Änderung der Verordnung über das eidgenössische Gebäude- und Wohnungsregister (VGWR)
Am 27. November 2024 bestätigte der Bundesrat die Einführung des Begriffs der Stammdaten in der VGWR sowie des Begriffs des ähnlichen Objekts (zu einem Projekt, einem Gebäude oder einer Wohnung). Die Verordnung wird zudem angepasst, um den Energiebedarf zu berücksichtigen und ist ab dem 15. Januar 2025 in Kraft.
Stammdaten
Verwaltungsbehörden bedürfen zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben vielfältiger Informationen. Während viele Daten fachspezifischer Natur sind (z. B. Angaben über das Einkommen und Vermögen natürlicher Personen für die Steuerverwaltung; Informationen über die Arbeitsunfähigkeit von Personen für das Sozialversicherungsamt), ist ein gewisser Kernbestand von Daten ("Stammdaten") fachgebietsunabhängig und damit grundsätzlich für alle Verwaltungsbehörden von Bedeutung.
Im Zeitalter der Digitalisierung erscheint es nicht mehr angemessen, dass Verwaltungseinheiten je in eigenen Datenbanken dieselben Stammdaten führen und pflegen. Stattdessen drängt es sich auf, Stammdaten im Rahmen einer einheitlichen Datenverwaltung der gesamten Verwaltung (sowie allfälligen weiteren berechtigten Stellen) zur Verfügung zu stellen und damit die einheitliche Verwendung dieser Daten zu gewährleisten. Dies entspricht auch dem Once-Only-Prinzip, wonach die Verwaltung Daten bei jeder Person möglichst nur einmal erheben soll.
Vor diesem Hintergrund hat der Bundesrat mit Beschluss vom 4. März 2022 das EDI (BFS) im Rahmen der "Gemeinsamen Stammdatenverwaltung Bund" beauftragt, den Rechtssetzungsbedarf für Stammdaten von "Gebäuden und Wohnungen" abzuklären und nach den bestehenden Kompetenzen den weiteren Ausbau der gemeinsamen Stammdatenverwaltung des Bundes umzusetzen. Dieser Auftrag wird mit der Revision der VGWR ausgeführt.
Welche Daten sind Stammdaten?
Als Gebäudestammdaten gelten die im Merkmalskatalog des BFS als solche definierten Identifikatoren und Merkmale für die Informationen des Registers die in der VGWR aufgelistet sind. Es ist daher zu betonen, dass nicht alle Merkmale im GWR, die den betreffenden Informationen entsprechen, notwendigerweise Stammdaten sind.
Liste der Informationen, die als Stammdaten gelten könnten:
Informationen zu Gebäuden und gebäudeähnlichen Objekten
- Gebäudeidentifikator des BFS (EGID)
- Politische Gemeinde
- Adressierungsangaben nach Artikel 26a und 26b GeoNV
- Gebäudekategorie
- Gebäudestatus (projektiert, erstellt, abgebrochen)
- Gebäudedimensionen (Flächen, Volumen)
- Gebäudestruktur (Anzahl Stockwerke)
- Gebäudetechnische Installationen (Heizsystem, Schutzraum)
Informationen zu Wohnungen und wohnungsähnlichen Objekten
- Wohnungsidentifikator des BFS (EWID)
- Lokalisierung der Wohnung im Gebäude
- Wohnungsstatus (projektiert, erstellt, abgebrochen)
- Wohnungsdimensionen (Fläche)
- Wohnungsstruktur (Anzahl Zimmer, Kocheinrichtung, mehrstöckig)
Nutzungspflicht
Die Bereitstellung von Gebäude- und Wohnungsstammdaten in guter Qualität zu administrativen Zwecken ist nur dann zielführend, wenn sie von den betroffenen Behörden einheitlich verwendet werden.
(i) für die Bundesverwaltung
Dementsprechend sieht die VGWR vor, dass die einheitliche Verwendung Gebäude- und Wohnungsstammdaten für Bundesbehörden im Rahmen der Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben verbindlich ist.
