Für die Immobilienverwalter

Lieferung der GWR-Daten zur Erfüllung der Drittmeldepflicht

Auskunftspflicht

Art. 12 des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2006 über die Harmonisierung der Einwohnerregister und anderer amtlicher Personenregister (RHG, SR 431.02) ermöglicht es den Kantonen, Vermieterinnen, Vermietern und Liegenschaftsverwaltungen gesetzlich zu verpflichten, die Einwohnerkontrollen über einziehende, ausziehende und wohnhafte Mieterinnen und Mieter zu informieren (Auskunftspflicht).

Drittmeldung.ch

Dieser Service ist nur für bestimmte Kantone verfügbar