle Wohnungen die an diesem Stichtag belegt waren.
Werte älter als dieses Datum sind nicht zulässig.
  - Datum der letzten Belegung
Das Datum der letzten Belegung entspricht dem Datum des Stichtags, an dem die Wohnung letztmals als belegt von mindestens einer Person gemäss Daten der Einwohnerkontrolle (unabhängig vom Meldeverhältnis) gemeldet wurde.
Für Wohnungen, die vor dem 31.Dezember 2012 letztmals belegt waren, wird kein Wert erfasst.
Im eidg. GWR erfolgt die Aktualisierung dieser Merkmale automatisch.
Sie wird rund 45 Tage nach Ende eines Quartals durchgeführt.
Diese Merkmale sind nicht veränderbar.
Rechtliche Grundlage   Art. 8 Abs. 3 Bst. i VGWR
Art. 2 Abs. 1 ZWV
Codierung - Datum der ersten Belegung
Datum der letzten Belegung
Datumsformat dd.mm.yyyy, einzig die Daten, die dem Ende eines Quartals entsprechen, sind erlaubt (31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember).
Technische Spezifikationen  
Merkmal Zulässige Werte Zulässige leere Werte
Datum der ersten Belegung 31.12.2012 - aktuelles Datum Ja
Datum der letzten Belegung 31.12.2012 - aktuelles Datum Ja
Meldepflicht - Datum der ersten Belegung
Datum der letzten Belegung
Schreibgeschützte Merkmale – keine Meldepflicht
Das Datum der ersten und letzten Belegung liegt nicht vor dem 31. Dezember 2012.
WERSTBELEGDAT: DO3224 ; WLETZTBELEGDAT:DO0320
Datenquellen - Datum der ersten Belegung
Datum der letzten Belegung
Automatische Aktualisierung basierend auf Daten der Einwohnerkontrolle gemäss Art. 2 Abs.  1 der ZWV.
Qualitäts­anfor­derungen - Datum der ersten Belegung
Datum der letzten Belegung
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Nutzungsbeschränkung gemäss ZWG FR IT

Dieses Merkmal erlaubt, allfällige durch das Zweitwohnungsgesetz (ZWG) vom 20. März 2015 vorgesehene Nutzungsbeschränkungen zu erfassen.
Detaillierte Beschreibung - Nutzungsbeschränkung gemäss ZWG
Dieses Merkmal dient ausschliesslich der Umsetzung des ZWG sowie der entsprechenden Verordnung (Zweitwohnungsverordnung, ZWV).
Anhand dieses Merkmals können Wohnungen mit oder ohne im Grundbuch eingetragene Nutzungsbeschränkung gemäss ZWG in den Gemeinden, in denen der Anteil von Zweitwohnungen mehr als 20% beträgt, ermittelt werden.
Rechtliche Grundlage   Art. 8 Abs. 3 Bst. j VGWR
Art. 3 Abs. 3 ZWV
Codierung - Nutzungsbeschränkung gemäss ZWG
Numerisch (Ganzzahl), 4 Stellen
Es wird zwischen folgenden Beschränkungen unterschieden:
Code Nutzungsbeschränkung
3401 Keine Beschränkung (Art. 8, 9 und 10 ZWG)
3402 Erstwohnung (Art. 7 Abs.  1 Bst.  a ZWG)
3403 Tour. bewirtschaftete Wohnung (Art. 7 Abs.  2 Bst.  a ZWG)
3404 Tour. bewirtschaftete Wohnung (Art. 7 Abs.  2 Bst.  b ZWG)
Technische Spezifikationen  
Merkmal Zulässige Werte Zulässige leere Werte
Nutzungsbeschränkung gemäss ZWG Gemäss Codierung Ja
Meldepflicht - Nutzungsbeschränkung gemäss ZWG
Fakultativ
Datenquellen - Nutzungsbeschränkung gemäss ZWG
Angaben der kommunalen Baubehörde
Qualitäts­anfor­derungen - Nutzungsbeschränkung gemäss ZWG
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Freitextfeld Wohnung 1 FR IT
Freitextfeld Wohnung 2 FR IT

