Für die Immobilienverwalter
Lieferung der GWR-Daten zur Erfüllung der Drittmeldepflicht
AuskunftspflichtArt. 12 des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2006 über die Harmonisierung der Einwohnerregister und anderer amtlicher Personenregister (RHG, SR 431.02) ermöglicht es den Kantonen, Vermieterinnen, Vermietern und Liegenschaftsverwaltungen gesetzlich zu verpflichten, die Einwohnerkontrollen über einziehende, ausziehende und wohnhafte Mieterinnen und Mieter zu informieren (Auskunftspflicht).
Drittmeldung.chDieser Service ist nur für bestimmte Kantone verfügbar