Antworten auf die gestellten Fragen

Nachfolgend finden Sie nur die Antworten auf die Fragen, die wir bereits bearbeitet haben.

Automatisch erstellte Übersetzungen.

Energie

Frage 1
Eidgenössischer Identifikator des thermischen Netzes: Hier wird erwähnt, dass Liste der thermischen Netze wird vom Bundesamt für Energie (BFE) geführt. Bedeutet dies auch, dass die ID-Vergabe über das BFE läuft? Wie ist der Prozess konkret vorgesehen, wenn ein neues thermisches Netz erfasst wird? Der Kanton /.../ für bereits eine kantonale ID für Wärmeverbunde, welche entsprechend angepasst werden müsste.

Die Zuteilung der eidgenössischen Identifikatoren wird tatsächlich vom BFE vorgenommen und ersetzt nicht die kantonalen Identifikatoren. Soweit wir wissen, ist der Prozess noch nicht vollständig definiert.
Frage 2
Nennleistung der Wärmeerzeugungsanlage: Wir empfehlen, dieses Merkmal als fakultativ zu definieren, da mit grosser Wahrscheinlichkeit nicht für alle Anlagen eine Nennleistung verfügbar sein wird.

Wir sind uns bewusst, dass diese Daten möglicherweise nicht verfügbar sind, jedoch handelt es sich um wichtige Informationen, die die Grundlage für die Überarbeitung des Merkmalskatalogs bilden. Wir könnten in Betracht ziehen, die Nennleistung nur für beheizte Neubauten zu verlangen.
Frage 3
Die Abgrenzung zwischen "Thermische Netzen" und "Wärmeerzeuger für mehrere Gebäuden" ist aus unserer Sicht noch nicht klar definiert. Nach welchen Kriterien wird hier die Unterscheidung gemacht? Gemäss unseren bisherigen Erfahrungen ist diese Unterscheidung in der Praxis oft nicht eindeutig. Im kantonale GWR muss eines der folgenden Kriterien erfüllt sein, damit ein thermisches Netz erfasst wird:
- Zehn oder mehr angeschlossene Gebäude
- Erweiterbarkeit: Es können weitere Gebäude an die Anlage angeschlossen werden

Der Kanton oder die Gemeinde müssen die W?rmenetze nicht erfassen, dies ist Aufgabe des BFE. Die Definition des Begriffs "Thermische Netze" wird derzeit überarbeitet und könnte bald für die gesamte Schweiz gelten.
Frage 4
Durch die Ergänzung des Merkmalskatalogs um Merkmale zur Renovierung von Fassaden, Böden, Dächern und Fenstern sollte es möglich sein, den Energiebedarf genauer zu bestimmen. Wir schätzen den Arbeitsaufwand für die Gemeinden, die bestehenden Baugesuche und Nebenregister zu bearbeiten, um diese neuen Merkmale in das REG zu erfassen, als sehr hoch ein. Wir halten daher eine finanzielle Beteiligung des Bundes an der Erforschung und Erfassung der zusätzlichen Merkmale mit einer entsprechenden Planung für sinnvoll.

Es ist keine finanzielle Beteiligung vorgesehen. Um zu vermeiden, dass den Gemeinden zusätzliche Aufgaben auferlegt werden, für die sie manchmal nicht über die erforderlichen Kompetenzen verfügen, haben wir vorgesehen, auch den für Energie zuständigen Dienststellen Zugang zum RegBL zu gewähren.
Frage 5
Was die Wärmeerzeugungsanlagen betrifft, so stellen wir fest, dass diese im MK5.0 konzeptionell sicherlich korrekt modelliert sind. In den allermeisten Fällen erzeugt die Anlage jedoch Wärme für das Gebäude, in dem sie sich befindet. Die Umwandlung der bisher erfassten Daten zur Wärmeerzeugung erfordert jedoch die Unterstützung der Mitarbeitenden des Bundesamtes für Statistik. Es muss unbedingt vermieden werden, dass die Gemeinden diese Daten erneut erfassen müssen.