Freitextfelder für die Verwaltung der kantonalen und kommunalen Spezifikationen.
Detaillierte Beschreibung - Freitextfeld Wohnung 1
Freitextfeld Wohnung 2
Zwei Felder der Entität "Wohnung" sind den Kantonen und Gemeinden für die Verwaltung ihrer spezifischen Merkmale vorbehalten.
Rechtliche Grundlage   --
Codierung - Freitextfeld Wohnung 1
Freitextfeld Wohnung 2
Alphanumerisch, 32 Stellen
Technische Spezifikationen  
Merkmal Zulässige Werte Zulässige leere Werte
Freitextfelder Wohnung 1 und 2 Gemäss Codierung Ja
Meldepflicht - Freitextfeld Wohnung 1
Freitextfeld Wohnung 2
Fakultativ
Datenquellen - Freitextfeld Wohnung 1
Freitextfeld Wohnung 2
Gemeinden und Kantone
Qualitäts­anfor­derungen - Freitextfeld Wohnung 1
Freitextfeld Wohnung 2
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Merkmale der Entität ''Grundstück''

Eidgenössischer Grundstücksidentifikator FR IT
Grundbuchkreisnummer FR IT
Grundstücksnummer FR IT
Suffix der Grundstücksnummer FR IT
Typ des Grundstücks FR IT

Angabe zu den aktiven Grundstücken zur Identifikation der Bau­projekte, der Gebäude und der Wohnungen. Die Angaben zu den projektierten Grundstücken werden nicht erfasst.
Detaillierte Beschreibung   Grundstücke sind Gegenstand des Grundeigentums.
Grundstücke im Sinne dieses Gesetzes sind Liegenschaften, in das Grundbuch aufgenommene selbständige und dauernde Rechte, Bergwerke oder Miteigentumsanteile an Grundstücken (Art. 655 ZGB).
Liegenschaften sind Bodenflächen mit genügend bestimmten Grenzen (Art. 2 der Grundbuchverordnung).
  - Eidgenössischer Grundstücksidentifikator
Identifikationsnummer des elektronischen Grundstückinformationssystems (eGRIS).
Der eidgenössische Grundstücksidentifikator ist in der ganzen Schweiz einheitlich und dient dem Informationsaustausch zwischen dem Grundbuch, der amtlichen Vermessung und den anderen Nutzerinnen und Nutzern (siehe www.egris.ch).
  - Grundbuchkreisnummer
In gewissen Gemeinden ist das Gemeindegebiet in einzelne Grundbuchkreise unterteilt (z.B. die Städte Winterthur, Bern, Thun sowie fusionierte Gemeinden).
In diesen Gemeinden muss ergänzend zur Grundstücksnummer auch die Angabe des entsprechenden Grundbuchkreises erfasst werden.
In den übrigen Gemeinden genügt die Angabe der Grundstücksnummer zur Identifikation eines Grundstückes innerhalb der Gemeinde.
Der Wert "0" besagt, dass es keine Grundbuchkreise gibt.
  - Grundstücksnummer
Massgebend für die Angabe der Parzellennummer ist die Grundstücksnummerierung gemäss Grunddatensatz der amtlichen Vermessung.
  - Suffix der Grundstücksnummer
In einigen Kantonen können Grundstücke des Typs Liegenschaften in mehrere Flächen unterteilt werden.
Damit die Flächen voneinander unterschieden werden können, erhält jede Fläche ein Suffix.
  - Typ des Grundstücks
Es gibt verschiedene Grundstückstypen: Liegenschaften (oder Parzellen), selbständige und dauernde Rechte (SDR, darunter die Baurechte), Bergwerke und Miteigentumsanteile (unterteilt in gewöhnliches Miteigentum und Anteil Stockwerkeigentum).
Rechtliche Grundlage   Art. 8 Abs. 2 Bst. e VGWR
Art. 8 Abs. 3 Bst. c VGWR
Codierung - Eidgenössischer Grundstücksidentifikator
Alphanumerisch, 14 Stellen, gemäss eGRIS-Spezifikationen
  - Grundbuchkreisnummer
Numerisch (Ganzzahl), 4 Stellen
  - Grundstücksnummer
Alphanumerisch, 12 Stellen, linksbündige Null "0" in Zeichenfolge nicht zulässig
  - Suffix der Grundstücksnummer
Alphanumerisch, 12 Stellen, linksbündige Null "0" in Zeichenfolge nicht zulässig
  - Typ des Grundstücks
Numerisch (Ganzzahl), 4 Stellen
Es wird zwischen folgenden Grundstückstypen unterschieden:
Code Typ des Grundstücks
4011 Parzelle (Liegenschaft)
4012 Anteil Stockwerkeigentum
4013 Gewöhnliches Miteigentum
4014 Konzession
4015 SDR (Baurecht)
4016 Bergwerk
Technische Spezifikationen  
Merkmal Zulässige Werte Zulässige leere Werte
Eidgenössischer Grundstücksidentifikator Gemäss Codierung Ja
Grundbuchkreisnummer 0-9999 Ja
Grundstücksnummer Gemäss Codierung Ja
Suffix der Grundstücksnummer Gemäss Codierung Ja
Typ des Grundstücks Gemäss Codierung Ja
Meldepflicht - Eidgenössischer Grundstücksidentifikator
Grundbuchkreisnummer
Grundstücksnummer
Zwingend zu erfassen ist ein eidgenössischer Identifikator oder eine Grundbuchkreisnummer und eine Grundstücksnummer.
Der Grundbuchnummer wird standardmässig der Wert "0" zugeteilt, wenn in der Gemeinde keine entsprechende Grundbuchnummer besteht und die Grundstücknummer erfasst ist.
PA0969
  - Suffix der Grundstücksnummer
Fakultativ
  - Typ des Grundstücks
Obligatorisch
Datenquellen - Eidgenössischer Grundstücksidentifikator
Grundbuchkreisnummer
Grundstücksnummer
Suffix der Grundstücksnummer
Typ des Grundstücks
- amtliche Vermessung
- Grundbuch
- Baubewilli­gung
Qualitäts­anfor­derungen - Eidgenössischer Grundstücksidentifikator
Der Identifikator ist für die ganze Schweiz eindeutig.
PQ9366
  - Grundbuchkreisnummer
Grundbuchkreis für alle Gebäudenummern grösser als "0", wenn die betreffende Gemeinde gemäss Gemeindeverzeichnis mehrere Grundbuchkreise führt.
PQ5879
  - Grundstücksnummer
Suffix der Grundstücksnummer
--
  - Typ des Grundstücks
Nur Grundstücke des Typs "Parzelle (Liegenschaft)" oder "SDR (Baurecht)" können mit einem Gebäude oder einem Bau­projekt verbunden sein.
PQ4052
Nur Grundstücke des Typs "Anteil Stockwerkeigentum" können mit einer Wohnung verbunden sein.
PQ3092