(ii) für die Kantone und Gemeinden
Für Behörden der Kantone und Gemeinden ist die Verwendung der Stammdaten im Rahmen der Kommunikation mit dem Bund erforderlich, um Widersprüche zu vermeiden.
Meldungspflicht der Mängel
Die VGWR sieht vor, dass Behörden und Stellen, die für Datenquellen, welche dem BFS zur Nachführung der GWR-Daten dienen, zuständig sind, allfällige Mängel bei Gebäude- und Wohnungsstammdaten (wie fehlende oder unzutreffend Angaben) der zuständigen Nachführungsstelle melden. Fehlerhafte Gebäude- und Wohnungsstammdaten sollen also über die zuständigen Nachführungsstellen behoben werden, damit eine hohe Qualität der Stammdaten gewährleistet werden kann.
Ausserdem stellen die Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinde Unstimmigkeiten zwischen den Gebäude- und Wohnungsstammdaten und ihren eigenen Daten fest, so melden sie dies dem BFS über die Schnittstellen.
Schnittstelle
Um die Meldung von Mängeln, die bei Stammdaten festgestellt worden sind, möglichst einfach und effizient vornehmen zu können, stellt das BFS eine standardisierte Schnittstelle zur Verfügung. Diese Schnittstelle steht auch für die Meldung von Daten zur Verfügung, die nicht Stammdaten sind. Vom BFS gesammelte Mängel werden den zuständigen Nachführungsstellen zur Validierung mitgeteilt.
Laufende Aktualisierung
Für statistische Zwecke ist es ausreichend, wenn die verwendeten Daten genügend repräsentativ sind, weshalb insignifikante Mängel in den Daten hingenommen werden können. Bei der Verwendung von Gebäude- und Wohnungsstammdaten zu administrativen Zwecken ist die Datenqualität dagegen von grösserer Bedeutung. Stammdaten sind für Verwaltungsbehörden nur dann von effektivem Nutzen und verbessern die Effizienz der Geschäftsabläufe, wenn sie aktuell sind. Folglich wird in der VGWR klargestellt, dass anerkannte Register dem BFS ihre Daten für das GWR täglich in aktualisierter Form d. h. sobald sie nach dem ordentlichen Verwaltungsprozess verfügbar sind, übermitteln. Die Datenübermittlung erfolgt standardisiert und automatisiert.
Begriff des ähnlichen Objekts
Projektähnliches Objekt
Der Begriff "Bauprojekt" wird um geplante Änderungen an Gebäuden im Zusammenhang mit der Energieversorgung (z.B. Solaranlagen) oder des Umweltschutzes (z.B. CO2-Ausstoss) erweitert, die zum Teil keiner Baugenehmigung unterliegen, jedoch meldepflichtig sind.
Definition des Bauprojektes: Objekt, für das ein Baubewilligungsgesuch nach Raumplanungsgesetz erforderlich ist, oder projektähnliches Objekt, das keiner Baubewilligung bedarf, jedoch der Meldepflicht unterliegt.
Gebäudeähnliche Objekte
Gebäudeähnliche Objekte" sind Objekte, die für administrative Zwecke ebenfalls eindeutig identifiziert werden können müssen, die aber nicht alle der Kriterien der Gebäudedefinition enthalten. Solche Objekte werden bereits aktuell im Register geführt. Mit der vorliegenden Revision kann diese Diskrepanz beseitigt und Transparenz geschaffen werden. Es geht insbesondere um provisorische Unterkünfte, mobile Unterkünfte (Mobil-homes), Wohnwagen, Waggons, Wohnschiffe, Baracken usw., und Sonderbauten, wie unterirdische Gebäude, Telefonkabinen, Litfasssäulen, Zisternen, offene Hallen, Carports, Parkhäuser, Perronüberdachungen usw.
