Wie wird die Nutzungart der Wohnung geführt?

Einleitung

Dieses FAQ richtet sich an die kommunalen Stellen, die für die Umsetzung des Zweitwohnungsgesetzes (ZWG - SR 702) vom 20. März 2015 sowie der entsprechenden Verordnung (Zweitwohnungsverordnung, ZWV - SR 702.1) zuständig sind.

Gemäss ZWV bestimmt das Bundesamt für Raumentwicklung (ARE) den Zweitwohnungsanteil in den Gemeinden anhand des eidgenössischen Gebäude- und Wohnungsregisters (GWR) in Kombination mit den Einwohnerdaten der Gemeinden. Hierzu wird den Gemeinden im GWR das Menu "Nutzungsart der Wohnung (WNART)" zur Verfügung gestellt.

Den Gemeinden steht in der GWR-Applikation ein Menu für die Aktualisierung des Wohnungsinventars zur Verfügung. Dieses Menu ermöglicht dem ARE ausserdem das Auswerten des Wohnungsinventars, entscheidend für den Zweitwohnungsanteil aller Gemeinden.

Nutzungsart der Wohnung (WNART)

Das Merkmal "Nutzungsart der Wohnung" wird für die Umsetzung des ZWG verwendet. Die Nachführung des Merkmals beschränkt sich, gemäss den Richtlinien des ARE, auf die Anforderungen des ZWG.

WNART

Nutzungsart

Beschreibung

3010

Bewohnt gemäss RHG [1] Art. 3
Bst. b (Erstwohnung, ZWG Art. 2 Abs. 2)

Diese Wohnungen umfassen ausschliesslich:

Die Wohnungen, die von mindestens einer in der Gemeinde gemäss RHG Art. 3 Bst. b niedergelassenen Person bewohnt sind.

Die Wohnungen werden vierteljährlich, automatisch gemäss der Daten der Einwohnerkontrollen nachgeführt.

3020

Zeitweise bewohnt (Zweitwohnung, ZWG Art. 2 Abs. 4)

Diese Wohnungen umfassen:

Wohnungen mit oder ohne hotelähnliche Dienstleistungen, die für eine kurze Zeit vermietet werden.

Wohnungen, die durch den Eigentümer bzw. die Eigentümerin oder den Vermieter bzw. die Vermieterin zeitweise genutzt werden.

Leer stehende Ferienwohnungen.

Bewohnbare, jedoch seit mehr als zwei Jahren nicht dauernd bewohnte Wohnungen.

Nicht zu diesen Wohnungen zählen:

Alpwohnungen, die zu landwirtschaftlichen Zwecken saisonal genutzt werden → 3035

Aus bau- oder sanitätspolizeilichen Gründen gesperrte Wohnungen → 3070

3030

Zweckentfremdet (anders als zum Wohnen genutzt gem. Art. 2 Abs. 3
Bst. h ZWG)

Diese Wohnungen umfassen:

Dauernd für einen anderen Zweck als das Wohnen genutzte Wohnungen (z.B. Anwaltskanzlei, Ingenieurbüro).

Nicht zu diesen Wohnungen zählen:

Aus bau- oder sanitätspolizeilichen Gründen gesperrte Wohnungen → 3070

Wohnungen, die zu Erwerbs- oder Ausbildungszwecken dauernd bewohnt sind → 3031

3031

Zu Erwerbs- oder Ausbildungszwecken bewohnt
(ZWG Art. 2 Abs. 3 Bst. a)

Diese Wohnungen umfassen:

Wohnungen, die zu Erwerbs- oder Ausbildungszwecken dauernd bewohnt sind (Wochenaufenthalterinnen und
-aufenthalter).