Der Übergang zur Version 5.0 beinhaltet eine automatische Datenkonvertierung. Die Gemeinden müssen diesbezüglich keine weiteren Schritte unternehmen.
Frage 6
Begriff "Erzeugung": Besteht eine "Wärmeerzeugungsanlage" aus einem Wärmetauscher (z.B. bei einem Fernwärmenetz), dann ist der Betriff der "Erzeugung" etwas irreführend. Ev. könnte allgemeiner von "Wärmeversorgungsanlagen" gesprochen werden.

Der Hinweis ist nachvollziehbar. Dennoch ist es unerlässlich, dass wir den Vorgaben der CO₂-Verordnung entsprechen.
Frage 7
Energieträger (TENT): Bestimmte Heizkessel (Zweistoffkessel) können sowohl Heizöl wie auch Gas verarbeiten. Für die Versorgungssicherheit ist die Kenntnis von Zweistoffkesseln ein Aspekt (Lagerfähigkeit von Heizöl gegenüber Erdgas im Inland).

Dieses Detaillierungsgrad wird von der CO₂-Verordnung nicht verlangt und wird daher nicht weiter berücksichtigt.
Frage 8
Energieträger (TENT): Die neuen Mustervorschriften der Kantone im Energiebereich (MuKEn 2025) sehen unter bestimmten Auflagen vor, dass eine Wärmeversorgung mittels erneuerbaren (flüssigen oder gasförmigen) Brennstoffen gesetzeskonform ist. Eine Unterscheidung von fossilen gasförmigen (Erdgas) und flüssigen (Heizöl) Brennstoffen gegenüber erneuerbaren Brennstoffen (gasförmig und flüssig) würde die Regelung der MuKEn 2025 (v.a. Art. 1.38) aufnehmen. Seit 1.1.2025 besteht in der Schweiz auch ein offizielles Herkunftsnachweissystem (HKN) für erneuerbare Brennstoffe.

Wir können den Unterschied zwischen fossilen Brennstoffen nicht direkt im GWR verwalten. Wir empfehlen aber, eine Datenbank zu erstellen, die unsere Identifikatoren übernimmt, vor allem die für Gebäude und Heizungsanlagen.
Frage 9
Rolle des Gebäudes im Rahmen einer Wärmeerzeugungsanlage für mehrere Gebäude (TWAERZGEBROLLE): Mit einer zusätzlichen Ausprägung (Wärmelieferant für ein thermisches Netz) könnten Heizzentralen für die Versorgung mehrerer Gebäude von Heizzentralen für ein thermisches Netz unterschieden werden.

Wir haben vor, den Merkmalen TWAERZGEBROLLE nur für Gebäude zu dedizieren, die über einen Wärmeerzeuger für mehrere Gebäude verfügen oder verfügen sollten.
Frage 10
Einsatzart der Wärmeerzeugungsanlage: Für Aussagen bezüglich der Bereitstellung von Wärme in multivalenten Systemen muss die Einsatzart der einzelnen Anlagen bekannt sein (Bandlast, Spitzenlast, …). Damit kann mit Hilfe der Einsatzart charakteristischen Volllaststunden und der Nennleistung auf die bereitgestellte Wärmemenge geschlossen werden.