Merkmale der Entität ''Strasse''

Eidgenössischer Strassenidentifikator FR IT

Identifikationsnummer der Strasse.
Detaillierte Beschreibung - Eidgenössischer Strassenidentifikator
Der eidgenössische Strassenidentifikator ist ein schweizweit eindeutiger Identifikator.
Eine Strasse ist ein eindeutiges geografisches Objekt in der Gemeinde, das anhand seiner Achse lokalisiert werden kann.
Rechtliche Grundlage   Art. 8 Abs. 2 Bst. f VGWR
Art. 26a Abs. 2 Bst. a GeoNV
Art. 26b Abs. 1 Bst. e GeoNV
Codierung - Eidgenössischer Strassenidentifikator
Numerisch (Ganzzahl), 8 Stellen
Technische Spezifikationen  
Merkmal Zulässige Werte Zulässige leere Werte
Eidgenössischer Strassenidentifikator 10'000'000 - 90'000'000 Nein
Meldepflicht - Eidgenössischer Strassenidentifikator
Die Angabe ist für alle Strassen obligatorisch.
SO1091
Datenquellen - Eidgenössischer Strassenidentifikator
Attribué par le RegBL selon la convention avec l'Office fédéral de topographie
Qualitäts­anfor­derungen - Eidgenössischer Strassenidentifikator
Der Identifikator ist für die ganze Schweiz eindeutig.
SQ1723

Strassenbezeichnung FR IT
Strassenbezeichnung kurz FR IT
Strassenbezeichnung Index FR IT
Strassenbezeichnung Sprache FR IT
Strassenbezeichnung offiziell FR IT