Nicht zu diesen Wohnungen zählen:

Wohnungen belegt von Personen mit Aufenthalt in der Gemeinde nicht zu Erwerbs- oder Ausbildungszwecken (Zweitwohnungen) → 3020

3032

Von einem Privathaushalt mit Erstwohnung im gleichen Gebäude bewohnt
(ZWG Art. 2 Abs. 3
Bst. b)

Diese Wohnungen umfassen:

Wohnungen bewohnt durch einen Privathaushalt, der im gleichen Gebäude eine weitere Wohnung dauernd belegt.

Nicht zu diesen Wohnungen zählen:

Wohnungen, die von einem Kollektivhaushalt bewohnt sind → 3038

3033

Bewohnt von nicht meldepflichtigen Personen
(ZWG Art. 2 Abs. 3
Bst. c)

Diese Wohnungen umfassen:

Wohnungen, die durch Personen, die nicht im Einwohnerregister eingetragen sind (diplomatisches Personal, internationale Beamtinnen und Beamte, gemäss SEM meldungspflichtige[2] Personen im Asylprozess), dauernd bewohnt sind.

Nicht zu diesen Wohnungen zählen:

Wohnungen, die zu Erwerbs- oder Ausbildungszwecken dauernd bewohnt sind (Wochenaufenthalterinnen und -aufenthalter) → 3031

3034

Leerstehend seit höchstens zwei Jahren
(ZWG Art. 2 Abs. 3 Bst. d)

Diese Wohnungen umfassen:

Leerwohnungen, d.h. bewohnbare, bis zu höchstens zwei Jahren leer stehende Wohnungen (möbliert oder unmöbliert), die zur dauernden Miete oder zum Kauf angeboten werden.

Nicht zu diesen Wohnungen zählen:

Bewohnbare nicht dauernd bewohnte Wohnungen, die nicht zur dauernden Miete oder zum Kauf angeboten werden → 3020

Bewohnbare, jedoch seit mehr als zwei Jahren nicht dauernd bewohnte Wohnungen → 3020

Leer stehende Ferienwohnungen → 3020

Aus bau- oder sanitätspolizeilichen Gründen gesperrte  Wohnungen → 3070

3035

Für alpwirtschaftliche Zwecke genutzt
(ZWG Art. 2 Abs. 3 Bst. e)

Diese Wohnungen umfassen:

Wohnungen, die zu landwirtschaftlichen Zwecken genutzt werden und wegen der Höhenlage nicht ganzjährig für landwirtschaftliche Zwecke zugänglich sind

Nicht zu diesen Wohnungen zählen:

Andere nicht dauernd bewohnte Alpwohnungen, unabhängig davon, ob sie im Winter zugänglich sind oder nicht (Zweitwohnungen) → 3020

3036

Zur kurzzeitigen Unterbringung von Personal genutzt
(ZWG Art. 2 Abs. 3 Bst. f)

Diese Wohnungen umfassen:

Durch Unternehmen, zur Unterbringung von Saison- und Temporärarbeitskräften, genutzte Wohnungen.

Nicht zu diesen Wohnungen zählen:

Dienstwohnungen, d.h. einem Unternehmen gehörende Wohnungen, die den Mitarbeitenden zur Verfügung gestellt werden → 3037

Wohnungen mit oder ohne hotelähnliche Dienstleistungen, die für eine kurze Zeit vermietet werden → 3020

3037

Dienstwohnungen
(ZWG Art. 2 Abs. 3 Bst. g)

Diese Wohnungen umfassen:

Dienstwohnungen im Gastgewerbe, in Spitälern, Heimen usw.