Das ist nicht unser Fachgebiet, wir müssen nur die Nennleistung erhalten.
Frage 11
In den letzten Jahren haben wir festgestellt, dass es bei der Modellierung der Energieeigenschaften von Gebäuden nicht so stabil läuft. Wir wissen, dass sich die Anforderungen und der rechtliche Rahmen ändern, aber diese Instabilität ist sowohl für die Nutzung als auch für die Datenerfassung ein Problem. Ausserdem darf man nicht vergessen, dass die Hauptquelle für das Register die Baugenehmigungen sind. Die Änderung der im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens angeforderten Informationen ist ein umfangreicher Vorgang in Bezug auf die Wartung des Informationssystems und die Schulung der Nutzer (Gemeinden und Beauftragte). Dies ist umso heikler, als es keine verbindlichen rechtlichen Grundlagen für diese Anforderungen gibt. Wir stellen ausserdem fest, dass wir die Grenze dessen erreicht haben, was Gemeinden ohne technischen Dienst in Bezug auf die Angabe dieser Energieeigenschaften leisten können. Nicht jede Gemeinde kann über einen Ingenieur im Bereich Energie verfügen, um das Bundesregister zu füllen. Wir bitten daher um eine Klarstellung, welche Angaben auf der Grundlage eines Bauantrags mit der entsprechenden Rechtsgrundlage zwingend erfasst werden müssen und welche aus sekundären Datenquellen stammen dürfen. Die Angabe von Infos zum Fernwärmenetz geht unserer Meinung nach eindeutig über den strengen Rahmen eines Bauantrags hinaus, und diese Daten sollten daher als Daten aus einer sekundären Quelle betrachtet werden. Ausserdem bitten wir als anerkanntes Register darum, dass die aus sekundären Quellen stammenden Daten nicht für die Aktualisierung des GWR auf der Grundlage der Daten aus anerkannten Registern vorgeschrieben werden.

Wie du richtig gesagt hast, ist es echt schwierig, das Thema Energie in einem sich ständig ändernden Umfeld dauerhaft festzulegen. Man sollte auch bedenken, dass die letzte Version des Merkmalskatalog, die das Thema Energie beeinflussen, aus dem Jahr 2018 stammt. Die nächste Aktualisierung ist für Ende 2025 geplant. In diesem Zusammenhang scheint es übertrieben, Anpassungen, die nach einem Zeitraum von sieben Jahren vorgenommen werden, als "Instabilitäten" zu bezeichnen. Um die Qualität der Daten zu gewährleisten, ist die Nutzung von Daten, die nicht aus dem Bauprojekt stammen, und die Zusammenarbeit mit anderen kantonalen Dienststellen unerlässlich, insbesondere bei anerkannten Registern. Ausserdem können die Energiedienststellen nun einen speziellen Zugang beantragen, der es ihnen ermöglicht, Änderungen an den Registerdaten vorzunehmen.
Frage 12
Auch wenn es sich nicht um eine Anlage zur Wärmeerzeugung handelt, könnte es interessant sein, Photovoltaikanlagen (Stromerzeugung) in das GWR aufzunehmen.

Photovoltaik-Solaranlagen werden vom BFE verwaltet und in dieser Ebene auf dem Bundesgeoportal veröffentlicht:
https://s.geo.admin.ch/k6kpu96lfu8g
Das BFE hat bereits vorgesehen, die EGID in seine Datenbank aufzunehmen.

Wohnungsclusters

Frage 1
Bewohnbare Einzelzimmer: Wir begrüssen, dass Mansarden als Wohnungen ohne Küche erfasst werden können.
Für uns stellt sich hier noch die Frage, ob diese Änderung auch rückwirkend vollzogen werden soll/muss oder ob diese nur für neue Mansarden so umgesetzt wird? Eine rückwirkende Anpassung würde für uns wie auch für die Gemeinden (Umteilung Personen in Einwohnerregistern) zu einem erheblichen Aufwand führen [...].

Nur bei Neubauten musst du das erfassen.
Frage 2
Bewohnbare Einzelzimmer: Sofern Kollektivhaushalte als Wohncluster erfasst werden (inkl. Anzahl Zimmer), würden wir davon absehen, für diese zusätzlich die Anzahl Zimmer im Merkmal separate Wohnräume zu führen, da dies eine Redundanz darstellt.

Wir werden die GKAT 1020 und 1030 in die Beschreibung aufnehmen und dabei klar sagen, dass man das nicht doppelt erfassen soll.
Frage 3
Was geschieht mit Einzelzimmern/Mansarden, die heute unter Anzahl separate Wohnräume beim Gebäude erfasst bzw. gezählt werden?