Definition des Gebäudes: ein auf Dauer angelegter, mit einem Dach versehener, mit dem Boden fest verbundener Bau, der Personen aufnehmen kann und zu Wohnzwecken oder Zwecken der Arbeit, der Ausbildung, der Kultur, des Sports oder jeglicher anderer menschlicher Tätigkeit dient; ein Doppel-, Gruppen- und Reihenhaus zählt ebenfalls als ein Gebäude, wenn es einen eigenen Zugang von aussen hat und wenn zwischen den Gebäuden eine senkrechte vom Erdgeschoss bis zum Dach reichende tragende Trennmauer besteht.
Definition eines gebäudeähnlichen Objektes: Objekt, das nur einzelne der Kriterien der Definition des Gebäudes aufweist.
Wohnungsähnliche Objekte
"Wohnungsähnlichen Objekte" sind Objekte, die für administrative Zwecke ebenfalls eindeutig identifiziert werden können müssen, die aber nicht alle der Kriterien der Wohnungsdefinition enthalten. Betroffen sind insbesondere bewohnbaren Einzelzimmer (ohne eigene Kocheinrichtung), wie Mansarden, oder Zimmer in einer Clusterwohnung.
Definition der Wohnung: eine Gesamtheit von Räumen nach dem Gesetz über Zweitwohnungen, d. h., die folgenden Bedingungen erfüllt:
- für eine Wohnnutzung geeignet sind;
- eine bauliche Einheit bilden;
- einen Zugang entweder von aussen oder von einem gemeinsam mit anderen Wohnungen genutzten Bereich innerhalb des Gebäudes haben;
- über eine Kocheinrichtung verfügen, und
- keine Fahrnis darstellen.
Definition eines wohnungsähnlichen Objektes: Objekt, das nur einzelne der Kriterien der Definition der Wohnung aufweist.
Verankerung der Organisationsvereinbarung und der Verantwortlichkeiten der Koordinierungsstelle
Zu den Aufgaben des BFS gehört die Organisation der Zusammenarbeit mit den kantonalen und kommunalen Stellen. Diese wird bereits aktuell mit der Mehrheit der Stellen in Form einer Organisationsvereinbarung geregelt, da nur so die sehr unterschiedlichen kantonalen und kommunalen Gegebenheiten genügend berücksichtigt werden können. Das Eingehen einer solchen Vereinbarung ist nun für alle Stellen obligatorisch. Diese Vereinbarung hält fest, wie die kantonale Koordinationsstelle ihre Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortlichkeiten genau ausübt, insbesondere zu welchem Zeitpunkt sie genau die Daten liefert und welche kommunalen Stellen oder gar welche Personen für die Aktualisierung des GWR zuständig sind.
Die Koordinationsstelle hat sicherzustellen, dass die Gebäude- und Wohnungsstammdaten regelmässig, d. h. sobald sie nach dem ordentlichen Verwaltungsprozess verfügbar sind, aktualisiert werden, da nur aktuelle Stammdaten für die Erfüllung administrativer Aufgaben von praktischem Nutzen sind.
Gleiches gilt für die Richtigkeit der Gebäude- und Wohnungsstammdaten. Die kantonale Koordinationsstelle sorgt dafür, dass die zuständigen kantonalen und kommunalen Nachführungsstellen die Gebäude- und Wohnungsstammdaten laufend überprüfen und bei der Feststellung von Mängeln die erforderlichen Berichtigungen vornehmen.
Renovationsjahre
Im GWR werden neue Daten über die Effizienz der Gebäudehülle, d.h. die Jahre, in denen die Gebäudehülle renoviert wurde, erfasst werden können. (Fassade, Dach, Keller und Fenster). Diese sind für die Beurteilung der Energieeffizienz zentral und steigern die Genauigkeit des vom BAFU eingeführten CO2-Rechners, der auf internationalen Berechnungskriterien beruht.
Private Quellen
Unter den möglichen Datenquellen für im GWR geführte Objekte werden die Versicherungen sowie weitere private Quellen angefügt. Private Quellen können dazu beitragen, die Qualität und Aktualität der GWR-Daten zu verbessern bzw. zu gewährleisten, weshalb sie in der Verordnung ausdrücklich erwähnt werden sollen, damit entsprechende freiwillige Datenlieferungen für das GWR benutzt werden können.