Nicht zu diesen Wohnungen zählen:

Von einem Unternehmen für sein Temporärpersonal gemietete Wohnungen → 3036

Wohnungen mit oder ohne hotelähnliche Dienstleistungen, die für eine kurze Zeit vermietet werden → 3020

3038

Von einem Kollektiv­haushalt gemäss Art.2
Bst. abis der RHV genutzt

 

Diese Wohnungen umfassen:

Wohnungen, die von einem Kollektivhaushalt gemäss Art.2, Bst. a bis der RHV bewohnt sind. (Alters- und Pflegeheime, Heime für Kinder und Jugendliche, Internate, Studentenwohnheime, Institutionen für Behinderte, Gemeinschaftsunterkünfte für Asylsuchende, Klöster)

Nicht zu diesen Wohnungen zählen:

Leer stehende Ferienwohnungen → 3020

Wohnungen mit oder ohne hotelähnliche Dienstlei-stungen, die für eine kurze Zeit vermietet werden → 3020

3070

Unbewohnbar

Diese Wohnungen umfassen:

Infolge bevorstehenden Abbruchs, Renovation oder Umbaus unbewohnbare Wohnungen.

Aus bau- oder sanitätspolizeilichen Gründen gesperrte  Wohnungen.

Nicht zu diesen Wohnungen zählen:

Leerwohnungen, d.h. bewohnbare, bis zu höchstens zwei Jahren leer stehende Wohnungen (möbliert oder unmöbliert), die zur dauernden Miete oder zum Kauf angeboten werden → 3034

Bewohnbare, jedoch seit mehr als zwei Jahren nicht dauernd bewohnte Wohnungen → 3020

 

[1] RHG – SR 431.02

[2] Meldeverfahren für kurzfristige Erwerbstätigkeit gemäss Staatssekretariat für Migration SEM.

Wichtiger Hinweis

Die Nutzungsart der Wohnung muss in Übereinstimmung mit den Richtlinien des ARE nachgeführt werden.

Merkmale ''Informationsquelle zur Nutzungsart'' und ''Aktualisierungsdatum der Nutzungsart''

Diese beiden Merkmale sind komplementär zum Merkmal "Nutzungsart der Wohnung" und müssen gleichzeitig angegeben werden wie letzteres. Sie geben Aufschluss über die Informationsquelle, die für die Nachführung der Nutzungsart der Wohnung verwendet wird, sowie das Datum, an dem die Nachführung letztmals durchgeführt oder überprüft wurde. Für die Werte des Codes 3010 "Erstwohnung" (Bewohnt gemäss Art. 3 Bst. b RHG) erfolgt die Nachführung automatisch.

Merkmale ''Nutzungsbeschränkung gemäss ZWG''

Das Merkmal "Nutzungsbeschränkung gemäss ZWG" steht den Gemeinden zur Verfügung, die einen Wert von über 20% Zweitwohnungen aufweisen, um die Wohnungen zu kennzeichnen die gebaut oder vergrössert wurden nach dem Jahr 2012 und die der Nutzungsbeschränkungen gemäss ZWG unterliegen oder nicht.

Dieses Merkmal ermöglicht das Kennzeichnen:

  • Der Wohnungen die einer Nutzungseinschränkung gemäss Art. 7 des ZWG unterliegen;
  • Der Wohnungen die nicht der Nutzungseinschränkung gemäss Art. 7 des ZWG unterliegen.

Zusätzliche Informationen in der Web-Applikation des BFS

Um die Arbeit im GWR zu vereinfachen, werden die GWR-Daten mit Angaben ergänzt, die die Einwohnerkontrollen dem BFS im Rahmen des RHG gemäss Art. 1 und 2 der ZWV liefern. Diese Informationen werden vierteljährlich nach dem Stichtag (bestimmt in der RHV) aktualisiert, 31. Dezember, 31. März, 30. Juni, 30. September und stehen nur der Einsicht zur Verfügung, rund 45 Tage nach diesen Stichtagen (15. Februar, 15. Mai, 15. August, 15. November).