Strassenbezeichnung.
Detaillierte Beschreibung   Mit der Strassenbezeichnung, oder Strassennamen, kann eine Strasse innerhalb einer politischen Gemeinde und einer Ortschaft eindeutig identifiziert werden.
Eine Strasse hat immer nur einen einzigen Namen.
In zweisprachigen Gemeinden kann der Name übersetzt und in mehreren Sprachen erfasst werden.
Bemerkung
Wenn eine Gemeinde eine Strassenbezeichnung in Mundart wünscht, gilt diese als offizieller Name.
Eine zweite Schreibweise in Hochdeutsch ist nicht erlaubt.
  - Strassenbezeichnung
Mit diesem Merkmal wird die Strassenbezeichnung in offizieller Schreibweise der Gemeinde erfasst.
Gemäss der Verordnung über die geografischen Namen fällt die Benennung der Strassen in den Zuständigkeitsbereich der Gemeinden.
Die Strassennamen müssen grundsätzlich den Empfehlungen "Gebäudeadressierung und Schreibweise von Strassennamen für die deutschsprachige Schweiz", herausgegeben vom Bundesamt für Landestopographie, folgen.
Bei einigen allein stehenden Gebäuden (landwirtschaftliche Gebäude, Berghütten usw.) kann die Gebäudeadresse nicht mit einer Strasse in Verbindung gebracht werden.
In diesem Fall kann der Strassenname durch den Namen eines benannten Gebiets ersetzt werden.
  - Strassenbezeichnung kurz
Da der Platz für die Adressen beschränkt ist, wird für jede Strassenbezeichnung auch eine Kurzschreibweise definiert.
Die übergeordneten Regeln zur harmonisierten Schreibweise der Strassenbezeichnungen gelten mit Ausnahme der Abkürzungen sinngemäss auch für die Kurzschreibweise.
Folgende Abkürzungen werden für die Kurzschreibweise immer verwendet:
Strassenbezeichnung Abkürzung
Avenue Av.
Boulevard Bd
Chemin Ch.
Escalier Esc.
Impasse Imp.
Passage Pass.
Promenade Prom.
-strasse -str.
   
  - Strassenbezeichnung Index
Indexzeichen zur alphabetischen Reihung der Strassenbezeichnungen.
Vor allem im lateinischen Sprachgebiet (Rue de ..., Via ...) dient der Strassenindex zur Definition einer zweckmässigen Sortierreihenfolge, um ein leichtes Auffinden von Strassenbezeichnungen in Listen zu ermöglichen.
Der Strassenindex wird automatisch in Grossbuchstaben geschrieben und entspricht in der Regel den ersten 3 Buchstaben des Hauptwortes der Strassenbezeichnung: Mühlegasse → STRINDX = MÜH.
Bei Strassenbezeichnungen mit Datum wird der Monatsname verwendet: Avenue du 1er-Mai → STRINDX = MAI.
Bei Strassenbezeichnungen mit Vor- und Nachnamen wird der Nachname als Index verwendet: Via Antonio Arcioni → STRINDX = ARC.
  - Strassenbezeichnung Sprache
Die Strassenbezeichnungen werden grundsätzlich in der Hauptsprache der jeweiligen Gemeinde erfasst.
Um die korrekte Handhabung in zweisprachigen Gebieten zu ermöglichen, können die Strassenbezeichnungen in mehreren Sprachen verwaltet werden.
Für jede Strassenbezeichnung der Gemeinde ist nur ein Eintrag pro Sprache möglich (keine Alternativschreibweisen von Strassennamen zulässig!).
  - Strassenbezeichnung offiziell
Dieser Status gibt an, dass der Lokalisationsname und die Schreibweise korrekt sind.
Gemäss Art. 26a der Verordnung über die geografischen Namen sind die als "offiziell" bezeichneten Strassen für die Behördenverbindlich.
Rechtliche Grundlage   Art. 8 Abs. 2 Bst. f VGWR
Art. 26a Abs. 2 Bst. b GeoNV
Art. 26b Abs. 1 Bst. e GeoNV
Codierung - Strassenbezeichnung
Alphanumerisch, 60 Stellen
  - Strassenbezeichnung kurz
Alphanumerisch, 24 Stellen
  - Strassenbezeichnung Index
Alphanumerisch, 3 Stellen
  - Strassenbezeichnung Sprache
Numerisch (Ganzzahl), 4 Stellen
Es wird zwischen folgenden Sprachen unterschieden:
Code Sprache
9901 Deutsch
9902 Rätoromanisch
9903 Französisch
9904 Italienisch
  - Strassenbezeichnung offiziell
Numerisch (Ganzzahl), 1 Stelle, 1=ja, 0=nein
Technische Spezifikationen  
Merkmal Zulässige Werte Zulässige leere Werte
Strassenbezeichnung Alle Zahlen und Buchstaben,[ ' ], [ - ] und [ . ] Nein
Strassenbezeichnung kurz Alle Zahlen und Buchstaben,[ ' ], [ - ] und [ . ] Nein
Strassenbezeichnung Index Alle Zahlen und Buchstaben,[ ' ], [ - ] und [ . ] Nein
Strassenbezeichnung Sprache Gemäss Codierung Nein
Strassenbezeichnung offiziell Gemäss Codierung Nein
Meldepflicht - Strassenbezeichnung
Strassenbezeichnung kurz
Strassenbezeichnung Index
Strassenbezeichnung Sprache
Strassenbezeichnung offiziell
Die Angabe ist für alle Strassen obligatorisch.
STRNAME : SO5580; STRNAMK : SO2035 ; STRINDX : SO5104 ; STRSP : SO4993 ; STROFFIZIEL : SO3117
Datenquellen - Strassenbezeichnung
Strassenbezeichnung kurz
Strassenbezeichnung Index
Strassenbezeichnung Sprache
Strassenbezeichnung offiziell
Angaben der kommunalen Baubehörde
Qualitäts­anfor­derungen - Strassenbezeichnung
Die Strassenbezeichnung ist in derselben Ortschaft und in derselben Gemeinde eindeutig.