Nichts, es ist nicht nötig, die aktuelle Situation zu ändern.
Frage 4
Wohncluster: Wir raten davon ab, zwei unterschiedliche Vorgehensweisen zu empfehlen, da dies bereits schon beim Merkmal separate Wohnräume zu uneinheitlicher Erfassung führte. Wir empfehlen, Wohncluster als ganzheitliche Einheiten zu erfassen, was Gemeinschaftsräume einschliesst, wobei die Anzahl Zimmer Aufschluss darüber gibt, wieviele Plätze die Einrichtung bietet. Eine Fläche würden wir als fakultativ erachten.
+
Wohncluster: Wir raten davon ab, zwei unterschiedliche Möglichkeiten zu empfehlen, da dies zu unterschiedlichen Erfassungen führen wird. Je nach Variante hat dies sehr unterschiedliche Auswirkungen für die Haushaltsbildung im Personenregister und auch direkte Konsequenzen auf die Rechnungsstellung der Serafe, da ein Wohncluster nicht zwingend auch ein Kollektivhaushalt ist:
- Variante 1: 1 Serafe-Rechnung für alle Bewohner
- Variante 2: Pro EWID eine separate Serafe-Rechnung

Die Idee ist, die bereits in den Kantonen und Gemeinden geltenden Praktiken sowie die architektonische Natur des Objekts zu respektieren. Die erste Methode besteht einfach darin, eine einzelne grosse Wohnung zu erfassen. Die zweite Methode besteht darin, einen Wohnungsrecord pro Zimmer einzugeben (d.h. ein EWID pro Zimmer). Diese können entweder bewohnbare Einzelzimmer (1 Zimmer ohne Küche) oder kleinere Wohnungen (z.B. 1 Zimmer mit Küche).

Andere

Frage 1
Erstellung fiktiver Strassen bei Strassen, die an mehrere Gemeinden grenzen. Wir denken, dass dieser Ansatz zur Modellierung von Strassen nicht richtig ist. Bei der Modellierung von Assets sollte man eigentlich vermeiden, angrenzende
Strassen doppelt zu erfassen, sondern sie über eine Beziehung verwalten, die der Realität entspricht. In diesem Fall sollte eine Strasse über eine 1:n-Beziehung mit mehreren Gemeinden verbunden werden können. Ebenso erscheint es uns im Rahmen der bewährten Verfahren für die Verwaltung von Strassendaten völlig falsch, die Kennung eines Objekts (ESID) zu ändern, wenn sich eines seiner Attribute ändert, in diesem Fall der Name der Strasse. Wir bitten daher darum, diese beiden letzten Punkte im Zusammenhang mit der Modellierung von Strassen zu überdenken und sie wieder in eine Perspektive der konformen Verwaltung von Datenbeständen zu stellen.

Eine Abkehr von der gemeindeweisen Erfassung der Strassen mit den dazugehörigen Strassenbezeichnungen ist nicht vorgesehen. Die Gemeindeautonomie bei der Adressierung lässt nicht zu, dass der Strassenidentifikator mit der Nachbargemeinde oder sogar dem Nachbarkanton "geteilt" wird. Bei der Vergabe eines neuen Strassennamens erhält die Strasse einen neuen Identifikator. Es gibt Konstellationen, wo die alte und die neue Strasse (resp. die Strassennamen) noch gleichzeitig im GWR vorkommen. Rettungskräfte zB haben explizit nach dieser Konstellation gefragt. Zudem erlaubt das System, dass abgebrochene Gebäude die ursprüngliche Adresse mit dem alten Strassennamen behalten können.  
Frage 2
Gebäudeeingangsnummer: Dass jetzt nicht mehr nur Kleinbuchstaben verwendet werden, ist super. Der Kanton [...] wird wahrscheinlich alle Kleinbuchstaben in Grossbuchstaben ändern wollen.