Im GWR sind zu jeder Wohnung folgende Informationen verfügbar:

  • Personen mit Hauptwohnsitz

    gibt an, ob die Wohnung am letzten Stichtag gemäss RHV (31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember) von mindestens einer Person mit Niederlassung (gemäss Art. 3 Bst. b RHG) in der Gemeinde belegt war.
  • Personen mit Aufenthalt

    wie oben, aber für Personen mit Aufenthalt (Nebenwohnsitz) (gemäss RHG Art. 3, Bst. c).
  • Datum der ersten Belegungsmeldung

    entspricht dem Datum des Stichtags, an dem die Wohnung erstmals als belegt von mindestens einer Person gemäss Daten der Einwohnerkontrolle (unabhängig vom Meldeverhältnis) gemeldet wurde. Das Datum der ersten Belegung wird standardmässig mit dem Wert 31.12.2012 ergänzt, für alle Wohnungen die an diesem Stichtag belegt waren. Werte älter als dieses Datum sind nicht zulässig.
  • Datum der letzten Belegungsmeldung

    entspricht dem Datum des Stichtags, an dem die Wohnung letztmals als belegt von mindestens einer Person gemäss Daten der Einwohnerkontrolle (unabhängig vom Meldeverhältnis) gemeldet wurde. Für Wohnungen, die vor dem 31.12.2012 letztmals belegt waren, wird kein Wert erfasst.

Wegleitung für die Aktualisierung der Merkmale in Zusammenhang mit der Nutzungsart der Wohnung

Nachführung der Erstwohnungen im GWR

Über das Menü "Wohnungsstand" gelangen Sie in die Rubrik "Nutzungsart der Wohnung".

Der Wert "Erstwohnung" (Wohnung bewohnt gemäss RHG Art. 3, Bst. b) wird jede Nacht aktualisiert und muss somit nicht manuell geändert werden.

Der Status der Wohnungsstand auf der Grundlage der aktuellen Daten im GWR kann über "Nutzungsart der Wohnung" → "Stand" eingesehen werden.



Auf der Basis der von den Gemeinden vierteljährlich gelieferten Daten der Einwohnerkontrolle wird die Nutzungsart der Wohnung gemäss folgenden Regeln auf Knopfdruck automatisiert nachgeführt:

Wert des Merkmals "Personen mit Hauptwohnsitz" Alter Wert des Merkmals
"Nutzungsart der Wohnung"
Neuer Wert des Merkmals
"Nutzungsart der Wohnung"
Ja "Erstwohnung" (Wohnung bewohnt gemäss RHG Art. 3, Bst. b) Keine Nachführung "Erstwohnung"(Wohnung bewohnt gemäss RHG Art. 3, Bst. b)
Ja Anderer Wert Alter Wert wird ersetzt "Erstwohnung"(Wohnung bewohnt gemäss RHG Art. 3, Bst. b)
Nein "Erstwohnung" (Wohnung bewohnt gemäss RHG Art. 3, Bst. b) Alter Wert wird ersetzt Keine Angabe
Nein Anderer Wert Keine Nachführung Anderer Wert

Die Merkmale "Informationsquelle zur Nutzungsart" und "Aktualisierungsdatum der Nutzungsart" werden ebenfalls aktualisiert, wenn der neue Wert des Merkmals "Nutzungsart der Wohnung" "Wohnung bewohnt gemäss RHG Art. 3 Bst. b" lautet.

Täglich automatisierter Bereinigungsmechanismus

Anhand der Qualitätskriterien haben das ARE und das BFS einen Bereinigungsmechanismus geschaffen, der im GWR für WNART 3034 (leerstehend seit höchstens zwei Jahren) und WNART 3032 (von einem Privathaushalt mit Erstwohnung im gleichen Gebäude bewohnt) automatisch überprüft, ob unzutreffende Angaben vorliegen.

Gegebenenfalls zählen diese Wohnungen dann als Zweitwohnung.

Manuelle Nachführung jeder Wohnung

Die Aktualisierung der Nutzung der Wohnung kann über "Nutzungsart der Wohnung" → "Bearbeiten" vorgenommen werden.