Strassenbezeichnung kurz

Die kurze Strassenbezeichnung ist in derselben Ortschaft und in derselben Gemeinde eindeutig.
Strassenbezeichnung Index
Strassenbezeichnung Sprache
Strassenbezeichnung offiziell
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Realisierungsstand der Strasse FR IT

Angabe zum Realisierungsstand der Strasse.
Detaillierte Beschreibung - Realisierungsstand der Strasse
Es wird zwischen folgenden Realisierungsständen unterschieden:
- Projektierte Strasse
- Baubegonnene Strasse
- Bestehende Strasse
- Aufgehobene Strasse
Rechtliche Grundlage   Art. 8 Abs. 2 Bst. f VGWR
Art. 26a Abs. 2 Bst. f GeoNV
Codierung - Realisierungsstand der Strasse
Numerisch (Ganzzahl), 4 Stellen
Es wird zwischen folgenden Strassenrealisierungsständen unterschieden:
Code Art der Arbeiten
9811 Projektiert
9812 Im Bau
9813 Bestehend
9814 Aufgehoben
Technische Spezifikationen  
Merkmal Zulässige Werte Zulässige leere Werte
Realisierungsstand der Strasse Gemäss Codierung Nein
Meldepflicht - Realisierungsstand der Strasse
Die Angabe ist für alle Strassen obligatorisch.
Datenquellen - Realisierungsstand der Strasse
- Hauptdatenquelle: Gemeindeverwaltung
- Hilfsdatenquellen: amtliche Vermessung
Qualitäts­anfor­derungen - Realisierungsstand der Strasse
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Art der Strasse FR IT

Art des betreffenden Strassenobjektes.
Detaillierte Beschreibung - Art der Strasse
Der Oberbegriff "Strasse" umfasst verschiedene geografische Elemente: sowohl Strassen im engeren Sinne als auch Plätze und benannte Gebiete wie Weiler.
Das Merkmal "Art der Strasse" gibt an, ob es sich um eine Strasse (= Linie), einen Platz (= Punkt) oder ein benanntes Gebiet (= Fläche) handelt.
Rechtliche Grundlage   Art. 8 Abs. 2 Bst. f VGWR
Art. 26a Abs. 2 Bst. e GeoNV
Codierung - Art der Strasse
Numerisch (Ganzzahl), 4 Stellen
Es wird zwischen folgenden Arten der Strasse unterschieden:
Code Art der Strasse
9801 Strasse (Linienobjekt)
9802 Platz (Punktobjekt)
9803 Benanntes Gebiet (Flächenobjekt)
Technische Spezifikationen  
Merkmal Zulässige Werte Zulässige leere Werte
Art der Strasse Gemäss Codierung Nein
Meldepflicht - Art der Strasse
Die Angabe ist für alle Strassen obligatorisch.
Datenquellen - Art der Strasse
- Hauptdatenquelle: swisstopo
- Hilfsdatenquellen: Gemeindeverwaltung und amtliche Vermessung
Qualitäts­anfor­derungen - Art der Strasse
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Strassengeometrie FR IT