In Version 4.2 des Merkmalskatalogs war die Kodierung der DEINR auch durch Qualitätsanforderungen gekennzeichnet. Mit Version 5.0 wurden diese Qualitätsanforderungen an die richtige Stelle gesetzt, indem auf die Empfehlung zur Adressierung von Gebäuden und zur Schreibweise von Strassennamen verwiesen wurde.
Frage 3
In den Vorbemerkungen wird aus unserer Sicht zwar richtigerweise auf die Bedeutung von "Sekundärdatenquellen" und auf die notwendige Klarheit der Nachführungsprozesse und -zuständigkeiten hingewiesen.

Wir wollen diesen Abschnitt noch etwas ausbauen, um besser zu erklären, warum wir diese Daten brauchen und wie sie genutzt werden. Ausserdem suchen wir nach einem neuen Namen für die Daten, die nicht aus Baubewilligung kommen.
Frage 4
Verknüpfungen zwischen den Entitäten: Anlässlich des Begleitgruppentreffens vom 17.6.2025 wurde erwähnt, dass Mehrfachverbindungen von Grundstücken (Liegenschaften) mit Gebäuden bzw. Bauprojekten aufgehoben würden. In der nachfolgenden Darstellung können wir diese Änderung nicht erkennen. Erwartet hätten wir die Kardinalität A "kein oder ein einziges" bei Entität B = "Bauprojekt" oder "Gebäude" (analog zur Verknüpfung von Grundstück und Wohnung.

Mit dem Wegfall der Entität "Grundstück" und der Verschiebung einiger Zeichen in den Tabellen "Gebäude" und "Wohnung" werden diese Kardinalitäten verschwinden.
Frage 5
Datenmodell: Die an der Sitzung der Begleitgruppe erwähnte Aufhebung der Entität "Liegenschaft" bzw. deren Verbindung zu den Entitäten "Bauprojekt" und "Gebäude" ist für uns noch nicht klar und wir bitten um Präzisierung.

Die Entität "Grundstück" wird verschwinden. 

Einige seiner Merkmale werden in andere Entitäten integriert, wie beispielsweise "Gebäude" oder "Wohnung".
Frage 6
Code für annullierte Gebäude, Wohnung, Bauprojekte (Fehlerfassungen) ergänzen: Dies ist kein neues Anliegen, aber wir möchten es nochmal einbringen. In der Praxis kommt es immer mal wieder zu Fehlerfassungen, welche dann annulliert bzw. "deaktiviert" werden müssen. Daraus ergibt sich bei uns insbesondere ein Problem bei Stellen, welche die GWR-Daten über den Webservice beziehen: Gelöschte Objekte werden über den Webservice nicht mehr geliefert, jedoch ohne klare Angabe, warum das Objekt nicht mehr geliefert wird (inhaltlicher oder technischer Grund?). In BL führt dies dazu, dass diese Objekte in den Datenbeständen der Gemeinden bestehen bleiben, da die Softwareanbieter ein Objekt nicht einfach automatisch löschen/deaktivieren, wenn es nicht mehr geliefert wird über den Webservice. Um hier mehr Klarheit zu schaffen, schlagen wir deshalb vor, einen zusätzlichen Status-Code "Annulliert (Fehlerfassung)" zu führen (GSTAT, WSTAT, PSTAT, etc.), welcher den aktuellen Flag "Aktivieren/Deaktivieren" ersetzen kann. Dadurch wäre für alle Stellen klar, was mit dem Objekt geschehen ist und es könnte sauber über den Webservice geliefert werden.

Dieser Vorschlag wurde nicht angenommen.
Frage 7
Raumbezogene statistische Grundeinheiten der ersten Stufe (USPAT1): Ist es vorgesehen, dass dieses Merkmal auch im kantonalen GWR geführt werden und über die bestehende Schnittstelle an das BFS geliefert werden muss? Wir empfehlen, dieses Merkmal direkt im eidg. GWR nachzuführen. Andere raumbezogene Einheiten werde auch nicht im GWR selber geführt, sondern bei Bedarf (z.b. Statistik) aus anderen Quellen verknüpft.

Vom BFS vergeben, kann von den Kantonen übernommen werden.
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