Diese Maske erlaubt die Suche nach Wohnungen anhand mehrerer Kriterien. Für die manuelle Nachführung sollten alle Wohnungen gefiltert werden, deren Nutzungsart nicht "Erstwohnung" (Wohnung bewohnt gemäss RHG Art. 3, Bst. B) lautet. Diese Auswahl geschieht wie folgt:

    .
  • Wohnungen → Nutzungsart → Öffnen Sie das Fenster zur Auswahl der Codes indem Sie auf die Dropdown-Liste klicken;
  • Wählen Sie mindestens einen Code;
  • Schliessen Sie das Fenster;
  • Klicken Sie auf "Suchen".

Werden die Wohnungen angezeigt, können folgende Merkmale überprüft/aktualisiert werden:

  • Nutzungsart der Wohnung
  • Informationsquelle: gibt an, auf welcher Grundlage die Nutzungsart der Wohnung bestimmt wurde.
  • Gültigkeitsdatum: gibt das Datum an, an dem die Nutzungsart der Wohnung zuletzt überprüft wurde.
  • Nutzungsbeschränkung gemäss ZWG

Wenn Sie Wohnungen entdecken, die aus dem GWR gelöscht werden sollten (Erfassungsfehler), melden Sie diese anhand der Funktion "Wohnung löschen" im Fenster "Gebäude"!

Stand der Nutzungsart der Wohnung

Sie können jederzeit die Anzahl der Wohnungen nach der Nutzung über das Menü "Wohnungsstand" → "Nutzungsart der Wohnung" → "Stand" abrufen.

.

Aktualisierung der Merkmale der Nutzungsart im Wohnungsinventars

Grundsatz

Die Gemeinden können jederzeit, wie oben beschrieben, das Merkmal Nutzungsart der Wohnung im GWR Register aktualisieren. Sobald die Erhebung des 4. Quartals auf nationaler Ebene abgeschlossen ist, wird eine Kopie vom aktuellen Stand des GWR in das sogenannte Wohnungsinventar erstellt und gespeichert.

Um die Aktualisierung des Wohnungsinventars, gemäss den Vorgaben des Zweitwohnungsgesetzes (SR 702) mittels GWR-Applikation vorzunehmen, steht den Gemeinden in der GWR-Applikation die Registerkarte "Wohnungsinventar" zur Verfügung.



Im Folgejahr ist die Nachführung unter der Rubrik "Wohnungsinventar" ab Mitte Februar für die Dauer von ca. einem Monat möglich. Sie finden weitere erläuternde Details zu diesem Verfahren auf der Internet Seite des ARE

Aktualisierung ab Mitte-Februar möglich

Wenn Sie den Status der Wohnung als "bestehend" auswählen, erhalten Sie nur die Wohnungen, die für die Berechnung der Zweitwohnungsquote berücksichtigt werden.

Für die Berechnung des Zweitwohnungsaquotes des ARE ist der Anteil am Stichtag, das heisst am 31.12. relevant:

Zweitwohnungsquote (in%) =  Anzahl berechnete Wohnungen bei Zweitwohnungen Anzahl Wohnungen Total x 100 = 5901 41009 x 100 = 17,77%

Die Gemeinden, die die Nutzungsart der Wohnungen für das Wohnungsinventar bereinigen möchten, müssen dies mit der GWR-Applikation machen.
Gemeinden, die die Nutzungsart von Wohnungen für das Wohnungsinventar aktualisieren möchten, müssen dies mittels der GWR-Anwendung vornehmen. Gemeinden, die einen "Zweitwohnungsanteil am letzten Stichdatum" von unter 20% ausweisen, müssen nichts unternehmen.
Für weitere Details, siehe Internet Seite ARE

Bestätigen der Speicherung der Daten

Nun können Sie wählen, ob Sie die Änderung auch im GWR speichern möchten. Mit der Wahl dieser Option verhindern Sie, dass Sie die Änderung nächstes Jahr erneut machen müssen. Wir empfehlen Ihnen daher dringend, diesen Speichermodus zu wählen.