Geometrie des Objekts Strasse.
Detaillierte Beschreibung - Strassengeometrie
Die Strassengeometrie entspricht der Strassenachse bzw. der Position des Platzes oder benannten Gebietes.
Strassenachsen werden als Linien eingetragen,
Plätze und benannte Gebiete als Punkte oder Polygone.
Anhand dieser Geometrien lassen sich Strassen in einem geografischen Informationssystem darstellen.
Für neue Strassen kann die Geometrie provisorisch erfasst werden.
Später werden die Angaben aus der amtlichen Vermessung übernommen.
Unterbrochene Strassen werden mit mehreren aufeinanderfolgenden Linien dargestellt.
Rechtliche Grundlage   Art. 8 Abs. 2 Bst. f VGWR
Art. 26a Abs. 2 Bst. e GeoNV
Codierung - Strassengeometrie
Die Strassengeometrie wird im Format GEOJSon (IETF, rfc 7496) unter Verwendung der Rahmenreferenz LV95 erfasst.
Einzig die Objekte des Typs "Point", "LineString", "MultiLineString" und "Polygon" sind erlaubt.
Punkte
Die Punkte (für Plätze und benannte Gebiete) werden gemäss folgendem Modell erfasst:
{"type": "Polygon", "coordinates": [2561810.536, 1205201.123] }
Linien
Die Linien (für Strassen) werden gemäss folgendem Modell erfasst:
{"type": "LineString", "coordinates": 2561739,425 1205245,456 2561645,789 1205321,987.
Oder
{"type": "MultiLineString", "coordinates": [ [ [2561739.425, 1205245.456], [2561645.789, 1205321.987] ], [ [2561824.147, 1205635.236], [2561712.963, 1205388.897] ] }
Polygone
Die Polygone (für Plätze und benannte Gebiete) werden als Polygone gemäss folgendem Modell erfasst:
{"type": "Polygon", "coordinates": [ [ [2561739.425, 1205245.456], [2561645.789, 1205321.987], [2561824.147, 1205635.236], [2561712.963, 1205388.897] ] ] }
Technische Spezifikationen  
Merkmal Zulässige Werte Zulässige leere Werte
Strassengeometrie Gemäss Codierung Ja
Meldepflicht - Strassengeometrie
Die Angabe ist für sämtliche Neuerfassungen obligatorisch.
Datenquellen - Strassengeometrie
- Hauptdatenquelle: swisstopo
- Hilfsdatenquellen:
         - amtliche Vermessung
         - Angabe der Gemeinde
         - BFS, auf Grundlage weiterer kartografischer Angaben
         - andere Quelle
Qualitäts­anfor­derungen - Strassengeometrie
Die Strasse ist innerhalb der Gemeindegrenzen lokalisiert.

Amtliche Strassennummer FR IT

Amtliche Strassennummer.
Detaillierte Beschreibung - Amtliche Strassennummer
{{-Unter der amtlichen Strassennummer ist die Strassennummer gemäss eines amtlichen Verwaltungsregisters (z.B. amtliche Vermessung) zu verstehen.-}}
Die Nummerierung der Strassenbezeichnungen muss kantonal geregelt sein, damit sie im eidg. GWR erfasst wird.
Rechtliche Grundlage   Art. 26a GeoNV{{+--+}}
Codierung - Amtliche Strassennummer
Numerisch (Ganzzahl), 12 Stellen
Technische Spezifikationen  
Merkmal Zulässige Werte Zulässige leere Werte
Amtliche Strassennummer 0 – 999'999'999'999 Ja
Meldepflicht - Amtliche Strassennummer
Fakultativ
Datenquellen - Amtliche Strassennummer
Zuständige Behörde
Qualitäts­anfor­derungen - Amtliche Strassennummer
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